Scheidungskostenrechner: Online-Scheidung Kosten ermitteln

Mit dem Scheidungsantrag beginnt der Ablauf des Scheidungsverfahrens. Ab diesem Zeitpunkt müssen Sie mit Kosten rechnen. Die Kosten sind verbindlich im Gerichtskostengesetz (FamGKG) und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Sie zahlen bei uns die gesetzliche Mindestvergütung. Die Kosten errechnen sich auf Grundlage des Verfahrenswertes, der sich aus dem zusammengerechneten dreifachen Nettoeinkommen der Ehegatten und ggf. dem Wert des Versorgungsausgleiches (Ausgleich der Rentenpunkte) ergibt. Ob letzterer durchgeführt wird und welcher Verfahrenswert dafür anfällt, ist von Faktoren abhängig, die nach individueller Abfrage geklärt werden können.

Sie können die Kosten Ihres Online-Scheidungsverfahrens hier sofort ermitteln. Wir weisen darauf hin, dass diese Berechnung davon ausgeht, dass nur die Ehescheidung ohne Versorgungsausgleich und Folgesachen durchgeführt und nur ein Rechtsanwalt tätig wird.

Scheidungskostenrechner: Anwalt für Familienrecht aus Leipzig

Mit diesem Scheidungskostenrechner können Sie Standard-Ausgaben für die Scheidung kostenlos berechnen lassen. Geben Sie dazu die Nettosummen Ihres Gehaltes oder Ihres Lohnes in die Felder ein. Die Felder Jahres- oder monatliches Nettoeinkommen des Ehegatten und Jahres- oder monatliches Nettoeinkommen der Ehefrau müssen beide ausgefüllt im Scheidungskostenrechner sein. Nutzen Sie anschließend den Punkt „Anzahl gemeinsamer minderj. Kinder“ und wählen Sie die entsprechende Ziffer. Anschließend klicken Sie auf „Berechnen„. Fertig! Nun sehen Sie als Ergebnis, was es Sie kosten würde, wenn Sie einen Scheidungsanwalt beauftragen und alle Folgesachen bereits außergerichtlich geklärt sind.

Über die Gerichts- und die Rechtsanwaltskosten erhalten Sie von uns zu Beginn des Verfahrens eine gesonderte Kostennote. Nach Überweisung bzw. Zahlungseingang bei uns wird das Scheidungsverfahren in Gang gesetzt.

Bei der vorstehenden Berechnung der Gebühren und des Gegenstandswertes ist der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich (der Ausgleich der von den Ehegatten während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften) nicht enthalten. Die Streitwertbemessung diesbezüglich ist vor Abschluss des Ehescheidungsverfahrens, also bevor alle Auskünfte aller Versorgungsträger eingeholt sind, faktisch nicht möglich. Der Wert des Versorgungsausgleichs wird mit 10 % des Ehescheidungsstreitwertes je Versorgungsanrecht bemessen. Die Anzahl der Anrechte, über die letztlich entschieden wird, steht erst nach Einholung aller Auskünfte fest. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass das Gericht über mindestens 2 Anrechte, also je eines je Ehegatten, entscheidet. Die Anzahl ist aber von individuellen Faktoren abhängig, die wir im Vorfeld nicht beurteilen können. Der Mindestwert für den Versorgungsausgleich beträgt jedoch 1.000 €.

Jede weitere Folgesache, die vom Gericht entschieden wird, erhöht den Verfahrenswert, auch Streitwert genannt, wodurch es zu einer Erhöhung der Gerichts- und Anwaltskosten kommen kann. Der endgültige Verfahrenswert wird vom Gericht am Ende des Verfahrens festgesetzt. Abweichungen im Verfahrenswert führen zu Abweichungen bei den Kosten. Die Scheidungskosten berechnen sich grob gesprochen wie folgt: Gerichtskosten + Anwaltsgebühren = Scheidungskosten. Konkrete Beispiele für Verfahrenswert und Scheidungskosten finden Sie auf dieser Seite weiter unten.

Scheidungskosten und Verfahrenswert

Der Verfahrenswert bedingt die Scheidungskosten. Je höher der Verfahrenswert ist, umso höher werden die Scheidungskosten sein, wie aus den folgenden Beispielen ersichtlich wird.

Für die Erhöhung des Verfahrenswertes können unterschiedliche Faktoren die Ursache sein. Der Verfahrenswert erhöht sich durch den gerichtlichen Beschluss

  • beim Sorge- oder Umgangsrecht: um 800 EUR
  • bei der ehelichen Wohnung: um die Jahresmiete
  • beim Unterhalt: Streitwert + 12 Mal Monatswert (Monatswert für Kindesunterhalt einsehbar in der Düsseldorfer Tabelle)
  • beim Hausrat/Vermögen: Streitwert steigt um Hausratwert
  • beim Zugewinnausgleich: Streitwert steigt um die geforderte Höhe des Zugewinns
  • beim Versorgungsausgleich: um mindestens 1.000 EUR.

