Trennung – Ihr Fachanwalt Knauf in Leipzig

INHALTSVERZEICHNIS

Nach der gesetzlichen Definition liegt eine Trennung vor, wenn zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und zumindest ein Ehegatte diese erkennbar nicht wiederherstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.

Zumeist erfolgt diese räumliche Trennung durch Auszug eines Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung. Ein Getrenntleben ist aber auch innerhalb der ehelichen Wohnung möglich. Mehr dazu finden Sie unter Trennung und gemeinsame Wohnung.

Derjenige Ehegatte, der die Scheidung beantragt, muss die Voraussetzungen für die Scheidung, insbesondere also auch das Getrenntleben vor Gericht darlegen und beweisen. Je nach Dauer des Getrenntlebens sind die vorzutragenden Umstände unterschiedlich. In der Regel ist ein mindestens einjähriges Getrenntleben Voraussetzung für die Scheidung; eine Ausnahme bildet allein die Härtefallscheidung. Dieses sogenannte Trennungsjahr dient dazu, Rechtsmissbrauch vorzubeugen und nicht zuletzt voreilige Entscheidungen zu verhindern.

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Sind die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, kann allenfalls eine sogenannte Härtefallscheidung erfolgen. Hierfür muss der die Scheidung beantragende Ehegatte zusätzlich zum Gescheitertsein der Ehe dargelegt und bewiesen, dass die Fortführung der Ehe für ihn eine unzumutbare Härte bedeutet. Ist dies der Fall, hat der Scheidungsantrag Erfolg, wenn nicht ausnahmsweise aus besonderen Gründen das Wohl gemeinsamer, minderjähriger Kinder der Scheidung entgegensteht (Kinderschutzklausel) oder die Scheidung für den anderen, die Scheidung ablehnenden Ehegatten aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine unzumutbare Härte darstellt (Ehegattenschutzklausel).

Leben die Ehegatten bereits seit einem Jahr, aber noch nicht 3 Jahre getrennt, hängen die jeweils vorzutragenden Umstände davon ab, ob die Scheidung einverständlich erfolgt oder nicht. Lehnt ein Ehegatte die Scheidung ab, muss der andere das Gescheitertsein der Ehe darlegen und beweisen. Gelingt ihm dies, wird die Ehe geschieden, wenn nicht ausnahmsweise eine der oben genannten Schutzklauseln eingreift. Wollen dagegen beide Ehegatten die Scheidung, wird das Gescheitertsein der Ehe von Gesetzes wegen unwiderlegbar vermutet. Das bedeutet, es wird ohne Weiteres angenommen, dass die Ehe für jetzt und für die Zukunft zerrüttet ist. Eine Scheidung erfolgt entsprechend, sofern nicht die Kinderschutzklausel eingreift.

Sind die Ehegatten schließlich mindestens 3 Jahre voneinander getrennt, wird das Gescheitertsein der Ehe wiederum unwiderlegbar vermutet, sodass der Scheidungsantrag Erfolg hat, sofern nicht ausnahmsweise eine der beiden Schutzklauseln eingreift.

Trennung und Scheidung

Zusammenhang zwischen Trennung und Scheidung

Was ist eine Trennung auf Zeit?

Der Beziehungsalltag ist durch Streitereien gekennzeichnet, eine emotionale Distanz zum Partner immer mehr spürbar – und dennoch wollen Sie das Handtuch in Ihrer Partnerschaft nicht endgültig werfen?

Als Lösung käme in diesem Fall eine sogenannte Trennung auf Zeit in Betracht. Etliche Paare entscheiden sich für diesen Weg, bei dem sie durch temporären Abstand langfristige Nähe schaffen wollen. Die Partner vereinbaren, für einen begrenzten Zeitraum getrennte Wege zu gehen – allerdings ohne endgültige Trennungsabsicht. Im Gegenteil: Ziel ist es, der Beziehung eine weitere Chance einzuräumen.

Auch aus Sicht von Psychologen hat die Trennung auf Zeit durchaus Sinn: Indem die Partner eine Zeit lang wieder auf sich allein gestellt sind, können sie wieder mehr zu sich selbst finden und wichtige Fragen klären. Was sind die eigenen Bedürfnisse? Erfüllt der Partner sie noch? Vermisst man den Partner? Was genießt man am Alleinsein beziehungsweise wo lagen die Defizite in der Beziehung?

