Kosten einer Rechtsberatung und Erstberatungsgebühr

Rechtsgrundlagen und Allgemeines

Wer sich im Streitfall an einen Anwalt wendet, muss selbstverständlich mit entsprechenden Gebühren rechnen. Die Frage, welche Summe ein Rechtsanwalt für welche Leistung in Rechnung stellen darf, unterliegt klaren gesetzlichen Bestimmungen. Zu finden sind diese im RVG. Grundsätzlich unterscheidet man hier zwischen der Erstberatungsgebühr und den Stundenhonoraren der Anwälte.

Gern erläutern wir Ihnen im Rahmen eines ersten Gespräches, d.h. vor Beauftragung, die Höhe der zu erwartenden Kosten. Ebenso beraten wir Sie gerne über die Möglichkeiten und die Modalitäten einer Honorarvereinbarung.

INHALTSVERZEICHNIS

  • Definition und Unterscheidung der Erstberatungsgebühr
  • Definition und Informationen zur Verfahrenskostenhilfe

Erstberatungsgebühr bei Rechtsanwaltskanzlei Anke Knauf in Leipzig

Die Höhe der
Kosten für ein erstes Beratungsgespräch richtet sich nach Umfang, Schwierig-
keit der Sach- und Rechtslage sowie nach dem Streitwert. Gern informieren wir Sie vorab! Die maximale Höhe der Erstberatungsgebühr für Privatpersonen liegt bei 190 € zzgl. gesetzl. MwSt. Bei der Beratung von juristischen Personen gibt es keine Begrenzung der Erstberatungsgebühr.

Definition: Erstberatungsgebühr

Die Erstberatungsgebühr fällt an, wenn Sie sich für ein erstes Gespräch mit dem Anwalt zusammenfinden. Ort und Dauer des Gesprächs spielen dabei keine Rolle: Ob in den Kanzleiräumen oder am Telefon, ob wenige Minuten oder mehrere Stunden – die Erstberatungsgebühr fällt immer dann an, wenn sich der Anwalt erstmals mit Ihrem Fall befasst und dazu konkrete Auskünfte gibt. Entscheidend ist, dass die Erstberatung mündlich stattfindet.
Wird der Anwalts darüber hinaus aktiv, schreibt er also für Sie Briefe, fertigt er Kopien an oder studiert Unterlagen, so sind diese Tätigkeiten nicht in der Erstberatungsgebühr enthalten. Für diese sieht die Gebührentabelle des RVG bereits weitere Gebühren vor.

Die Höhe der Erstberatungsgebühr

Wie bei allen anderen Kosten einer Rechtsberatung ist auch die Höhe der Erstberatungsgebühr im RVG reguliert. Verbraucher müssen allenfalls mit einer maximalen Gebühr von 190 € rechnen (§ 34 Abs. 1, S. 3, 2. Halbsatz RVG).
Falls Sie im Besitz einer Rechtsschutzversicherung sind, ist es ratsam, vor der Erstberatung genau zu prüfen, ob jene von der Versicherung gedeckt ist. Oftmals werden in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Rechtsschutzversicherungen zahlreiche Rechtsgebiete aufgelistet, bei denen die Versicherung die Kostenübernahme einer Erstberatungsgebühr nicht übernimmt.

Unterscheidung zwischen Verbraucher und Firma

Wenden Sie sich als Unternehmer an einen Anwalt, wird die im RVG festgelegte Höchstgrenze von 190 € für die Erstberatung hinfällig. Beziehen sich Ihre Anliegen also auf eine gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit Ihrerseits, ist unter Umständen auch mit einer höheren Gebühr zu rechnen.

Unterscheidung zwischen Rat und Auskunft

Nach § 34 Abs. 1 S. 1 RVG wird zwischen einem Rat und einer Auskunft des Rechtsanwalts unterschieden. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 7, 351) versteht man unter einem Rat die Empfehlung eines Anwalts an seinen Mandanten, was dieser angesichts einer ganz konkreten Situation am besten tun sollte. Eine Auskunft hingegen wird allgemeiner ausgelegt: Hierunter fasst man Informationen seitens des Anwalts zusammen, die allgemeiner Natur und losgelöst von einem bestimmten Fall sind. Wo genau die Grenze zwischen Rat und Auskunft verläuft, ist oftmals nicht eindeutig, spielt aber für die Praxis keine Rolle: Rat und Auskunft fallen gleichermaßen unter die Gebühren einer Erstberatung.

Für Rechtsanwälte: Erstberatungsgebühr Anrechnung

Seitens der Anwälte gilt bei der Erstberatungsgebühr zu beachten, dass diese nach gängiger Meinung laut Absatz 2 der Anmerkung zu Nr. 2100 VV RVG angerechnet werden muss. Zwar hat der Gesetzgeber in jenem Absatz die Erstberatung nicht ausdrücklich aufgeführt, sondern nur die Beratung – dennoch soll die Vorschrift auf die Erstberatung entsprechende Anwendung finden. Demnach gilt folgendes:
Waren Sie als Rechtsanwalt über die Erstberatung hinaus tätig, haben Sie also eine Arbeit geleistet, die zwar mit der Erstberatung im direktem Zusammenhang stand, aber bereits unter eine andere Gebühr fiel, dann gilt es, die Erstberatungsgebühr auf eben jene zusätzlich anfallende Gebühr anzurechnen.
Voraussetzungen für die Anrechnung sind dabei:

  • dass die Erstberatung sowie die zusätzliche Tätigkeit von ein und derselben Person in Auftrag gegeben wurde,
  • dass der Gegenstand der Beratung und der zusätzlichen Tätigkeit zumindest teilweise identisch ist
  • und dass zwischen der Beratung und der sonstigen Tätigkeit ein zeitlicher Zusammenhang besteht.

