Online-Scheidung: Ablauf – In drei Schritten erklärt von Rechtsanwalt Anke Knauf in Leipzig

1.
Schritt

Mit dem Scheidungskostenrechner können Sie die Kosten der Scheidung kalkulieren. Weitergehende Fragen haben wir auf der Seite „Fragen“ beantwortet.

2.
Schritt

Sie füllen das Formular aus. Nach dem Beenden des Ausfüllens erhalten Sie eine Auftragsbescheinigung. Sie übersenden uns dann per E-mail eine Kopie Ihrer Heiratsurkunde und der Geburtsurkunden gemeinsamer minderjähriger Kinder.

3.
Schritt

Wir nehmen schriftlich mit Ihnen Kontakt auf und übersenden Ihnen eine Kostenaufstellung. Nach Zahlungseingang reichen wir für Sie den Scheidungsantrag ein. Sie erhalten von uns alle wichtigen Schreiben des Familiengerichts. Sie erscheinen nur zum Scheidungstermin vor Gericht.

Detaillierter Ablauf einer Scheidung | Informationen von Expertin Anke Knauf

Viele mögen sich fragen, wie eine Scheidung im Konkreten abläuft. Dies kann zunächst nur anhand eines groben Schemas beantwortet werden.

 

Vor der Scheidungsverhandlung

Nachdem sich zumindest ein Ehegatte dazu entschlossen hat, die Scheidung zu wollen, sollte er sich von einem Rechtsanwalt zunächst beraten lassen und dann einen beauftragen.
Sofern das Gericht neben der Scheidung noch über andere Ansprüche, wie z.B. das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder oder Unterhaltsansprüche entscheiden soll, sollte der andere Ehegatte ebenfalls einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen.

Ist ein Scheidungsanwalt beauftragt und wurde das Anliegen geschildert, werden Sie darüber informiert, welche Unterlagen benötigt werden. Bei der Scheidung sind dies vorwiegend das Familienstammbuch und die Heiratsurkunde. Falls neben der Scheidung noch andere Ansprüche geklärt werden sollen, müssen weitere Unterlagen beigebracht werden.

Sollte keine einvernehmliche Scheidung vorliegen, wird Ihr Anwalt die benötigten Unterlagen des Antragsgegners von diesem einfordern. Im Falle der einvernehmlichen Scheidung überbringen die Ehegatten die benötigten Unterlagen zumeist zusammen.

Wenn dann das eine Trennungsjahr oder zumindest ein Großteil davon verstrichen ist, kann der Scheidungsantrag beim Gericht eingereicht werden.

Wurden alle Fragen zu den Punkten Sorge– und Umgangsrecht, die Unterhaltspflichten gegenüber den gemeinsamen minderjährigen Kindern sowie Versorgungs- und Zugewinnausgleich, eheliche Wohnung und Hausrat geklärt und die erforderlichen Unterlagen zusammengetragen, kann der Scheidungsantrag eingereicht werden.

Scheidungsverhandlung

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Wenn alle Formalitäten erledigt sind und die Voraussetzungen (insbesondere Trennungszeit) erfüllt wurden, dann wird durch das Gericht ein Scheidungstermin vereinbart. Zur Scheidungsverhandlung müssen sich beide Ehegatten mit Personalausweis oder Pass ausweisen und das Familienstammbuch muss vorgelegt werden.
In der Verhandlung wird zunächst der Antragsteller angehört. Dieser muss deutlich machen, dass er die Ehe unter keinen Umständen fortsetzen möchte und immer noch die Scheidung will und er muss die Angaben über das Getrenntleben, welches sich aus den Unterlagen ergibt, bestätigen.
Danach wird der bisherige Ehegatte über seine Scheidungsabsichten befragt.

Im Falle der einvernehmlichen Scheidung wird dann u.a. noch festgestellt, wie das Sorge- und Umgangsrecht geregelt wird und ob und in welcher Höhe ein Versorgungsausgleich zwischen den Eheleuten vorzunehmen ist.

