Wer zahlt die Scheidungskosten? Antworten auf die wichtigsten Fragen
Eine Scheidung ist in vielerlei Hinsicht eine nervenaufreibende und belastende Angelegenheit. Dabei ist ein Scheidungsverfahren umso anstrengender, je schwerwiegender das Zerwürfnis zwischen den Ehegatten ist. Doch nicht alle Ehegatten schaffen es, eine einvernehmliche Scheidung durchzuführen. Leider wirkt sich ein strittiges Scheidungsverfahren nicht nur auf das Nervenkostüm, sondern auch auf den Geldbeutel der Ehegatten aus. Gerichtskosten fallen bei jeder Scheidung an, hinzu können Folgesachen wie Unterhalt, Zugewinnausgleich oder Kindschaftssachen kommen. So werden die Kosten für die Scheidung in die Höhe getrieben.
Doch wie setzen sich die Scheidungskosten eigentlich zusammen und wie hoch sind sie, was ist der sogenannte Verfahrenswert und welchen finanziellen Vorteil birgt eine einvernehmliche Scheidung? Wir beantworten alle Ihre Fragen rund um das Thema!
Wie hoch sind die Scheidungskosten?
Die Frage treibt wohl die meisten Ex-Paare im Angesicht einer Scheidung um. Pauschal lässt sich das jedoch nicht beantworten: Es müssen immer die individuellen Lebensverhältnisse jedes Ehepaares berücksichtigt werden. Zudem setzen sich die Scheidungskosten aus verschiedenen Komponenten zusammen. Da die Scheidung nur von einem Familiengericht rechtskräftig beschlossen werden kann und hierbei Anwaltspflicht herrscht, fallen folgende Kosten immer an:
- Gerichtsgebühren
- Anwaltskosten
Wie hoch diese ausfallen, richtet sich nach dem sogenannten Verfahrenswert. Dieser wurde bis zum Jahr 2009 auch als Streitwert bezeichnet.
Neben diesen Kosten können noch weitere auftreten, wenn sogenannte Folgesachen vor Gericht geregelt werden müssen. Dazu zählen zum Beispiel:
- Ehegattenunterhalt
- Kindesunterhalt
- Sorgerecht
- Umgangsrecht
- Versorgungsausgleich
- Zugewinnausgleich
Was ist der sogenannte Streitwert bei der Scheidung?
Für die Berechnung der Rechtsanwaltskosten sowie der Gerichtskosten bei einer Scheidung wird der Verfahrenswert bzw. der Streitwert zugrunde gelegt. Die beiden Begriffe können synonym verwendet werden. Die Höhe vom Streitwert der Scheidung hängt von verschiedenen Gesichtspunkten ab:
- Nettoeinkommen beider Ehegatten
- Vermögen der Ehegatten
- Anzahl unterhaltsberechtigter Kinder
- Versorgungsausgleich
Das monatliche Nettoeinkommen der Ehepartner wird mit dem Faktor drei multipliziert und bildet anschließend die Grundlage des Streitwertes.
Übrigens: Der Zeitpunkt der Betrachtung des Nettoeinkommens ist der Tag, an dem der Antrag auf Scheidung beim dafür zuständigen Gericht gestellt wurde.
Haben die Ehegatten, die sich scheiden lassen möchten, unterhaltspflichtige Kinder, dann kann pro Kind und pro Monat eine Summe von 250 EUR vom Streitwert subtrahiert werden. Dies gilt allerdings nicht, wenn die betreffenden Eheleute gar nicht leistungsfähig sind im Hinblick auf ihre Unterhaltsverpflichtung.
Gerne erläutert Ihnen Ihr Rechtsanwalt der Anwaltskanzlei Anke Knauf in Leipzig in einem persönlichen Gespräch ganz ausführlich, wie sich der Streitwert für Ihre Scheidung genau zusammensetzt.
Wie setzen sich Anwaltskosten zusammen?
Kämpfen Sie und Ihr ehemaliger Partner um das Sorgerecht, das Haus, Geld oder Besitztümer, brauchen Sie beide jeweils einen Anwalt, der Sie bei Güteverhandlungen und vor Gericht vertritt. Bei einer einvernehmlichen Scheidung benötigen Sie ebenfalls einen Anwalt, der für Sie die Scheidung einreicht. In einem solchen Fall reicht jedoch ein gemeinsamer Anwalt. Dieses Vorgehen hält die Scheidungskosten gering.
