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Ehegattenunterhalt und Unterhaltsansprüche

Das Unterhaltsrecht und insbesondere der Ehegattenunterhalt sind komplexe und sensible Rechtsbereiche. Bei Konflikten mit dem Ehegatten, einer anstehenden Scheidung oder auch in einer intakten Beziehung stellen sich häufig Fragen rund um das Thema Unterhalt. Doch worum geht es eigentlich genau im Unterhaltsrecht bzw. beim Ehegattenunterhalt? Welche Unterschiede gibt es und in welchen Situationen müssen Sie Unterhalt für Ihren Ehepartner zahlen?

Die Antworten auf viele der wichtigsten Fragen haben wir Ihnen hier zusammengestellt. Für eine persönliche Beratung zu Ihrem individuellen Fall können Sie sich an die Anwaltskanzlei Anke Knauf in Leipzig wenden. In einem persönlichen Termin erörtern wir Ihr Anliegen hinsichtlich des Unterhalts in einer Ehe.

Anwaltskanzlei Anke Knauf

Welche unterschiedlichen Formen von Ehegattenunterhalt gibt es?

Beim Ehegattenunterhalt handelt es sich grundsätzlich nicht um eine einheitliche Form des Unterhalts. Vielmehr gibt es unterschiedliche Regelungen zu verschiedenen zeitlichen Abschnitten. Diese Abschnitte überschneiden sich nicht, sondern folgen typischerweise aufeinander:

Familienunterhalt: Zunächst gibt es in einer intakten Ehe bei einem zusammenlebenden Ehepaar einen Anspruch auf Familienunterhalt. Dies bezieht sich auf den Zeitraum der Ehe.

Trennungsunterhalt: Ab der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung gibt es einen Anspruch auf Trennungsunterhalt.

Nachehelicher Unterhalt/Geschiedenenunterhalt: Nach der rechtskräftigen Scheidung tritt der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt an die Stelle des Trennungsunterhalts.

Sämtliche aufgeführten Arten des Unterhalts gehören zum Oberbegriff des Ehegattenunterhalts. Die Ausprägungen sind jedoch voneinander unabhängig und unterschiedlich ausgestaltet.

Wie ist die Relevanz in der Rechtspraxis?

Bei der Durchsetzung der rechtlichen Ansprüche geht es meistens um den Trennungsunterhalt und den Geschiedenenunterhalt. Der Familienunterhalt ist wenig streitbefangen. Während einer intakten und glücklichen Ehe machen sich die Partner in der Regel wenig Gedanken um einen etwaigen Anspruch auf Unterhalt. Dennoch möchten wir Ihnen auch dazu natürlich alle wichtigen Informationen bereitstellen.

Was ist der Familienunterhalt?

Der Familienunterhalt regelt die Unterhaltsverpflichtungen innerhalb der Ehe. Gem. § 1603 II BGB sind die Ehegatten im Falle des Bedarfs verpflichtet, die verfügbaren Mittel mit dem Ehepartner und auch den Kindern zu teilen. Dieser Unterhalt zielt somit darauf ab, dass alle Familienangehörige über ausreichend wirtschaftliche Mittel verfügen.

Warum gibt es Ehegattenunterhalt während der Ehe?

Die Ehe ist eine Art Solidargemeinschaft. Während der Ehe sind die Ehegatten verpflichtet, zum Unterhalt der Familie beizutragen. Durch die Arbeit und das Vermögen soll ein angemessener Unterhalt ermöglicht werden. Dies ist Ausdruck der ehelichen Solidarität. Innerhalb der Ehe ist auch die Führung des Haushalts eine Unterhaltsleistung. Gem. § 1360 BGB erfüllt der Ehepartner mit der Haushaltsführung seine gesetzliche Verpflichtung. Die Führung des Haushalts und die Betreuung der Kinder stehen der Erwerbstätigkeit des anderen Ehepartners gleichwertig gegenüber.

Damit versucht der Gesetzgeber, eine Gleichberechtigung in der Ehe herzustellen. Traditionell blieb häufig die Ehefrau zu Hause und kümmerte sich um Kinder sowie Haushalt. Daraus resultierte eine gewisse wirtschaftliche Abhängigkeit gegenüber dem Ehepartner. Mit dem Familienunterhalt und der gesetzlichen Regelung stellt der Gesetzgeber fest, dass der Ehepartner zu Hause einen ebenso relevanten Beitrag innerhalb der Ehe leistet.

Was umfasst der Familienunterhalt?