Um Antworten auf diese Fragen zu erhalten, lohnt es sich, die Trennung tatsächlich räumlich zu gestalten: Ein Partner sollte somit aus der gemeinsamen Wohnung zunächst ausziehen. Notfalls können aber auch getrennte Zimmer eine Lösung sein.

Auch wenn die Trennung auf Zeit keine Erfolgsgarantie liefert und die Gefahr einer weiteren Entfremdung birgt, lässt sich auf zahlreiche positive Erfahrungen verweisen: So wurde manche Beziehung, die zuvor bereits zum Scheitern verurteilt war, dank der Trennung auf Zeit neu definiert und angefacht.

Trennungszeit definieren: Wie lange soll die Trennung andauern?

Entschließen Sie sich zu einer Trennung auf Zeit, muss in erster Linie zwischen Ihnen und Ihrem Partner geklärt werden, wie lange die Trennung andauern soll. Klar definierte zeitliche Rahmenbedingungen sind für alle Beteiligten wichtig, um durch die neue Situation geschaffene Unsicherheiten zu dämmen und die Trennung zeitlich nicht ausufern zu lassen. Empfohlen werden Trennungszeiträume von mindestens sechs Wochen bis zu maximal einem Jahr. Der Zeitraum sollte nicht zu kurz bemessen sein, weil sonst die Nachwehen der alten Beziehungsstruktur zu stark wären. Da eine räumliche Trennung aber auch die Gefahr birgt, dass Sie als Partner weiter auseinanderdriften, kann sich eine zu lange Trennungszeit kontraproduktiv auswirken. In diesem Punkt sollten Sie mit Ihrem Partner ein offenes Gespräch und die für Sie individuell passende Lösung suchen.

So ambitioniert die Trennung auf Zeit auch mit der Hoffnung angegangen werden mag, dass die Beziehung dadurch eine Renaissance erleben wird – die Möglichkeit, dass es am Ende doch zu einer endgültigen Trennung kommen wird, lässt sich nicht gänzlich ausschließen. Für diesen Fall ist es ratsam, den Trennungszeitraum zu dokumentieren. Kommt es tatsächlich zu einer Scheidung, spielt dieser bei der Errechnung des Scheidungstrennungsjahres eine Rolle. Im Zuge dessen ist das Trennungsdatum auch Stichtag für etliche Finanzfragen.

Was sollten Sie vor der Trennung gemeinsam besprechen?

Neben dem zeitlichen Rahmen gibt es weitere Aspekte der Trennung auf Zeit, mit denen Sie sich als Paar im Vorfeld befassen sollten. So sollten Sie im Vorfeld festlegen, wie oft Sie sich während der Trennungsphase sehen wollen. Viele Paare entscheiden sich hierbei für regelmäßige, feste Termine, zum Beispiel ein gemeinsames Essen am Mittwochabend. Auch das „Wo“ der Treffen verdient eine Abstimmung. Bevorzugt werden in aller Regel Treffen auf „neutralem Terrain“, beispielsweise einem Restaurant. Das bleibt der individuellen Entscheidung des Paares überlassen.

Sind bei der Beziehung Kinder mit im Spiel, ist besonderes Fingerspitzengefühl gefragt. Sie sind von der Trennung ebenso unmittelbar betroffen wie die Erwachsenen. Wer mit seinen Kindern einfühlsam und offen redet, ihnen die Situation erklärt, kann Schäden an der empfindlichen Kinderseele vermeiden. Insbesondere ist es wichtig, dass die Kinder zu beiden Elternteilen engen Kontakt halten können. Dies können Sie von vornherein gewährleisten, indem Sie mit Ihrem Partner klare Besuchszeiten vereinbaren.

Der Einbezug von Dritten spielt bei der Trennung auf Zeit in anderer Hinsicht ebenso eine wesentliche Rolle: Es ist unbedingt anzuraten, mit dem Partner zu klären, ob während der Trennungszeit Treffen mit anderen Partnern erlaubt sind und wieweit die Toleranzschwelle hier gezogen werden soll.