Ein Beispiel: Ein Ehepaar möchte sich nach zweieinhalb Jahren Ehe scheiden lassen. Das Nettoeinkommen der Ehefrau beträgt 1.300 Euro, der Ehemann hat ein monatliches Nettoeinkommen von 2.600 Euro. Die Eheleute haben zusammen zwei Kinder, eines davon ist minderjährig. Sie wohnen in einer Mietwohnung und bezahlen eine gemeinsame Miete von 600 EUR im Monat. In einem Ehevertrag haben sie bereits den Ausschluss des Zugewinnausgleichs festgelegt. Für das gemeinsame minderjährige Kind möchte die Mutter das alleinige Sorgerecht. Ein Umgangsrecht gesteht sie dem Vater des Kindes zu. Der Vater jedoch beansprucht seinerseits das alleinige Sorgerecht.

Die Folgesachen werden vor Gericht geklärt. In diesem Beispiel werden die folgenden Posten berührt:

  • Sorgerecht
  • Wohnung

Daraus ergibt sich folgende Berechnung des Streitwertes:

monatl Nettoeinkommen vom Ehemann: 2.600 EUR
monatl. Nettoeinkommen von Ehefrau: 1.300 EUR
2.600 EUR + 1.300 EUR = 3900 EUR
unterhaltspflichtiges Kind (pro Kind 250 EUR)
3.900 EUR – 250 EUR = 3.650 EUR

Dieser Betrag wird mit 3 multipliziert.

In diesem Fall: 3.650 EUR x 3 = 10.950 EUR.

Ohne Folgesachen hätte das Ehepaar für die Scheidung einen Verfahrenswert von 10.950 EUR. Durch die zusätzlich vor Gericht zu regelnden Folgesachen erhöht er sich wie folgt:

  • für die Streitigkeiten hinsichtlich des Sorgerechts: um 800 EUR.
  • für die Streitigkeiten hinsichtlich der gemeinsamen Mietswohnung: um die Jahresmiete, in diesem Fall: 600 EUR x 12 = 14.400 EUR.

Der Verfahrenswert hat nunmehr einen Wert von

10.950 EUR
+ 800 EUR
+ 14.400 EUR
= 25.150 EUR

Dies ist nur eine Rechnung für ein fiktives Beispiel. Gerade bei der Folgesache Sorgerecht können noch wesentlich mehr Kosten entstehen. Außerdem müssen Sie bei einer Scheidung pauschal noch mindestens 1.000 EUR für den Versorgungsausgleich mitrechnen.

Bleiben wir nun bei diesem Beispiel mit einem Wert 10.950 EUR. Durch die Folgesachen erhöht sich dieser um 15.200 EUR auf 25.150 EUR.

Mehr zum Verfahrenswert finden Sie auf der Seite Streitwert.

Gerichtskosten Scheidung

Die Gerichtskosten und die Anwaltsgebühren lassen sich nun durch den Verfahrenswert bestimmen. Der gesamte Wert besteht aus:

Gerichtskosten
+ 1,3 Verfahrensgebühr
+ 1,2 Terminsgebühr
+ Auslagenpauschale
+ Mehrwertsteuer
= Scheidungskosten.

Dem Beispiel weiter oben folgend, ergäbe sich für den Verfahrenswert von 10.950 EUR folgende Rechnung:

1,3 Verfahrensgebühr785,20 EUR
1,2 Terminsgebühr724,80 EUR
Post- und Telekommunikation20,00 EUR
Summe netto1.530,00 EUR
Umsatzsteuer 19%290,70 EUR
Rechtsanwaltskosten brutto1.820,70 EUR
Gerichtskosten brutto:534,00 EUR
Gesamtkosten Scheidung:2.354,70 EUR

Die Scheidungskosten würden sich ohne Folgesachen auf einen Wert von 2354,70 EUR belaufen.

Die folgende Rechnung geht von dem Fall mit den oben angegebenen Beispiel-Folgesachen aus. Der Streitwert wäre hier 25.150 EUR.

1,3 Verfahrensgebühr1.121,90 EUR
1,2 Terminsgebühr1.035,60 EUR
Post- und Telekommunikation20,00 EUR
Summe netto2.177,50 EUR
Umsatzsteuer 19%413,73 EUR
Rechtsanwaltskosten brutto2.591,23 EUR
Gerichtskosten brutto:812,00 EUR
Gesamtkosten Scheidung:3.403,23 EUR

Die Gesamt-Scheidungskosten würden in diesem Beispiel 3.403,23 EUR betragen.