Damit niemand in einer Notsituation ausgenutzt wird, gibt es im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) entsprechende gesetzliche Vorgaben. Dieses Gesetz besagt unter anderem, dass für das erste Gespräch eine Beratungsgebühr in Höhe von maximal 190 EUR netto fällig wird. Für alle darauffolgenden Tätigkeiten des Anwalts erhält dieser ein Honorar, welches sich nach dem Verfahrenswert und nach dem Umfang der Tätigkeit richtet.
Gerichtskosten
Bei jeder Scheidung entstehen zudem Gerichtskosten, die von den Prozessparteien auszugleichen sind. Die Scheidungskosten vor Gericht lassen sich in zwei Teile aufgliedern:
- Gerichtliche Gebühr
Das Gericht verlangt eine Gebühr dafür, dass es in Ihrem Fall tätig wird. Der konkrete Betrag hängt vom Verfahrenswert ab. In die Berechnung fließen zahlreiche Faktoren mit ein, darunter die oben genannten Faktoren wie Einkommen, Vermögen, Unterhaltspflichten etc. Auch die Frage, worum genau gestritten wird, hat Einfluss auf die Gerichtsgebühr. - Weitere anfallende Kosten
Unter anderem für die Beschaffung von Beweisen und die Erstellung von Gutachten fallen Kosten an. Sollten Zeugen notwendig sein, muss diesen der Verdienstausfall ersetzt werden. Zusätzlich kostet das Versenden von Vorladungen und das Ausdrucken der Akte Geld. Damit der Staat nicht auf den Ausgaben sitzenbleibt, müssen die Ehepartner die Kosten tragen. Die Berechnung erfolgt zum Teil nach festgesetzten Pauschalen (etwa bei Versandkosten) und zum Teil nach tatsächlichen und nachprüfbaren Kosten (beispielsweise Verdienstausfälle von Zeugen).
Wie können Scheidungskosten gespart werden?
Wenn Sie und Ihr Ex-Partner bei der Scheidung sowie den Scheidungsfolgesachen eine einvernehmliche Einigung erzielen, können Sie nicht nur einiges an Zeit und Nerven, sondern auch Scheidungskosten sparen. Im Falle einer einvernehmlichen Scheidung muss nur einer der Ehegatten einen Rechtsanwalt beauftragen, der den Antrag auf Scheidung beim dafür zuständigen Familiengericht einreichen kann. Der andere muss dem Scheidungsantrag dann lediglich zustimmen.
Für dieses Vorgehen müssen allerdings drei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Trennungsjahr ist vorüber.
- Beide Partner stimmen der Scheidung zu.
- Sie haben alle möglichen Streitpunkte einvernehmlich geklärt.
Herrscht jedoch ein großes Konfliktpotenzial zwischen den Ehegatten und sind sich diese zudem nicht über Unterhalts- oder Sorgerechtsfragen einig, sollte jede der Parteien einen eigenen Scheidungsanwalt engagieren, welcher die jeweiligen Interessen seines Mandanten vertritt.
Wie kann eine Scheidungsfolgenvereinbarung die Scheidungskosten senken?
Sie haben vor der Ehe keinen Ehevertrag geschlossen, sind aber dennoch auf eine einvernehmliche Lösung bezüglich der Vermögensaufteilung und des Unterhalts aus? Dann können Sie eine Scheidungsfolgenvereinbarung aufsetzen. Im Unterschied zum Ehevertrag wird diese genutzt, wenn das Paar sich bereits zur Trennung entschlossen hat.
Durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung können Sie die Dauer des gerichtlichen Scheidungsverfahrens verkürzen und so Kosten sparen. Der größte Vorteil einer solchen Vereinbarung ist aber sicherlich, dass die Ehegatten sich dadurch viele Streitigkeiten im Rahmen ihrer Scheidung ersparen können.
Wie kann man durch einen Mediator Scheidungskosten sparen?
Um Scheidungs-, Anwalts- und Gerichtskosten zu sparen, ist es vor allem wichtig, dass sich die Ex-Partner nicht bis aufs Blut vor Gericht streiten. Denn die Scheidungskosten werden vor allem dadurch in die Höhe getrieben, dass sich der Streit zwischen den Eheleuten lange hinzieht. Schaffen es die Eheleute nicht alleine, sich außergerichtlich über strittige Punkte im Hinblick auf ihre Scheidung zu einigen, kann ein Mediator vielleicht helfen.
Dieser übernimmt die Gesprächsführung und stellt die Weichen dafür, dass die Eheleute Kompromisslösungen für ihre Konflikte finden können. Besonders bei Ehepaaren mit Kindern kann solch ein Vorgehen sinnvoll sein. Zudem werden so langfristig Scheidungskosten gespart.