Wie die Trennung auf Zeit im Einzelnen gestaltet sein mag – sie wird keinen Erfolg haben, wenn Sie nicht ein bestimmtes Ziel verfolgt. Bevor Sie also Ihre Koffer packen und erste Schritte ohne Ihren Partner machen, sollte geklärt sein, was Sie sich und Ihr Partner von der Trennung erhoffen. Vor allem das Motiv der Trennungsentscheidung verdient Offenheit: Suchen Sie eine Bestätigung dafür, dass eine endgültige Trennung die richtige Entscheidung ist? Oder erhoffen Sie sich eher das Einstellen von Sehnsucht, die das Zurück zum Partner ebnet? Gehen Sie die Trennung mit der Hoffnung an, der Partner möge sich in gewissen Punkten ändern oder wollen Sie eher an sich selbst arbeiten? Je weniger Sie mit solchen Gedanken hinter dem Berg halten, desto fairer und erfreulicher wird sich die Trennung auf Zeit auf beide Parteien auswirken. In allen Punkten gilt: Das Beste ist Offenheit.

Trennung und gemeinsame Wohnung

Im Trennungsjahr müssen viele Entscheidungen getroffen werden. Dazu zählt auch der Verbleib oder der Auszug eines Partners aus einem gemeinsamen Haus, einer gemeinsamen Eigentumswohnung oder einer gemeinsamen Mietwohnung. Die Gerichte haben dazu ganz klare Regeln formuliert, die hier erwähnt werden sollen.

Räumliche Trennung in der gemeinsamen Wohnung

Zunächst ist festzuhalten, dass die Voraussetzung für die Scheidung das Scheitern der Ehe ist, § 1565 Abs. 1 BGB. Die Beurteilung findet unabhängig von der Wohnsituation statt. Es kommt demnach nicht darauf an, ob die Ehepartner in einem gemeinsamen Haus oder einer gemeinsamen Mietwohnung wohnen.

1566 Abs. 1, 2 BGB bestimmt, wann das Scheitern der Ehe vermutet wird. Demnach müssen die Ehegatten unter anderem seit mindestens einem Jahr getrennt leben. Leben die Ehepartner bereits drei Jahre getrennt, ist die Vermutung unwiderlegbar.

Was sich der Gesetzgeber unter getrennt leben vorstellt, ist in § 1567 Abs. BGB normiert. Zwischen den Ehegatten darf keine häusliche Gemeinschaft mehr bestehen und zumindest einer der Ehegatten muss die eheliche Lebensgemeinschaft erkennbar nicht wiederherstellen wollen.

Die häusliche Gemeinschaft besteht in der Regel nicht mehr, wenn die Ehegatten nach der Trennung in getrennten Wohnungen leben, sie also einen anderen örtlichen Lebensmittelpunkt haben.

Jedoch ist dies nur der Regelfall. Nach § 1567 Abs. 1 S. 2 BGB besteht eine häusliche Gemeinschaft auch dann nicht mehr, wenn die Ehepartner innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennt leben.

Durch diese Vorschrift haben auch Ehegatten, die aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht in der Lage sind, getrennte Wohnungen zu bewohnen, die Möglichkeit, eine Scheidung nach §§ 1565 Abs. 1, 1566 BGB zu beantragen.

Der Frage, wann getrennt leben in der gemeinsamen Ehewohnung vorliegt, hat die Rechtsprechung entschieden. Beim Bundesgerichtshof heißt es dazu unter anderem wie folgt:
„Für die Annahme des Getrenntlebens reicht es aus, wenn beide Ehegatten noch in derselben Wohnung leben, aber kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt wird und sich das gelegentliche Zusammentreffen der Ehegatten als bloßes Nebeneinandersein ohne persönliche Beziehung darstellt.“

Des Weiteren wurde entschieden, dass die Frage der Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung nach objektiven Kriterien zu beantworten ist, d.h. es muss trotz der räumlichen Nähe ein Höchstmaß an Absonderung nach außen erkennbar sein“, so das Oberlandesgericht Hamm.

In derselben Entscheidung wurde klargestellt, dass das gemeinsame Benutzen des Schlafzimmers eine häusliche Gemeinsamkeit i.S.d. § 1567 Abs. 1 S. 2 BGB darstellt, ohne dass es darauf ankommt, wie diese Nutzung im Einzelnen ausgestaltet ist.