Sofern das Gericht alle Punkte geklärt hat und die Voraussetzungen der Scheidung vorliegen, wird die Ehe kraft Scheidungsbeschluss vom Familiengericht aufgelöst.

Die Scheidung ist sofort rechtskräftig, wenn beide anwaltlich vertreten sind und auf Einlegung von Rechtsmitteln verzichten.

 

Zuständigkeit

Die Scheidung der Ehe erfolgt durch einen Scheidungsantrag. Dieser ist beim zuständigen Familiengericht, zumeist einer Abteilung im Amtsgericht, einzureichen.

Welches Familiengericht für Sie zuständig ist, lässt sich dem § 122 FamFG entnehmen. Dieser ist in Nummern aufgeteilt, welche eine Rangfolge bilden.

Demzufolge ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, also wo dieser mit den Kindern wohnt.

Gibt es keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, bestimmt sich das Gericht danach, wo die beiden Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben. Mit Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens ist der Zeitpunkt gemeint, wenn der Scheidungsantrag beim Ehepartner offiziell eingegangen ist.
Wohnt keiner mehr in diesem Gerichtsbezirk, ist der Bezirk des Antragsgegners entscheidend.

 

Voraussetzungen für eine Scheidung

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Die Voraussetzungen der Scheidung sind in den §§ 1564 ff. BGB geregelt. Nach § 1565 Abs. 1 BGB kann die Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Es gilt das sogenannte Zerrüttungsprinzip. Das bedeutet, die Ehe ist gescheitert, wenn beide Eheleute über ein Jahr lang getrennt leben und beide der Auffassung sind, dass eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr gewollt wird.

Für die Gerichte gilt eine Ehe als gescheitert, wenn keine Bindung mehr zwischen den Ehepartnern gegeben ist. Dabei reicht es aus, wenn nur ein Ehegatte so empfindet, denn das Familiengericht muss nur feststellen, ob es eine Möglichkeit zur Versöhnung gibt.

Wie lange vorher getrennt leben?

Eine Scheidung setzt immer ein Getrenntleben voraus. Wie lange die Trennungszeit andauern muss, hängt von mehreren Faktoren ab.
Im Falle der einvernehmlichen Scheidung, bei der beide Ehegatten mit der Scheidung einverstanden sind, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn sie seit einem Jahr getrennt leben.

Liegt allerdings eine streitige Scheidung vor, wo lediglich ein Ehepartner die Scheidung will, müssen die Ehegatten mindestens drei Jahre getrennt leben, damit unwiderlegbar vermutet werden kann, dass die Ehe gescheitert ist. Dies soll vor Kurzschlussreaktionen bewahren. Jedoch kann das Gericht auch bei einer streitigen Scheidung die Ehe bereits nach einem Trennungsjahr auflösen, wenn der scheidungswillige Ehegatte den Nachweis erbracht hat, dass das Trennungsjahr eingehalten wurde und eine Fortführung der Ehe nicht gewollt ist.

Davon gibt es jedoch auch Ausnahmen. So kann nach § 1565 Abs. 2 BGB eine Ehe bereits vor dem Ablauf eines Trennungsjahres geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen (Alkohol- oder Drogenmissbrauch, häusliche Gewalt), eine unzumutbare Härte darstellen würden.

Getrennt leben

Für die Beantwortung der Frage, wann „getrennt leben“ vorliegt, ist § 1567 BGB heranzuziehen. In dieser Vorschrift ist das Getrenntleben gesetzlich definiert. Danach leben die Ehegatten getrennt, wenn zischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und zumindest ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.

Dies gilt auch, wenn beide Ehepartner innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Jedoch muss für das Gericht erkennbar sein, dass getrennte Schlafzimmer und Haushalte vorliegen. Das bedeutet, dass keiner mehr für den anderen sorgen darf (einkaufen, kochen, putzen).

Leben die Ehegatten für einen kurzen Zeitraum wieder zusammen, um sich zu versöhnen, unterbricht dies nach § 1567 Abs. 2 BGB die Fristen für die Trennungszeiten nicht.

Einig Sein

Wollen Sie, dass die Scheidung einvernehmlich abläuft, so müssen folgende Voraussetzungen dafür vorliegen.