Der Ehegattenunterhalt während einer intakten Ehe umfasst den vollständigen Lebensbedarf für die Ehegatten und die Kinder, welche zum Unterhalt berechtigt sind. Dazu gehören unter anderem die folgenden Punkte:

  • alles für den Haushalt
  • alles für die persönlichen Bedürfnisse des Ehepartners
  • alles für die persönlichen Bedürfnisse der gemeinsamen Kinder
  • angemessener Unterhalt für den haushaltsführenden Ehepartner („Taschengeld“)

 

Dabei ist der Unterhaltsanspruch innerhalb einer Ehe nicht zwingend auf die Zahlung von Geld gerichtet. Vielmehr besteht nach § 1360a II BGB die Verpflichtung, den Unterhalt auf eine Art und Weise zu leisten, die durch die jeweilige Gemeinschaft geboten ist. Naturalleistungen wie ein Wohnrecht im Haus eines Ehepartners oder die Haushaltsführung kommen somit ebenfalls in Betracht.

Wie kann ich den Familienunterhalt einklagen?

Falls es beim Familienunterhalt Probleme und Streitigkeiten gibt, ist ein Weg zum Rechtsanwalt unausweichlich. In Leipzig sind wir Ihr professioneller Partner für Streitigkeiten rund um den Ehegattenunterhalt. Beim Familienunterhalt handelt es sich jedoch um eine Leistung, die nur bedingt einklagbar ist. In seltenen Fällen erstreiten sich Ehegatten das Wirtschaftsgeld bzw. die konkrete Höhe vor Gericht. Um das eheliche Verhältnis der beiden Ehegatten nicht negativ zu beeinträchtigen, empfehlen sich hier jedoch klare Absprachen im Voraus.

Anwaltskanzlei Anke Knauf

Was ist der Trennungsunterhalt im Trennungsjahr?

Durch die Trennung der beiden Ehegatten endet die Lebensgemeinschaft und die gesetzlich festgeschriebene eheliche Solidarität. Somit müssen beide Ehegatten fortan nicht mehr zum Familienunterhalt beitragen. Die Trennung stellt einen Einschnitt in das bisherige Leben dar. Der Familienunterhalt rückt in den Hintergrund, vielmehr geht es nun um den Lebensbedarf des Ehepartners, der zum Unterhalt berechtigt ist. Wenn ein Ehepartner auf Geldleistungen angewiesen ist, handelt es sich um die sogenannte Bedürftigkeit. Dann können Sie mithilfe Ihres Anwalts für Familienrecht Ihren Trennungsunterhalt einfordern, sodass Ihnen finanzielle Unterstützung zuteilwird.

Wo ist der Trennungsunterhalt gesetzlich geregelt?

Der Trennungsunterhalt ist in § 1361 BGB gesetzlich geregelt. Demnach kann ein Ehegatte von seinem Ehepartner nach der Trennung einen angemessenen Unterhalt verlangen. Dieser richtet sich nach den Lebens- sowie Erwerbs- und Vermögensverhältnissen des Ehepartners. Eine Verpflichtung, eigenes Geld zu verdienen, besteht nur dann, wenn dies nach den individuellen Verhältnissen erwartet werden kann. Insbesondere eine etwaige frühere Erwerbstätigkeit und die Dauer der Ehe sind entscheidende Faktoren.

Was ist der Geschiedenenunterhalt nach der Scheidung?

Ein weiteres streitbefangenes Thema ist der Unterhalt nach der Scheidung. Durch die Trennung endet die Lebensgemeinschaft, mit der rechtskräftigen Scheidung auch die gesetzliche Ehe. Nun kann der bedürftige Teil nachehelichen Unterhalt verlangen.

Wann kommt ein Geschiedenenunterhalt in Betracht?

Der deutsche Gesetzgeber hat die unterschiedlichen Situationen, in denen ein Ehepartner Geschiedenenunterhalt verlangen kann, klar geregelt. Die gesetzliche Regelung erfolgt in §§ 1570–1576 BGB. Vor allem in den folgenden Fällen kann ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen:

  • Unterhalt wegen Betreuung der Kinder
  • Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechens
  • Unterhalt wegen Alters
  • Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
  • Unterhalt aus Billigkeitsgründen
  • Unterhalt zur Aufstockung

 

Alle Anspruchstatbestände haben eines gemeinsam. Der Anspruch auf Geschiedenenunterhalt nach der Ehe besteht nur dann, wenn der Ehepartner nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Es stellt sich somit die Frage, ob Sie sich Ihren Unterhalt selbst verschaffen können, indem Sie beispielsweise Arbeit aufnehmen. Es bedarf also des Beweises, dass der Ehepartner nicht in der Lage ist, sich den notwendigen Unterhalt zu verschaffen. In diesem Fall kommt der Geschiedenunterhalt des Ehepartners in Betracht.

Wie erfolgt die Berechnung des Ehegattenunterhalts?