In Anlehnung an eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes entschied das Oberlandesgericht Köln, dass Ehepartner nur dann getrennt leben, wenn sie dabei das Höchstmaß einer Trennung in allen Lebensbereichen herbeigeführt haben, das nach den realen Möglichkeiten des Einzelfalls erreichbar ist, und dass dabei das äußere, objektive Erscheinungsbild der Absonderung von Lebensbereichen entscheidend ist. Dabei ist auf die Trennung in all jene Lebensbereiche einzugehen, die in dem räumlich gegenständlichen Lebensmittelpunkt der Ehewohnung befriedigt werden.

FamRZ 99, 723 . OLG Hamm – Beschluss vom 2.3.1998 Az. 5 WF 85/98
BGH NJW 1979, 105 und FamRZ 82, 807 – OLG Köln

Es muss demnach erkennbar sein, dass die Ehegatten unter anderem getrennt schlafen und wohnen, aber auch vorwiegend getrennt essen. Ein gelegentliches gemeinsames Essen oder Zusammentreffen ist nicht schädlich.

Beziehungspause oder Trennung?

Zu beachten ist, dass Ehepartner, die sich vorübergehend trennen, bspw. bei einer Beziehungspause, nicht die Voraussetzungen des § 1567 Abs. 1 BGB erfüllen. Dies ist auch dann nicht gegeben, wenn einer der Ehegatten in dem Zeitraum aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen ist. Es dürfte in den meisten Fällen an dem erforderlichen Trennungswillen fehlen, da eine Beziehungspause üblicherweise dafür genutzt wird, um sich darüber Gedanken zu machen, ob die Beziehung noch Sinn hat und ggf. um vorhandene Beziehungsprobleme aus der Welt zu schaffen.

Die vorübergehende Trennung wegen einer Beziehungspause ist von der vorübergehenden Trennung zur Versöhnung der Ehegatten zu unterscheiden. Denn bei dem Versöhnungsversuch i.S.d. § 1567 Abs. 2 BGB muss notwendigerweise zumindest von einem Ehegatten der Wille zur Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft gefehlt haben, damit eine Versöhnung überhaupt stattfinden kann. Nach § 1567 Abs. 2 BGB ist ein Zusammenleben für kurze Zeit für die Trennungszeiten nach § 1566 BGB unschädlich.

Im Falle der Jahresfrist nach §§ 1565 Abs. 2, 1566 Abs. 1 BGB liegt die Obergrenze für eine „kürzere Zeit“ bei drei Monaten und bei der Dreijahresfrist nach § 1566 Abs. 2 BGB können unter Umständen mehrere Monate noch als „kürzere Zeit“ angesehen werden.

Folgen einer nicht-räumlichen Trennung

Wie bereits erwähnt, ist das Getrenntleben i.S.d. § 1567 Abs. 1 BGB eine essentielle Voraussetzung für die Vermutung nach § 1566 Abs. 1 BGB, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben. Das Scheitern der Ehe ist wiederum Voraussetzung für die Scheidung nach § 1565 Abs. 1 BGB. Sollte demnach zum Zeitpunkt der Entscheidung des Familiengerichts das Trennungsjahr noch nicht vorliegen, kann ein Scheitern der Ehe nicht vermutet werden. Eine Scheidung kann dann nur nach drei Jahren Trennungszeit oder, wenn ein Härtefall vorliegt, geschieden werden.

Wohnungszuweisung bei Trennung: Wer zieht aus?

Möchten die Ehegatten im wortwörtlichen Sinne getrennte Wege gehen, kommen im Falle einer gemeinsamen Wohnung an dieser Stelle die Umzugskisten mit ins Spiel – und die unausweichliche Frage, wer diese packt. Für den Fall, dass eine Einigung mit Ihrem Partner unerreichbar scheint, kann das Familiengericht zu Hilfe gebeten werden.

Dieses wird in erster Linie das Wohl eventuell vorhandener Kinder berücksichtigen. So steht die Wohnung in der Regel demjenigen Partner zu, der für die Betreuung der Kinder verantwortlich ist.

In anderen Fällen wird einem Partner eine alleinige Nutzung der Wohnung zugesprochen, wenn das weitere Zusammenleben für ihn eine sogenannte „unbillige Härte“ darstellen würde. Von einer unbilligen Härte spricht das Gericht beispielsweise, wenn ein Partner gegen den anderen Gewalt ausübt.

Nicht zuletzt spielen bei der Wohnungszuweisung die individuellen Einzelumstände der Partnerschaft eine Rolle, die das Gericht sorgsam im Rahmen seiner Entscheidungsfindung beleuchten wird.

