Die Formen des Arbeitsvertrages: Ihr Rechtsanwalt in Leipzig weiß bescheid
1. Allgemeines
Der Arbeitsvertrag (AV) ist in seiner Rechtsnatur ein gegenseitiger Austauschvertrag.
Die Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers (AN) ist es, die vertraglich geschuldete Arbeitsleitung zu erbringen. Die Hauptpflicht des Arbeitgebers (AG) ist die Zahlung der vereinbarten Vergütung.
Arten der Arbeitsverträge
Es ist die Unterscheidung des Arbeitsvertrages in die Art der Lohnberechnung möglich.
- Zeitlohnvertrag
Vergütung erfolgt ohne Rücksicht auf Arbeitsergebnis oder die Qualität der Arbeit, sie wird allein nach der Länge der Arbeitszeit berechnet, meist wird Monatsvergütung vereinbart.
- Akkordvertrag
Vergütung wird nach Arbeitsergebnis berechnet → hier steht die Quantität im Vordergrund, z.B.:
- Stückakkord (z.B. Anzahl der genähten Kleider) oder
- Gewichtsakkord (z.B. beim Entladen eines Waggons)
Aus Gründen des Gefahrenschutzes ist Akkordarbeit für Schwangere, Jugendliche und Fahrpersonal verboten.
- Prämienlohnvertrag
Dem AN wird für eine bestimmte Leistung eine Prämie gezahlt (Mengenprämien, Qualitätsprämien, Nutzungsprämien).
- Mischsysteme
Dem AN wird eine Mindestvergütung als Zeitverdienst garantiert. Der Mindestverdienst wird um eine Prämie erhöht (z.B. häufig bei Autoverkäufern)