Einvernehmliche Scheidung und Kosten

Eine einvernehmliche Scheidung tritt ein, wenn die betroffenen Eheleute einen für beide Seiten einvernehmlichen, also akzeptablen, Ausgang des Scheidungsverfahrens erreichen möchten. Dabei sind wichtige Punkte zu beachten, die auf dieser Seite näher erläutert werden.

INHALTSVERZEICHNIS

 

Was ist eine einvernehmliche Scheidung? Ihr Anwalt für Familienrecht aus Leipzig weiß Rat

Begriffserklärung

Wenn eine Ehe in Trümmern liegt, steht es fast unvermeidlich im Raum: das Thema Scheidung. Ist es erst einmal aufgeworfen, stehen die Eheleute an einer Weggabelung, die grundsätzlich in zwei Richtungen weist. Welchen Weg davon das Paar wählt, hängt davon ab, ob beide Parteien an einer Ehescheidung im Einvernehmen interessiert sind.

Sind beide Ehegatten willens, sich scheiden zu lassen, spricht man von einer einvernehmlichen Scheidung. Sie ist mit Sicherheit der schnellere und einfachere Weg, den endgültigen Schlussstrich unter die gemeinsame Ehezeit zu ziehen.

Voraussetzungen

Voraussetzung für einvernehmliche Scheidungen ist nach § 1566 BGB eine einjährige Trennungszeit, wobei der Scheidungsantrag bei Gericht auch schon kurz vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden kann.

Ist ein Ehegatte nicht mit der Scheidung einverstanden und kann Gründe vortragen, die darauf schließen lassen, dass die Ehe noch nicht endgültig zerrüttet ist, wird die Ehescheidung von Amts wegen spätestens nach einer dreijährigen Trennungszeit ausgesprochen.

Einvernehmliche Scheidung

Voraussetzung Trennungsjahr

Welcher Weg auch immer bei der Trennung eingeschlagen wird – das deutsche Scheidungsrecht bietet ein allumfassendes Regelungsnetz, das jede Frage zum Thema Scheidung auffängt. Dabei befasst sich das Scheidungsrecht sowohl mit den Voraussetzungen wie auch den Folgen einer Scheidung. Wenn somit der Traum vom Bund fürs Leben zerplatzt, richtet sich aller Fokus auf das Bürgerliche Gesetzbuch. Dort hat der deutsche Gesetzgeber in den §§ 1564ff zu allen Aspekten einer Scheidung seine Gedanken hinterlegt – seien es die Scheidungsvoraussetzungen, die Regelungen zum Unterhalt, dem Versorgungsausgleich und der Verteilung des Sorgerechts sowie nicht zuletzt etliche Vorschriften in puncto Vermögensaufteilung.

Das vom Gesetzgeber festgelegte Trennungsjahr soll in erster Linie als Versuch zur Versöhnung angesehen werden. Für diesen Schritt braucht es einen klaren Termin, wann der erste Trennungstag beginnen soll. Dieses Datum wird später in den Scheidungsantrag eingetragen und bei allen rechtlichen Angelegenheiten herangezogen. Wichtig für die Scheidung ist der Nachweis des Trennungsjahres, also die wirtschaftliche und bestenfalls auch räumliche Trennung der Eheleute. Dazu gehören unter anderem der Auszug aus der Ehewohnung und getrennte Konten. Des Weiteren können Sie ein beidseitig zu unterzeichnendes Einigungspapier erstellen, worin die Klärung hinsichtlich des Sorgerechts, Unterhaltes oder auch einer gemeinsamen Immobilie wie ein Haus oder eine Eigentumswohnung geregelt sind.

Ein Trennungsjahr unter einem Dach ist ebenso möglich, jedoch muss hier die Trennung von Tisch und Bett besonders deutlich gekennzeichnet werden. Für diese Art der Trennung sollte unter Umständen ein Rechtsanwalt für Familienrecht herangezogen werden, der individuell klären kann, worauf es beim Trennungsjahr in der Ehewohnung ankommt. Nach der gesetzlich geregelten Frist kann die Scheidung beantragt werden.