Der Auszug ist vollzogen: Was ist nun zu beachten?

Nicht nur auf privater und persönlicher Ebene setzt der Auszug aus der gemeinsamen Wohnung eine Zäsur – er hat auch zahlreiche Konsequenzen für laufende Verträge und finanzielle Fragen. Dies gilt insbesondere für:

  • die Kreditzahlungen: Wurde beispielsweise eine Eigentumswohnung mit einem Kredit finanziert, steht die weitere Abzahlung desselben zur Debatte. In aller Regel zahlt hierbei der Partner die Raten, der in der Wohnung bleibt.
  • den Mietvertrag: Haben die Partner den Mietvertrag gemeinsam unterzeichnet, sollte der ausgezogene Partner daraus gestrichen werden. Beide Mieter müssen den Mietvertrag kündigen. Der in der Wohnung verbleibende Partner schließt mit dem Vermieter einen neuen Mietvertrag.
  • die Einkommensteuer: Ab dem 01.01. des Jahres, welches der Trennung folgt, verlangt der Gesetzgeber die getrennte steuerliche Veranlagung.
  • die Aufteilung des Hausrats: Nicht zuletzt bedarf die Aufteilung der Haushaltsgegenstände einer Klärung: Können Sie sich mit Ihrem Partner hierbei nicht gütlich einigen, wird das Familiengericht im Einzelnen die Eigentumsverhältnisse klären oder nach Ermessen den Hausrat zuweisen.

Auch im Trennungsjahr sind Unterhaltsleistungen möglich

Um einen Anspruch auf Unterhaltszahlungen geltend zu machen, müssen Sie nicht erst die Scheidung abwarten. Bereits im Trennungsjahr sind Unterhaltszahlungen gängige Praxis. Vor dem Hintergrund, dass bereits mit der Trennung und nicht erst mit der Scheidung die gemeinsame wirtschaftliche Basis der Partner zerfällt, sieht der Gesetzgeber in § 1361 BGB einen sogenannten Trennungsunterhalt vor. Dieser wird nach der Scheidung durch den nachehelichen Unterhalt ersetzt.
Bei finanziell-bedürftigen Personen reicht jedoch der Trennungsunterhalt nicht immer aus. In diesem Fall muss geklärt werden, ob sie als eigenständige Bedarfsgemeinschaft in der Zeit der Trennung gelten können. Infos zu diesem Thema finden Sie weiter unten.

Ebenso ist bei einem Versorgungsausgleich das Trennungsjahr kein unerheblicher Rechtsraum. Die Zeit der Trennung zählt beim Versorgungsausgleich zur Ehezeit. In der Konsequenz bedeutet dies, dass auch Rentenanwartschaften Berücksichtigung finden werden, die während der Trennungszeit erworben wurden.

Exkurs: Unterhalt im Trennungsfall – Wann zählt die Bedarfsgemeinschaft?

Wenn von großer Liebe nur noch in der Vergangenheitsform gesprochen werden kann, weichen die romantischen Träume schnell ganz pragmatischen Erwägungen – und der entscheidenden Frage: Was passiert in finanzieller Hinsicht, wenn der Partner wortwörtlich die Tür ins Schloss fallen lässt?

Finanzielle Sicherheit nach der Trennung

Geht es um das finanzielle Auskommen als Neu-Single, stellt der Trennungsunterhalt zunächst eine wichtige Finanz-Säule dar. Doch ausgestanden sind die Existenzsorgen damit nicht zwingend: Verdient der Unterhaltspflichtige nicht genug, um die laufenden Kosten des Ex-Partners zu decken, gerät die Existenzgrundlage schnell ins Wanken.

Wenn der Unterhalt nicht reicht: Fortführung der Bedarfsgemeinschaft

In diesem Fall kann jedoch die staatliche Unterstützung Abhilfe verschaffen, indem der alleinstehende Partner trotz ausstehender Scheidung als eigenständige Bedarfsgemeinschaft gezählt wird.

Dazu muss man wissen: Wenn der Staat Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II, beispielsweise Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, gewährt, ist ihm bewusst, dass diese nicht nur der Person, deren Situation den Anspruch begründet, zugute kommt. Auch all diejenigen, die mit eben jener Person gemeinsam leben und wirtschaften, sollten damit finanziell abgesichert werden. Dazu zählen Eltern, Ehepartner oder Kinder bis zu 25 Jahren. Sie bilden die besagte Bedarfsgemeinschaft.