Im Falle des Abschlusses eines Vergleiches über Folgesachen müsste mit weiteren Kosten (Vergleichsgebühr) gerechnet werden.

Verfahrenskostenhilfe

Eine Scheidung ist nicht nur eine außergewöhnliche Belastung, sondern kostet auch Geld. Scheidungswillige in finanziell angespannter Lage haben daher die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe (auch Prozesskostenhilfe genannt) zu beantragen. Diese Unterstützung wird im Rahmen familienrechtlicher Gerichtsverfahren gewährt, zu denen auch die Scheidung zählt.

Die Verfahrenskostenhilfe kann als Finanzierung ohne Rückzahlung oder als Darlehen mit Rückzahlungspflicht gewährt werden. Ebenfalls kann es vorkommen, dass der Antragsteller eine Kostenbeteiligung in einer einmaligen Zahlung leisten muss. Dieser Fall ist jedoch verhältnismäßig selten.

Es gelten folgende Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Verfahrenskostenhilfe:

  • der Antragsteller kann beweisen, dass er weder durch sein Einkommen noch durch sein Vermögen in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen
  • bei dem Verfahren hat der Antragsteller Erfolgsaussichten vorzuweisen

Haben Sie die Verfahrenskostenhilfe erhalten und den Prozess dennoch verloren, müssen Sie die Kosten des gegnerischen Anwalts selbst tragen. Bei einer Scheidung spielt dies in der Regel keine Rolle, weil man hier nicht gewinnen oder verlieren kann.

Formular Prozesskostenhilfe

Verfahrenskostenhilfe bei der Scheidung

Bei einer Scheidung werden die Gerichtskosten zwischen den Eheleuten hälftig geteilt. Sie zahlen daher je die Hälfte der Gerichtskosten sowie die Kosten für Ihren eigenen Anwalt. Die Verfahrenskostenhilfe würde daher die Gerichtskosten sowie die eigenen Anwaltskosten berücksichtigen.

Voraussetzung für die Verfahrenskostenhilfe sind, wie bereits erwähnt, Erfolgsaussichten. Bei einer Scheidung liegen Erfolgsaussichten vor, wenn das Trennungsjahr bereits abgelaufen ist und beide Partner die Ehe als zerrüttet betrachten. Vor Ablauf des Trennungsjahres kann eine Scheidung bei Vorliegen eines Härtefalles in Betracht kommen. Härtefälle bestehen, wenn ein weiteres Zusammenleben unzumutbar wäre, zum Beispiel wenn der Partner unter einem starken Alkohol- oder Drogenmissbrauch des anderen Partners leidet.

Möchten Sie mehr über die Verfahrenskostenhilfe erfahren, kontaktieren Sie uns gern. Haben Sie sich für uns als Ihre betreuende Anwaltskanzlei entschieden, übernehmen wir für Sie auf Wunsch die Antragstellung. Tragen Sie dazu bitte in unserem Kontaktformular unter „Ihre Bemerkungen“ ein, dass Sie Verfahrenskostenhilfe benötigen.

Einvernehmliche Scheidung erspart Ihnen Kosten

Mit der einvernehmlichen Scheidung entstehen Ihnen die wenigsten Kosten, oder anders ausgedrückt: Mit diesem Spezialfall können Sie Scheidungskosten sparen.

Sie kommt dann in Frage, wenn das Trennungsjahr vorüber ist und die Ehe von beiden Eheleuten als gescheitert angesehen wird. Außerdem sollten Sie alle Folgesachen bereits außergerichtlich geklärt bzw. deren Handhabung im Ehevertrag festgeschrieben haben. Bevor Sie den Scheidungsantrag stellen, sollten Sie idealerweise alles geregelt haben, was den Verfahrenswert erhöhen würde. Zusätzlich sparen Sie bei der einvernehmlichen Scheidung Anwaltskosten, indem sich nur ein Ehepartner anwaltlich betreuen lässt.

Da Folgesachen und damit zusätzliche Erschwernisse selten bei der einvernehmlichen Scheidung vorkommen, wird diese Scheidungsart auch als Online-Scheidung angeboten.

Mehr dazu finden Sie unter Spezialfall einvernehmliche Scheidung.

Wenn Sie Fragen zur Berechnung oder zu den Verfahrenskosten haben, kontaktieren Sie uns bitte. Wir übermitteln Ihnen gern einen individuellen Kostenvoranschlag für ein Scheidungsverfahren mit Versorgungsausgleich. Hierzu benötigen wir von Ihnen Informationen zur Anzahl der einzelnen Rentenanwartschaften beider Eheleute (gesetzliche Rente, Privatrente, Betriebsrente etc.).

Nutzen Sie gern den hier angebotenen Scheidungskostenrechner, um sich einen ersten Überblick über mögliche Scheidungskosten zu verschaffen.

Schreiben Sie uns.