Ablauf einer einvernehmlichen Scheidung

Scheidungsantrag einreichen

Wie beim Scheidungsablauf üblich wird auch die einvernehmliche Scheidung durch einen gerichtlichen Antrag nach Maßgabe des § 1566 Abs.1 BGB eingeleitet. Hierbei stellt ein Ehegatte, vertreten durch einen Rechtsanwalt, den Scheidungsantrag. Der andere Ehepartner muss nicht anwaltlich vertreten sein, wenn er der Scheidung lediglich zustimmt. Der Antrag muss nach § 133 FGG Namen und Geburtsdaten der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, Erklärungen der Ehegatten zum Sorgerecht und Unterhalt gegenüber den gemeinsamen Kindern sowie zum Ehegattenunterhalt und zur Hausratsteilung enthalten.

Einvernehmliche Scheidung

Nicht zuletzt trifft der Antrag Aussagen über den letzten gemeinsamen Wohnort und den Trennungszeitpunkt. Ein entsprechendes Formular finden Sie hier. Wenn es schließlich um das Einreichen des Antrages geht, gilt zu beachten: Der Antrag steht unter einem sogenannten Anwaltszwang, das heißt, allein ein Anwalt kann den Antrag mitsamt der Dokumente einreichen. Dies nimmt er beim zuständigen Familiengericht vor. Familiengerichte sitzen im Amtsgericht, dessen Zuständigkeit sich wiederum nach der Adresse des letzten gemeinsamen Ehewohnsitzes richtet beziehungsweise danach, wo die minderjährigen Kinder beheimatet sind, siehe § 122 FGG.

Dauer des Verfahrens

Wie lange ein einvernehmliches Scheidungsverfahren andauern wird, lässt sich nicht allgemeingültig sagen. Faktoren, die die Dauer zwischen Antrag und rechtswirksamen Scheidungsurteil beeinflussen, sind unter anderem:

  • Inwieweit sind sich die Parteien über die einzelnen Details der Scheidung einig?
  • Wie überlastet ist das Amtsgericht?
  • Wie schnell arbeitet der zuständige Familienrichter?
  • Wird der Versorgungsausgleich durchgeführt und wie lange braucht es, die Konten bei den Rentenversicherungsträgern zu klären?

Alles in allem muss mit einer Verfahrensdauer von zwei bis zwölf Monaten gerechnet werden.

Kann der Prozess beschleunigt werden?

Wem eine Verfahrensdauer von zwölf Monaten zu langwierig erscheint, hat durchaus die Möglichkeit, die Dauer des Scheidungsprozesses positiv zu beeinflussen. Beispiele aus der Vergangenheit zeigten immer wieder, dass eine Verkürzung der Verfahrensdauer vor allem dann eintritt, wenn Sie folgende Punkte beachten:

  • In erster Linie ist es natürlich von Vorteil, wenn Sie im Hinblick auf den Scheidungstermin dafür Sorge tragen, alle notwendigen Dokumente zur Hand zu haben. Dazu gehören:
    • der Staatsbürgerschaftsnachweis,
    • der Lichtbildausweis,
    • die Meldebestätigung,
    • die Heiratsurkunde im Original oder alternativ das Familienstammbuch,
    • das vollständig ausgefüllte Formular für den Versorgungsausgleich,
    • die Geburtsurkunden eventuell vorhandener Kinder,
    • der eventuell vorhandene Ehevertrag,
    • Gehaltsbelege oder Kontoauszüge für eine eventuell beantragte Prozesskostenhilfe.

    Indem Sie dem Gericht all diese Unterlagen sofort vorlegen, können unnötige Nachfolgetermine bei Gericht ausgespart werden. Bei einem womöglich ausgelasteten Terminkalender des Gerichts, verkürzt dies das Verfahren natürlich wesentlich.