Der Staat hält die Vorstellung aufrecht, dass Familien und eng miteinander verbundene Personen in erster Linie für sich selbst einstehen sollten. Erst wenn die Selbstversorgung nicht mehr allein bewerkstelligt werden kann, greift die staatliche Unterstützung. Um den tatsächlich benötigten Lebensunterhalt zu ermitteln, werden alle Einkommen der Personen, die die Bedarfsgemeinschaft bilden, zusammengerechnet.

Im Falle einer Trennung von Ehepaaren kann dies jedoch zu einer Schieflage führen. Wenn der Partner auszieht und dadurch Mehrkosten in puncto Miete und Haushaltsführung entstehen, reicht unter Umständen der Trennungsunterhalt nicht immer aus. Hier macht der Staat eine Ausnahme: Trotz bestehender Ehe darf der alleinstehende Partner als eigene, für sich stehende Bedarfsgemeinschaft gezählt werden.

Somit bekommt er Anspruch auf Sozialleistungen, ohne dass das Gehalt und die Einkünfte des Ex-Partners Berücksichtigung finden. Einzige Voraussetzung: Die Haushalte müssen tatsächlich getrennt sein. So verlangt das Amt einen Meldebescheid, der den Auszug des ehemaligen Partners aus der gemeinsamen Wohnung eindeutig belegt.

Wie sag ich es meinem Kind?

Allen organisatorischen und finanziellen Fragen zum Trotz: Die größte Herausforderung für sich trennende Eltern besteht darin, dem Kind möglichst schonend beizubringen, warum Papa und Mama künftig nicht mehr unter einem Dach leben werden. Experten raten Eltern in diesem Punkt, unbedingt das offene Gespräch mit dem Kind zu suchen – und zwar gemeinsam. Dem Alter des Kindes entsprechend sollten Sie möglichst detailliert die Situation erklären. Gehen Sie am besten auf Fragen ein wie: Wo leben Mama und Papa nun? Wie oft sieht das Kind das Elternteil, das auszieht? Je weniger Sie das Thema Trennung als Tabuthema behandeln, desto einfacher wird der Umgang Ihres Kindes mit selbiger.

Um das Kind nicht in Konflikte zu stürzen, die seine junge Seele überfordern könnten, sollten Sie es zudem vermeiden, es in den Konflikt mit dem Partner einzubeziehen. So verhärtet die Fronten zwischen Ihnen und dem Partner sein mögen – vor dem Kind sollten Sie sich versöhnlich zeigen und ihm damit die Sicherheit geben, dass seine Eltern weiterhin eine unerschütterliche Einheit bilden.

Paar streitet sich vor Kind

Trennung Checkliste – was muss ich beachten?

Die Umstellungen durch eine Trennung sind vielfältig. Was sich im Einzelnen dabei als besonders wichtig erweist, haben wir in der folgenden Trennungscheckliste zusammengefasst. Demnach wirkt sich eine Trennung vor allem auf folgende Aspekte aus:

  • Finanzielle Fragen: Existenziell sind alle Fragen, die sich um Ihre finanzielle Situation drehen. Inwieweit können Sie auch im Alleingang Ihren Lebensunterhalt bestreiten? Müssen Sie Ehegattenunterhalt einklagen? Sind gemeinsame Konten aufzulösen? Was passiert mit der Eigentumswohnung? Gibt es gemeinsam unterschriebene finanzielle Verpflichtungen? Sichern Sie hierfür vor allem alle relevanten Unterlagen, die Auskunft über Einkommen und Steuerabgaben geben. Im Streitfall können Sie damit später Beweise für Ihre Bedürfnisse und Rechte vorbringen.
  • Kinderbetreuung – hier gilt es vor allem folgende Fragen abzuklopfen: Bei wem soll das Kind künftig wohnen? Inwieweit muss der Partner Unterhaltszahlungen leisten? Wie lässt sich das Umgangsrecht gestalten?
  • Zeitpunkt der Trennung: Da der Gesetzgeber bei einer Scheidung an ein obligatorisches Trennungsjahr anknüpft, ist es ratsam, den Stichtag der Trennung sorgfältig zu dokumentieren.
  • Konsultation eines Anwalts: Gerade wenn sich schon früh abzeichnet, dass die Trennung keinesfalls friedlich verlaufen wird, ist es empfehlenswert, bereits frühzeitig einen Anwalt zu konsultieren. Er kann Sie umfassend beraten und sicherstellen, dass Sie in den Genuss der Ihnen zustehenden Rechte kommen.