Greifen all diese Voraussetzungen, wird somit nach dem Modell des Absatzes 2 der Anmerkung zu Nr. 2100 VV RVG angerechnet.

Rechtsschutzversicherung und staatliche Hilfe

Sind Sie rechtsschutzversichert, setzen wir uns direkt mit Ihrer Versicherung in Verbindung, holen den Deckungsschutz ein und klären die Abrechnung.

Finanziell bedürftige Mandanten erhalten staatliche Unterstützungsleistungen in Form von Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe. Wir sind selbstverständlich bereit, Ihnen hierbei zu helfen.

Verfahrenskostenhilfe

Was ist das?

Im Rahmen familienrechtlicher Gerichtsverfahren taucht er immer wieder auf: der Begriff der Verfahrenskostenhilfe. Wie der Name bereits andeutet, handelt es sich dabei um eine finanzielle Unterstützung. Um zu gewährleisten, dass jeder deutsche Bürger ungeachtet seiner finanziellen Mittel ein Verfahren vor Gericht anstreben kann, bietet der Staat unter bestimmten Voraussetzungen seine finanzielle Unterstützung beziehungsweise ein finanzielles Darlehen an.
Sollten Sie also als Partei eines familienrechtlichen Gerichtsstreits nicht über die finanziellen Mittel verfügen, um die Prozesskosten zu tragen, besteht die Möglichkeit, bei dem zuständigen Gericht einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu stellen.

Was sind die Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe?

Um mit einem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe Erfolg zu haben, muss die finanzielle Situation des Antragsstellers so eng bemessen sein, dass er weder anhand seines Einkommens noch anhand seines vorhandenen Vermögens in der Lage wäre, seine Anwaltskosten zu bestreiten. Zudem setzt das Gericht für die Bewilligung des Antrags voraus, dass der angestrebte Rechtsstreit oder die Rechtsverteidigung ausreichende Erfolgsaussichten hat. Dem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe sollte somit ein Entwurf der beabsichtigten Klage beigefügt werden. Spricht Ihnen das Gericht dann bereits bei Sichtung der Prozessvoraussetzungen jegliche Erfolgsaussichten ab, wird es dem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe auch nicht stattgeben.

 

Gibt es unterschiedliche Varianten der Verfahrenskostenhilfe?

Liegen die oben genannten Voraussetzungen vor, entscheidet das Gericht schließlich darüber, in welcher Form Sie die Verfahrenskostenhilfe erhalten. Denkbar sind grundsätzlich drei Varianten:

  • So besteht die Möglichkeit, dass Ihnen die Verfahrenskostenhilfe zugestanden wird, ohne dass Sie diese zurückzahlen müssen.
  • Unter Umständen wird das Gericht aber auch eine zinslose Rückzahlung in Raten festlegen.
  • Sehr selten kann es vorkommen, dass der zuständige Richter eine Kostenbeteiligung für den Antragssteller festlegt, die dieser in einer einmaligen Zahlung leisten muss.

Für welche der Varianten sich das Gericht am Ende entscheidet, hängt von der individuellen finanziellen Situation des Antragsstellers ab. Nach dem Prozess wird das Gericht die wirtschaftliche Lage des Antragstellers vier Jahre lang im Blick behalten und unter Umständen die Art der Verfahrenskostenhilfe anpassen.

 

Was beinhaltet die Verfahrenskostenhilfe?

Im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe werden allein die Kosten des eigenen Anwalts übernommen. Als Antragssteller sollten Sie sich bewusst sein, dass trotz einer bewilligten Verfahrenskostenhilfe der Prozess finanzielle Fallstricke beinhalten kann. Verlieren Sie nämlich den Prozess, fallen sämtliche Prozesskosten, auch die Anwaltskosten des Prozessgegners, auf Sie zurück. Diese sind nicht von der Verfahrenskostenhilfe gedeckt.

Verfahrenskostenhilfe bei der Scheidung

 

Ist ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe auch bei einer Scheidung möglich?

Wie bei jedem anderen familienrechtlichen Rechtsstreit ist auch bei einer Scheidung ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe möglich. Im Rahmen der Scheidungskosten werden zwar die Gerichtsgebühren in aller Regel am Ende geteilt – auf den eigenen Gebühren für einen Scheidungsanwalt bleiben Sie als Scheidungswilliger jedoch alleine sitzen. Dementsprechend lohnt es sich auch hier, die Verfahrenskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.

 

Muss ich bei der Beantragung irgendwelche Besonderheiten beachten?

Besondere Regelungen gelten für die Verfahrenskostenhilfe im Falle eines Scheidungsverfahrens nicht: Somit darf hier uneingeschränkt auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Wir übernehmen die Antragstellung bei Gericht gern für Sie. Neben einem ordnungsgemäßen Antrag und der vorgeschriebenen finanziellen Lage muss der Antragssteller somit auch das Kriterium erfüllen, dass der Scheidungsantrag ausreichende Erfolgsaussichten hat. Dies ist der Fall, wenn:

  • die Eheleute bereits das obligatorische Trennungsjahr absolviert haben und keine Aussicht darauf besteht, dass diese wieder zusammenfinden,
  • das Trennungsjahr zwar noch nicht abgelaufen ist, aber ein sogenannter Härtefall vorliegt.

Unter einem Härtefall versteht man es, wenn die Eheleute bereits getrennt leben, es keine Aussicht auf Versöhnung gibt und zudem ein Grund vorliegt, der es einer Partei unzumutbar macht, länger mit dem Partner verheiratet zu bleiben. An das Vorliegen eines solchen Härtefalls stellt das Gericht jedoch hohe Bedingungen. Nur in den absoluten Ausnahmefällen wird ein solcher Härtefall anerkannt.