Die Berechnung vom Ehegattenunterhalt meint häufig die Berechnung von Trennungsunterhalt und Geschiedenenunterhalt. Nur in seltenen Ausnahmefällen findet eine Bezifferung des Familienunterhalts statt. Bei der Berechnung der streitbefangenen Formen des Ehegattenunterhalts dient die sogenannte Düsseldorfer Tabelle als Richtwert.

Ehegattenunterhalt Düsseldorfer Tabelle

Berechnung vom Trennungsunterhalt

Die Berechnung des Trennungsunterhalts ist komplex. Verschiedene Faktoren beeinflussen dessen Höhe. Schließlich stehen sich konträre Interessen gegenüber. Während Sie entweder möglichst wenig Unterhalt an den Partner zahlen oder möglichst viel Unterhalt vom Partner bekommen wollen, will dieser genau das Gegenteil. Grundsätzlich empfiehlt sich eine einvernehmliche Regelung im Voraus. Dies ist jedoch nicht ohne anwaltliche Beratung empfehlenswert. Für eine solche steht Ihnen ein Scheidungsanwalt in unserer Anwaltskanzlei in Leipzig gerne zur Verfügung. Wir klären Sie im Rahmen einer umfassenden Erstberatung über die möglichen Ansprüche und Verpflichtungen auf.

Die Grenze der Leistungsfähigkeit eines Ehepartners stellt der sogenannte Eigenbedarf oder Selbstbehalt dar. Dieser liegt bei 1.200 EUR monatlich. Als Trennungsunterhalt muss der Unterhaltspflichtige 3/7 des Nettoeinkommens als Trennungsunterhalt zahlen. Wenn der Ehepartner ebenfalls erwerbstätig ist, spielt das Differenzeinkommen die entscheidende Rolle. Falls zudem Kinder zum Unterhalt berechtigt sind, wird zunächst der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle abgezogen.

Zusammenfassend müssen die drei Voraussetzungen vorliegen, um überhaupt Trennungsunterhalt zu bekommen:

  • Trennung der Ehegatten
  • Bedürftigkeit eines Ehepartners
  • Leistungsfähigkeit des anderen Ehepartners

 

Erst anschließend können Sie die exakte Höhe berechnen.

Berechnung vom Geschiedenenunterhalt

Auch die Berechnung des nachehelichen Unterhalts ist äußerst komplex. Drei Aspekte beeinflussen die Höhe des Geschiedenenunterhalts maßgeblich:

  • Der gesamte Lebensbedarf des unterhaltsberechtigten Ehepartners ist entscheidend.
  • Die ehelichen Lebensverhältnisse werden auch für die Zukunft berücksichtigt.
  • Es besteht kein Anspruch auf Geschiedenenunterhalt, wenn der Berechtigte den Betrag selbst bestreiten kann.

 

Bei der Berechnung ist das Bruttoeinkommen beider Partner entscheidend. Davon werden zunächst Verpflichtungen wie Miete oder Versicherungen abgezogen. Hieraus ergibt sich das bereinigte Nettoeinkommen. Anschließend erfolgt eine Ermittlung des tatsächlichen Bedarfs. Der Halbteilungsgrundsatz fordert eine Quote von 50 zu 50. Der Erwerbstätigenbonus in Höhe von 1/7 soll den Ehegatten zur weiteren Erwerbstätigkeit motivieren. Grundsätzlich gewährt die Rechtsprechung einen Geschiedenenunterhalt von 3/7. Da die Berechnung im Einzelfall abweichen kann, ist eine professionelle, rechtliche Beratung immer vonnöten. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie hierbei nach vollen Kräften.

Leistungen der Anwaltskanzlei Anke Knauf in Leipzig

Einer der Schwerpunkte der Anwaltskanzlei Anke Knauf ist das Familienrecht. Mit einer langjährigen Erfahrung und Kompetenz werden Sie in allen familienrechtlichen Angelegenheiten umfassend beraten. Wir vertreten Sie deutschlandweit vor Gericht, um Ihre Ansprüche für Sie durchzusetzen.

Zudem unterstützen wir Sie auch in den folgenden Rechtsbereichen mit unserem Know-how:

  • Arbeitsrecht
  • Erbrecht
  • Mietrecht
  • Immobilienrecht
  • Strafrecht
  • Verkehrsrecht

 

Beratung durch die Anwaltskanzlei Knauf zum Ehegattenunterhalt in Leipzig

Bei Fragen zum Ehegattenunterhalt in der Ehe, in der Trennungsphase oder nach der Scheidung stehen wir Ihnen als kompetente und erfahrene Scheidungsanwälte zur Verfügung. Dank regelmäßiger Weiterbildungen und Schulungen sind unsere Anwälte stets auf dem neusten Stand.

Vereinbaren Sie jetzt einen Termin in Leipzig und lassen Sie sich zum Thema Ehegattenunterhalt beraten!

 

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