Scheidungskosten – wer zahlt sie?
Wer zahlt die Scheidungskosten? Das ist wohl die Frage, welche die meisten scheidungswilligen Ehepaare umtreibt. Im Hinblick auf diese Frage müssen aber wiederum die Gerichtsgebühren und die Anwaltskosten voneinander unterschieden werden. Die Rechtsanwaltsgebühren müssen stets von der Partei beglichen werden, die diesen beauftragt hat. Auch bei einer einvernehmlichen Scheidung muss zumindest ein Rechtsanwalt engagiert werden, der den Antrag auf Scheidung beim dafür zuständigen Gericht einreicht.
Sind sich die Ehegatten also über die Eckpunkte der Scheidung einig und beauftragen sie deshalb nur einen Rechtsanwalt, können sie die Kosten für den Anwalt im Nachhinein teilen. Formal darf der Rechtsanwalt jedoch nur eine der Parteien des Scheidungsverfahrens vertreten.
Wer zahlt die Gerichtsgebühren bei einer Scheidung?
Derjenige Ehepartner, der – vertreten durch seinen Rechtsanwalt – den Antrag auf Scheidung beim zuständigen Familiengericht einreicht, muss an dieses einen sogenannten Gerichtskostenvorschuss leisten. In der Regel besteht dieser Vorschuss aus zwei Gerichtsgebühren, welche an die Gerichtskasse überwiesen werden. Auch wenn dieser Vorschuss zunächst nur von einer Partei überwiesen wird, werden die Gerichtskosten grundsätzlich hälftig von beiden Ehegatten getragen.
Ist das Scheidungsverfahren beendet, berechnet das zuständige Gericht – auf Grundlage des Streitwerts der Scheidung – die endgültige Höhe der Gerichtskosten. Der Ehegatte, der den Gerichtskostenvorschuss vor Beginn des Scheidungsverfahrens gezahlt hat, bekommt den eventuell zu viel gezahlten Betrag erstattet, während der andere Ehepartner die noch ausstehende Hälfte der Gerichtskosten tragen muss.
Wenn Sie noch weitere Fragen dazu haben, wer die Scheidungskosten zahlt, wenden Sie sich gerne an uns. Ihr Rechtsanwalt aus Leipzig erläutert Ihnen bei einem persönlichen Beratungsgespräch gerne alle relevanten Punkte.
Wie kann mir ein Scheidungskostenrechner helfen?
Da das Thema Scheidungskosten für Laien häufig aufgrund der zahlreichen zu beachtenden Faktoren recht unübersichtlich wirkt, kann ein Scheidungskostenrechner für mehr Klarheit sorgen. Dieser Rechner gibt Ihnen einen ersten Überblick darüber, welche Kosten im Falle einer Scheidung auf Sie zukommen könnten.
Bitte beachten Sie: Ein solcher Rechner ist natürlich nur ein erster Anhaltspunkt. Lassen Sie sich für genauere Angaben im Hinblick auf die Scheidungskosten von einem erfahrenen Rechtsanwalt für Scheidungsrecht beraten. Dieser verfügt über ausreichend Fachwissen, um die Umstände jedes Einzelfalls in die Berechnungen einzubeziehen.
Beispiele zur Berechnung der Scheidungskosten
Damit Sie sich ein besseres Bild davon machen können, was in Sachen Scheidungskosten auf Sie zukommen könnte, haben wir zwei Rechenbeispiele für Sie konzipiert.
1. Beispiel:
Ein Ehepaar mit zwei Kindern möchte sich einvernehmlich scheiden lassen. Einer der Ehegatten hat ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500 EUR im Monat, der andere verdient 2.500 EUR netto im Monat.
Zudem lebt das Ehepaar nicht im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Somit ergibt sich als Grundlage für die Berechnung der Scheidungskosten folgender Verfahrenswert:
Einkommen netto Ehegatte 1: 1.500 EUR |
Einkommen netto Ehegatte 2: 2.500 EUR |
1.500 EUR + 2.500 EUR = 4.000 EUR |
2 unterhaltspflichtige Kinder (pro Kind 250 EUR Abzug) |
4.000 EUR – 500 EUR (2 x 250 EUR) = 3.500 EUR |
Diese 3.500 EUR werden nun mit dem Faktor 3 multipliziert: |
3.500 EUR x 3 = 10.500 EUR |
Das Vermögen der Ehegatten beträgt 25.000 EUR. |
Von dem Vermögen sind 5 % beim Verfahrenswert zu berücksichtigen.