  • Das Trennungsjahr wurde eingehalten.
  • Es wurde bereits ein Versorgungsausgleich durchgeführt.
  • Sie sind sich über das Sorge– und Umgangsrecht für die gemeinsamen minderjährigen Kinder und über die diesbezüglichen Unterhaltspflichten (Anhaltspunkte für die Höhe des aktuellen Kindesunterhalts findet man in der sogenannten Düsseldorfer Tabelle.)
  • Sie müssen sich darüber einig sein, ob und in welcher Höhe der Ehegattenunterhalt gezahlt wird, außer Sie haben wechselseitig darauf verzichtet.
  • Es wurde eine Einigung bezüglich der ehelichen Wohnung und bezüglich des Hausrats getroffen.
  • Sofern Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, muss im Vorfeld der Zugewinnausgleich durchgeführt worden sein.

Liegt all dies dem Gericht vor, kann es von einer einvernehmlichen Scheidung ausgehen und die Ehe als beendet erklären. Mehr zur einvernehmlichen Scheidung finden Sie im gleichnamigen Beitrag.

Können sich die Ehepartner auch nur auf einen der Punkte nicht einigen, liegt eine streitige Scheidung vor. Dann kann es sein, dass die Ehe erst nach einer dreijährigen Trennungszeit geschieden wird. Zudem muss das Gericht in diesem Fall noch über die streitigen Punkte mitentscheiden.

Für die Folgesachen (nach § 137 Abs. 1 FamFG sind über Scheidung und Folgesachen zusammen zu verhandeln und zu entscheiden) werden noch weitere Unterlagen und Formulare von den Ehegatten benötigt werden, um zum Beispiel Unterhalte oder einen Versorgungs- oder Zugewinnausgleich berechnen zu können. Die Scheidung wird somit entsprechend länger dauern.

 

Kann eine Scheidung verweigert werden?

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Falls Sie sich fragen sollten, ob es auch einen Grund gibt, wieso die Ehe nicht geschieden wird, so kann darauf nur mit „ja“ geantwortet werden. Diese Möglichkeit sieht das Gesetz in § 1568 BGB vor. Danach soll die Ehe nicht geschieden werden, wenn die Aufrechterhaltung der Ehe entweder im Interesse der gemeinsamen minderjährigen Kinder ist oder wenn die Scheidung für den Antragsgegner auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine schwere Härte darstellen würde. Ein solcher außergewöhnliche Umstand ist z.B. der drohende Tod des Antragsgegners.

Brauche ich einen Anwalt für die Scheidung?

Diese Frage ist mit „ja“ zu beantworten. Im Familienrecht gilt ein Anwaltszwang beim Scheidungsverfahren nach § 114 Abs. 1 FamFG. Es reicht jedoch aus, wenn nur der Antragsteller einen eigenen Rechtsanwalt beauftragt und sich anwaltlich vertreten lässt, sofern der andere Ehegatte der Scheidung im Scheidungstermin (Verhandlung vor dem Familiengericht) zustimmt.

Sollte er der Scheidung jedoch nicht zustimmen, benötigt auch er einen eigenen Anwalt. Denn die Ausnahme vom Anwaltszwang, die der Gesetzgeber zulässt, gilt nur für die einvernehmliche Scheidung.

Es sollte jedoch im Hinterkopf behalten werden, dass der Anwalt parteiisch ist und vor Gericht nur die Interessen des eigenen Mandanten vertritt. Deshalb sollte es gut überlegt werden, ob nicht ein eigener Rechtsanwalt für den anderen Ehegatten ratsam ist.

Derselbe Rechtsanwalt kann nicht von beiden Ehegatten für das Scheidungsverfahren mandatiert werden. Es ist jedoch möglich, dass sich beide Ehegatten im Vorfeld von einem Rechtsanwalt über alles rund um das Scheidungsverfahren beraten lassen.
Geht es im Scheidungstermin noch um Unterhalt, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Ehewohnung und Hausrat, benötigt auch der andere Ehegatte einen eigenen Anwalt.