  • Erfahrungen haben zudem gezeigt, dass bei der Beschleunigung des Prozederes Scheidungsfolgevereinbarungen sehr hilfreich sein können: Darin klären die scheidungswilligen Eheleute vorab alle Scheidungsfolgen wie den Ehegattenunterhalt oder den Unterhalt für die Kinder. Bei der Erstellung dieses Dokuments ist es empfehlenswert, einen Anwalt zu Rate zu ziehen. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass die Regelungen rechtswirksam aufgesetzt und eventuelle Unstimmigkeiten zwischen den Parteien fair verhandelt werden. Da einige Vereinbarungen eine notarielle Beurkundung für ihre Rechtswirksamkeit benötigen, inkludiert eine Scheidungsfolgevereinbarung auch meist den Gang zum Notar. Der Vorteil der Mühen vorab ist jedoch, dass die Scheidungsfolgevereinbarung vor Gericht als unumstößlich anerkannt wird und Sie sich ein zähes Ringen ersparen können. Somit bleibt es nur bei einem einzigen Gerichtstermin, was das womöglich wochenlange Warten auf Nachfolgetermine ausfallen lässt.
  • Ob Sie sich für eine Trennungsvereinbarung entscheiden sollten oder nicht: In jedem Fall ist es von entscheidender Relevanz, im Vorfeld des Scheidungstermins für sich selbst und mit dem Ehepartner Antworten auf die wichtigsten Scheidungsfragen zu finden.Dabei sollten vor allem die folgenden Aspekte erwogen werden:
    • Will man sich das Sorgerecht – wie gesetzlich vorgesehen – teilen? Oder soll nur ein Elternteil von Gesetzes wegen die Obsorge für das Kind tragen?
      In ersterem Fall wäre der hauptsächliche Aufenthaltsort des Kindes zu klären, in letzterem Fall die Besuchsrechte des nichtsorgenden Elternteils.
    • Wie hoch fallen die Unterhaltszahlungen für das Kind aus?
      Hier gilt es auch, den Zahlungsbeginn, die Fälligkeit und die Zahlungsmodalitäten festzulegen. Auch was im Fall von Zahlungsrückständen geschehen soll, muss vorab geklärt werden. Auch die Möglichkeit des Familienbeihilfebezugs sollte unter Umständen ins Auge gefasst werden.
    • Wie soll der Ehegattenunterhalt geregelt werden?
      Hierzu sind verschiedene Varianten denkbar: als einmalige Zahlung einer größeren Summe oder als monatlich gezahlter Unterhalt. Auch ein gegenseitiger Verzicht auf zustehenden Unterhalt ist denkbar.
      Kommt es zur Unterhaltszahlung, schließen sich wie auch beim Kindesunterhalt Fragen zu Höhe, Beginn, Fälligkeit und Modalitäten der Zahlung an. Spezifisch für den Ehegattenunterhalt ist aber, dass die Möglichkeit einer zeitlichen Befristung besteht. Zudem kann der Unterhalt unter Bedingungen gestellt werden: So steht es den Ehegatten beispielsweise frei zu vereinbaren, dass der Unterhaltsanspruch bei Wiederheirat des Anspruchsberechtigten erlischt. Auch Pensionsansprüche sollte im Zuge der Unterhalts-Klärung angesprochen werden.
    • Was passiert mit dem Vermögen der Ehepartner?
      Da bei Fehlen anderweitiger Vereinbarungen die Zugewinngemeinschaft gilt, kommt es bei einer Scheidung in aller Regel zum Zugewinnausgleich. Hierfür benötigt der Scheidungsrichter eine Auflistung aller Gegenstände, Wertanlagen und Vermögensgegenstände, die während der Ehe angesammelt wurden. Dazu zählen eheliche Ersparnisse wie Bargeld, Versicherungen, Sparbücher oder Wertgegenstände. Darüber hinaus wird aber auch eine Auflistung aller Gebrauchsgegenstände oder Immobilien verlangt. Hierbei erleichtert es die Arbeit des Gerichts immens, wenn Sie bereits vorab mit ihrem Partner eine klare Vorstellung über die Aufteilung der einzelnen Vermögenswerte entwickeln konnten. Das gilt vor allem bei praktischen Fragen wie: Wer behält die Immobilie? Wer zieht aus der gemeinsamen Mietwohnung? Wer bekommt das Fahrzeug samt Fahrzeugbrief?
    • Geht es um eine möglichst kurze Verfahrensdauer, hat sich auch die Vorab-Klärung der eigenen Rentensituation als förderlich erwiesen. Indem Sie Ihren Rentenversicherungsverlauf einwandfrei bereinigen, kann das Gericht zügig und problemlos über den Versorgungsausgleich entscheiden. Um den Stand ihres Versicherungsverlaufs in Erfahrung zu bringen, genügt es, einen Blick in die Unterlagen zu werfen, die Sie zum Jahresende von der Rentenversicherung zugeschickt bekommen. Neben der darin erhaltenen Information über bereits erlangte Rentenansprüche lässt sich auch erkennen, wo unter Umständen noch Lücken im Verlauf klaffen. Diese sollten Sie spätestens bis zum Scheidungstermin klären. Dazu kann man bei dem zuständigen Versicherungsträger einen Antrag auf Kontenklärung stellen. Entsprechende Formulare finden sich online beim Bund der deutschen Rentenversicherung.