Daraus ergibt sich nunmehr ein Verfahrenswert für die Scheidung von:
10.500 EUR |
+ 1.250 EUR (5 % von 25.000 EUR) |
= 11.750 EUR |
Der ausschlaggebende Verfahrenswert beträgt also 11.750 EUR.
2. Beispiel
Alle Daten ähneln denen im 1. Beispiel, allerdings streiten sich die Ehegatten diesmal darüber, wer weiterhin in der vormals ehelichen Wohnung leben soll.
Einkommen netto Ehegatte 1: 1.500 EUR |
Einkommen netto Ehegatte 2: 2.500 EUR |
1.500 EUR + 2.500 EUR = 4.000 EUR |
Aufgrund der beiden gemeinsamen Kinder: 4.000 EUR – 500 EUR (2 x 250 EUR) = 3.500 EUR |
Anschließend: 3.500 EUR x 3 = 10.500 EUR |
Auch in diesem Beispiel beträgt das Vermögen der Ehegatten wieder 25.000 EUR. |
Als vorläufiger Verfahrenswert ergibt sich wiederum: 10.500 EUR + 1.250 EUR (5 % von 25.000 EUR) = 11.750 EUR.
Hinzu kommen dieses Mal jedoch die Kosten, die durch die Streitigkeiten des Ex-Paares in Bezug auf die eheliche Wohnung entstehen.
Die monatliche Miete für die Wohnung beträgt 500 EUR. Dies muss dem Verfahrenswert wie folgt hinzugefügt werden:
500 EUR x 12 Monate = 6.000 EUR |
Es ergibt sich folgender Verfahrenswert:
11.750 EUR |
+ 6.000 EUR |
= 17.750 EUR |
Der Verfahrenswert ist bei diesem Beispiel also um einiges höher als beim vorherigen.
Dies sind nur fiktive Beispiele. Gerade bei Folgesachen wie etwa dem Sorgerecht können noch wesentlich höhere Kosten entstehen. Zudem sollten für den Versorgungsausgleich pauschal mindestens 1.000 EUR mitgerechnet werden.
Dennoch zeigen die Rechnungen: Sie können Scheidungskosten sparen, indem Sie eine einvernehmliche Scheidung anstreben.
Welche Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung gibt es bei einem Scheidungsverfahren?
Für Ehepaare, die lediglich über ein geringes Einkommen verfügen, ist die Aussicht auf eine Scheidung häufig angsteinflößend. Sie fragen sich, wie sie die finanzielle Belastung, die nun auf sie zukommen wird, bewältigen können. Doch wer nur über ein kleines Einkommen verfügt oder hoch verschuldet ist, kann im deutschen Familienrecht Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe beantragen.
Darunter versteht man eine staatliche Leistung, durch die alle Bürger die Möglichkeit haben sollen, ihre Rechte vor einem deutschen Gericht einzuklagen. Selbst dann, wenn diese eigentlich keine finanziellen Mittel hierfür haben. Wurde diese finanzielle Hilfestellung bis zum Jahr 2009 noch als Prozesskostenhilfe bezeichnet, nennt man sie heute Verfahrenskostenhilfe. Das liegt daran, dass die Scheidungen bis zur Einführung des „Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ – kurz „FamFG“ – als Prozesse und danach als Verfahren bezeichnet wurden.
Wer kann Verfahrenskostenhilfe erhalten?
In welchen Fällen die Verfahrenskostenhilfe bzw. die Prozesskostenhilfe bewilligt wird, regeln die §§ 114 ff. ZPO. Dort kann man nachlesen, dass zur Bejahung der Prozesskostenhilfe eine Bedürftigkeit beim Antragssteller vorliegen muss. Das ist der Fall, wenn die Partei nach ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen die Kosten für die Führung eines Prozesses nicht aufbringen kann.
Das kann in unterschiedlichen Situationen vorkommen:
- Die Person verfügt nur über ein geringes Einkommen.
- Die Person verdient zwar gut, ist aber mit hohen Verbindlichkeiten belastet.
Eine Bedürftigkeit kann zum Beispiel dann angenommen werden, wenn jemand beinahe seine ganzen finanziellen Mittel dafür aufbringen muss, die Raten einer selbst bewohnten Eigentumswohnung abzuzahlen, und daneben nicht über ausreichende Ersparnisse verfügt, die Scheidungskosten zu begleichen.
Die Berechnungsgrundlage für die Frage, ob die Prozesskostenhilfe für eine Person in Betracht kommt, ist das sogenannte anrechnungsfähige Einkommen. Dazu werden vom Nettoeinkommen die zu leistenden Verbindlichkeiten abgezogen, etwa:
- Miete
- Kreditkarten
- Werbungskosten
- sonstige finanzielle Belastungen
Zusätzlich können noch verschiedene Freibeträge geltend gemacht werden.