Nach der Trennung nun doch die Scheidung?

Nach Ablauf der Trennungszeit ist die alles entscheidende Frage: Scheidung – ja oder nein? Konnten sich die Partner während der Trennungszeit nicht wieder annähern, ist eine Scheidung meist der nächste konsequente Schritt.

Dass eine Scheidung vor dem Gericht abgesegnet wird, setzt voraus, dass sich beide Ehepartner über die endgültige Trennung einig sind. Gehen die Meinungen darüber auseinander, kann sich die gesetzlich vorgeschriebene Trennungszeit um weitere zwei Jahre verlängern. Eine Scheidung wäre somit erst nach einer dreijährigen Trennungszeit möglich.

Welche Arten von Scheidungen gibt es?

Grundsätzlich ist zwischen einer einvernehmlichen und einer streitigen Scheidung zu differenzieren. Daneben gibt es den Spezialfall der sogenannten Scheidung im Härtefall.

Scheidung im Härtefall

Eine einjährige Trennungszeit muss nicht eingehalten werden, wenn es einem der Ehepartner nicht zugemutet werden kann, länger verheiratet zu bleiben. Die Ansprüche an einen derartigen Härtefall sind hoch. Er bleibt Extremfällen vorbehalten. Ein Härtefall tritt ein, wenn beispielsweise einer der Parteien gegenüber der anderen handgreiflich wird oder durch ein Suchtverhalten des einen der andere Partner in Mitleidenschaft gezogen wird.

Streitige Scheidung

Von einer streitigen Scheidung ist die Rede, wenn – wie im vorgenannten Fall – einer der Ehepartner nach einer einjährigen Trennungszeit nicht der Scheidung zustimmt. Liegt keine Ausnahme eines Härtefalls vor, verlängert sich die gesetzlich vorgegebene Trennungszeit um weitere zwei Jahre.

Scheidung nach drei Jahren Trennungszeit

Aus finanziellen oder anderen Gründen zögern Partner nicht selten die Scheidung hinaus. Wenn sie nach den drei Trennungsjahren keine Scheidung beantragen, ist zu vermuten, dass eine sogenannte Trennung ohne Scheidung von ihnen befürwortet wird. Dieser Begriff sagt aus, dass es trotz Getrenntlebens zu keiner Scheidung kommt. Mehr darüber erfahren Sie unter Trennung ohne Scheidung.

Nach Ablauf der dreijährigen Trennungsphase sieht das Gericht schließlich die endgültige Zerrüttung der Ehe als erwiesen an. In diesem Moment spielt es keine Rolle mehr, ob beide Partner der Scheidung zustimmen oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung fehlt. Solange einer der Eheleute an seinem Scheidungsantrag festhält, wird dieser schließlich auch bewilligt.

Scheidung wird unterzeichnet

Scheidung mit einem Anwalt (einvernehmliche Scheidung)

Als Alternative zu der langwierigen und nervenaufreibenden streitigen Scheidung bietet die einvernehmliche Scheidung eine kostengünstigere und schnellere Scheidungsvariante. Sie kommt zustande, wenn sich die Expartner nach Ablauf eines Trennungsjahres über ihre Trennung und die daraus resultierenden Konsequenzen einig und bestrebt sind, eine einvernehmliche Einigung zu erzielen. Mit Hilfe eines Scheidungsanwalts oder Mediators werden dabei im Vorfeld des Scheidungstermins die einzelnen Details der Scheidung und ihrer Folgen ausgehandelt und besprochen. Auf diese Weise ist die Scheidung oft bereits nach einem einzigen Gerichtstermin abgehandelt. Ausführlichere Informationen finden Sie unter Spezialfall einvernehmliche Scheidung.
Hinweis: Für die Berechnung entstehender Scheidungskosten steht Ihnen unser Online-Scheidung-Kostenrechner zur Verfügung.

Zu verweisen ist schließlich auf die insoweit maßgeblichen Vorschriften der §§ 1565 bis 1568 BGB.

Die obigen Gesetzestexte finden Sie hier:

Bürgerliches Gesetzbuch