Einen gemeinsamen Anwalt gibt es nicht

Auch wenn beide Ehepartner einvernehmlich die Scheidung anstreben, können sie diese nicht ohne einen anwaltlichen Beistand abwickeln. Da eine Scheidung eine wichtige und zugleich komplexe Angelegenheit darstellt, hat der Gesetzgeber für das Scheidungsverfahren den Anwaltszwang vorgesehen: Nur ein zugelassener Scheidungsanwalt darf bei dem zuständigen Familiengericht den Antrag auf Ehescheidung einreichen. Dabei steht es den Parteien frei, ob nur die antragsstellende Partei einen Anwalt engagiert oder jeder einen eigenen Anwalt beauftragt.

Ein Anwaltszwang für beide Parteien besteht nur dann, wenn im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens noch weitere streitige Angelegenheiten, wie beispielsweise Fragen zum Unterhalt oder Streitigkeiten über den Zugewinnausgleich, mit verhandelt werden müssen.

Einen gemeinsamen Anwalt im Ehescheidungsverfahren gibt es im Übrigen nicht. So können sich also, entgegen der landläufigen Meinung, nicht beide Ehegatten bei völliger Übereinstimmung durch ein und denselben Scheidungsanwalt vertreten lassen, denn ein Anwalt kann tatsächlich immer nur für eine Partei tätig werden. Allerdings können sich beide Eheleute auf einen Anwalt einigen und sich in die entstehenden Kosten hälftig teilen, auch wenn der Anwalt offiziell nur den Antragsteller vertritt. Eine solche Verfahrensweise ist jedoch nur möglich, wenn es keinen weiteren Streit gibt.

Sicherlich lassen sich durch die Beauftragung lediglich eines Anwalts die Verfahrenskosten reduzieren. Doch spätestens bei offenen Zugewinn-, Sorgerechts- und Unterhaltsfragen ist es empfehlenswert, einen eigenen Anwalt zu Rate zu ziehen. Die Regelungen dieser Angelegenheiten wirken sich massiv auf den späteren Lebensweg und -standard aus. Man sollte demnach hierbei auf eine kompetente Rechtsberatung vertrauen können.

Mögliche Scheidungsfolgesachen

Unter dem Begriff Scheidungsfolgesachen sind alle Angelegenheiten zusammengefasst, die möglicherweise im Zuge einer Ehescheidung zu regeln sind. Dazu zählen: der Unterhalt für die Kinder, der Zugewinnausgleich, Fragen rund um den Hausrat, die elterliche Sorge für die Kinder sowie der Umgang mit den Kindern. Diese Fragen können während des Scheidungsverfahrens als Scheidungsfolgen mitgeregelt oder vom eigentlichen Scheidungsverfahren abgetrennt werden. Allein bei dem Versorgungsausgleich ist der Familienrichter von Amts wegen dazu angehalten, eine Entscheidung zu treffen. Gegebenenfalls kann jedoch auch der Versorgungsausgleich zuvor wirksam in einem Ehevertrag ausgeschlossen werden.