Welches Vermögen wird beim Antrag auf Prozesskostenhilfe betrachtet?
Verwertbare Vermögenspositionen im Hinblick auf die Prüfung, ob eine Bedürftigkeit vorliegt oder nicht, sind beispielsweise Lebensversicherungen oder vermietete Immobilien. Diese Vermögenspositionen müssen in der Regel aufgelöst werden, sodass aus dem Erlös die Verfahrenskosten bestritten werden können.
Es gibt aber auch nicht verwertbare Vermögenspositionen. Diese sind unter anderem:
- selbstbewohnte Immobilien
- der Berufsausübung dienendes Vermögen
- der Altersvorsorge dienendes Vermögen
- Geldvermögen bis 2.000 EUR
Welche weiteren Voraussetzungen für Verfahrenskostenhilfe gibt es?
Damit die Prozesskostenhilfe bejaht werden kann, muss die angestrebte Scheidung außerdem Aussicht auf Erfolg haben. Das ist in der Regel nicht der Fall, wenn das Ehepaar die Vorschriften im Hinblick auf das Trennungsjahr nicht eingehalten hat. Liegt kein sogenannter Härtefall vor, welcher eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres rechtfertigt, wird die Verfahrenskostenhilfe bei Nichteinhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Trennungsjahres nicht bejaht.
Wie wird der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt?
Die Beantragung der Verfahrenskostenhilfe ist eigentlich keine komplizierte Angelegenheit. Sie müssen lediglich das Antragsformular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen“ ausfüllen.
Hinzufügen müssen Sie:
- Einkommensnachweise
- Steuerbescheide
- eine Kopie Ihres Reisepasses oder Personalausweises
- Ihren Mietvertrag
- sonstige Belege über Ausgaben oder Vermögenswerte
Das Antragsformular ist bei den meisten Gerichten online verfügbar. Sie können sich aber auch in unserer Anwaltskanzlei in Leipzig nach dem Formular erkundigen.
Es kann sinnvoll sein, das Antragsformular für die Prozesskostenhilfe zusammen mit dem Antrag auf Scheidung beim dafür zuständigen Familiengericht durch Ihren Rechtsanwalt für Familienrecht einreichen zu lassen.
Vertrauen Sie auf die professionelle Beratung durch Ihren Rechtsanwalt für Familienrecht
Das Thema Scheidungskosten erscheint vielen Menschen als ein beängstigendes und lästiges Thema, mit dem sie sich erst beschäftigen, wenn es schon nicht mehr anders geht. Dabei kann es durchaus sinnvoll sein, sich frühzeitig damit zu beschäftigen, wie man die Kosten für eine Scheidung möglichst gering halten kann. Auch über die Frage, wer die Scheidungskosten zahlt, kann man sich vorab informieren und dadurch eventuelle Fehleinschätzungen vermeiden.
Es ist sinnvoll, sich diesen Themen gemeinsam mit einem erfahrenen Rechtsanwalt bei einem persönlichen Beratungsgespräch zu widmen. Ob Sie wissen möchten, wie Sie Scheidungskosten sparen können oder wer für Gerichtsgebühren aufkommen muss – wir helfen Ihnen bei allen Fragen weiter.
Vereinbaren Sie einen Termin bei Ihrem Rechtsanwalt für Familienrecht
Wer zahlt die Scheidungskosten? Wie beantrage ich Verfahrenskostenhilfe? Anke Knauf, Ihr Rechtsanwalt für Familienrecht in Leipzig, klärt mit Ihnen alle Themen rund um die Scheidung und die dabei entstehenden Kosten. Auch um das Aufsetzen einer Scheidungsfolgenvereinbarung kümmert sie sich für Sie.
Vereinbaren Sie einfach einen persönlichen Beratungstermin in unserer Kanzlei in Leipzig und lassen Sie sich umfassend über die Höhe der Scheidungskosten, die auf Sie zukommen könnten, informieren. Denn Ihr Rechtsanwalt weiß über Ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse Bescheid und kann Ihnen dadurch ausführliche Auskünfte zu Ihrem individuellen Fall geben.
Zudem kann Ihr Rechtsanwalt für Familienrecht Sie gerichtlich und außergerichtlich vertreten und sich für Sie stark machen, egal ob Sie um Unterhalt, Sorgerecht oder das weitere Wohnen in der ehelichen Wohnung kämpfen.
Wir nehmen uns all Ihrer Probleme und Fragen an!