 

Dauer der Scheidung

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Die Frage nach der Dauer der Scheidung ist eine häufig gestellte und dennoch kann sie nicht (so leicht) beantwortet werden. Es gibt keinen exakten Richtwert für die Dauer eines Scheidungsverfahrens, denn jede Ehe ist unterschiedlich und auch die Probleme in der Ehe sind unterschiedlich. Man kann jedoch sagen, dass sich die Dauer des Verfahrens verkürzt, je mehr vorher von den Ehegatten selbst geregelt wurde, da das Gericht über diese Punkte nicht mehr selbst entscheiden muss.

Die Scheidung wird gewöhnlich zwischen acht und zwölf Monaten dauern. Dies kommt aber auch darauf an, wie schnell die benötigten Unterlagen herbeigeschafft werden können und auch die Auslastung des Familiengerichts spielt dabei eine Rolle.

 

Wie teuer kann die Scheidung werden?

Eine der wichtigsten Fragen ist die nach den Kosten, die eine Scheidung verursachen wird. Die Kosten setzen sich dabei aus den Gerichtsgebühren und den Anwaltsgebühren zusammen. Dabei hängt die Höhe der Gebühren vom Streitwert ab.
Dieser errechnet sich aus den Nettoeinkommen beider Ehegatten und wird dann mit 3 multipliziert. Kindergeld und Erziehungsgeld bzw. Elterngeld wirken dabei einkommenserhöhend.

Vermögen, welches die Ehegatten haben, können den Streitwert ebenfalls erhöhen. Üblicherweise werden zum Streitwert 5% vom Vermögen addiert.

Jedoch können den Ehegatten Freibeträge eingeräumt werden. Diese bewegen sich bei ca. 15.000 € je Ehegatte und 7.500 € je Kind.

Darüber hinaus können unterhaltsbedürftige Kinder den Streitwert mindern. Für jedes Kind können ca. 250 € vom Nettoeinkommen der Ehegatten abgezogen werden.
Es sollte jedoch beachtet werden, dass das Minimum des Streitwerts immer bei 2.000 € liegt.

Sollte neben der Scheidung noch eine gerichtliche Entscheidung ergehen

  • über das Sorge- oder Umgangsrecht, so wird der Streitwert um 800 € erhöht,
  • die eheliche Wohnung, so erhöht sich der Streitwert um die Jahresmiete,
  • den Unterhalt, wird zu dem Streitwert das Zwölffache des Monatswertes addiert,
  • den Hausrat, steigt der Streitwert um dessen Wert,
  • den Zugewinnausgleich, wird die Höhe des Betrags addiert, der von einem der Ehegatten gefordert wird.

Auch der Versorgungsausgleich erhöht den Streitwert. Für diesen beläuft sich der Wert auf mindestens 1.000 €. Er kann aber auch höher sein, denn er richtet sich nach der Anzahl der vorhandenen Anrechte, wie z.B. betriebliche oder private Altersvorsorge oder gesetzliche Rentenversicherung. In diesen Fällen erhöht sich für jedes Anrecht der Streitwert um 10% des dreifachen Nettoeinkommens der Ehegatten.

Steht der Streitwert fest, können anhand der Tabelle im Gerichtskostengesetz (GKG) und der Tabelle im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) die Gebühren festgelegt werden.

Es ist zu beachten, dass bereits mit Einreichung des Scheidungsantrags bei Gericht zwei Gebühren fällig werden, bevor überhaupt das Scheidungsverfahren eingeleitet wird. Sollte für das Verfahren Verfahrenskostenhilfe beantragt werden, entfällt diese Vorschusspflicht.

Die Kosten für den Anwalt, die Anwaltsgebühren, setzen sich aus einer Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren in Höhe von 1,3 Gebühren und einer Termingebühr in Höhe von 1,2 Gebühren zusammen. Wie bereits erwähnt, hängt die Höhe der Verfahrens- und der Termingebühr vom Streitwert ab. Hinzu kommen eine Auslagenpauschale und die gesetzliche Mehrwertsteuer.