Natürlich müssen nicht alle Folgesachen gerichtlich geregelt werden. Um Kosten zu sparen, bietet es sich grundsätzlich an, frühzeitig eine außergerichtliche Regelung zu finden, beispielsweise in Form eines Trennungs- und Ehescheidungsfolgenvergleiches. Über die Möglichkeit einer solchen Vereinbarung wird Sie Ihr Anwalt umfangreich informieren. Die Vorteile einer frühzeitigen Einigung liegen auf der Hand: es können Prozesskosten gespart werden, außerdem kann das nachfolgende Ehescheidungsverfahren deutlich verkürzt werden.

Scheidungsbeschluss

Am Ende des Verfahrens scheidet der Richter die Ehe durch Beschluss. Damit wird die Scheidung jedoch noch nicht notwendigerweise rechtskräftig. Die rechtskräftige Entscheidung kann herbeigeführt werden, wenn beide Eheleute anwaltlich vertreten sind und diese einen entsprechenden Rechtsmittelverzicht erklären. Ist nur ein Anwalt im Verfahren beteiligt, muss noch die Beschwerdefrist abgewartet werden. Die Rechtskraft tritt dann in der Regel ca. sechs Wochen nach Scheidungstermin ein.

 

Kosten einer einvernehmlichen Scheidung

Wie setzen sich die Scheidungskosten zusammen?

Dass Scheidungsverfahren Kosten erzeugen, ist kein großes Geheimnis: Gerichte und Anwälte investieren etliche Arbeitsstunden und stellen diese den Scheidungsparteien in Rechnung. Wie hoch die Honorare im Einzelnen ausfallen, bestimmt sich dabei nach dem Verfahrenswert.

Für die Festlegung des Verfahrenswertes zeigt sich das zuständige Familiengericht verantwortlich: In aller Regel bildet sich der Verfahrenswert, oder Streitwert, wie er auch genannt wird, aus dem zusammengerechneten verdreifachten Nettoeinkommen beider Ehepartner. Nur in sehr seltenen Fällen berücksichtigen Richter auch die Vermögenssituation für die Bestimmung des Streitwertes. Jeweils 10% des ermittelten Streitwertes kommen je auszugleichender Versorgungsanwartschaft im Versorgungsausgleich hinzu.

Ist der Verfahrenswert schließlich ermittelt, berechnen Gerichte und Anwälte nach Tabellen ihre Honorare und Gebühren. Der Mindeststreitwert liegt bei 2000,- € für die Ehescheidung und bei 1.000,- € für den Versorgungsausgleich. Wie hoch letztendlich die Scheidungskosten tatsächlich ausfallen, lässt sich nicht präzise vorherbestimmen. Mit Hilfe von Prozesskostenrechnern kann man jedoch eine etwaige Prognose erstellen.

Wer bezahlt den Rechtsanwalt?

Insbesondere bei einvernehmlichen Scheidungen drängt sich schnell die Frage auf, wer für die Kosten des Rechtsanwaltes aufkommen muss. Schließlich wird in solchen Fällen ein Anwalt meist nur deshalb engagiert, weil es der Anwaltszwang für die Antragsstellung so vorsieht – und nicht, weil man sich gegen den Ehepartner zur Wehr setzen will. Während also der Antragsgegner auf juristischen Beistand verzichten darf, flattert dem Antragssteller die Anwaltsrechnung ins Haus. In der Tat gilt die einfache Faustregel: Derjenige, der den Scheidungsantrag stellt, steht auch in der Zahlungspflicht des dazu erforderlichen Anwalts.

Wenn Sie als Antragssteller vermeiden möchten, allein auf den Anwaltskosten sitzenzubleiben, gäbe es die Möglichkeit einer Kostenteilungsvereinbarung: Mittels einer solchen Vereinbarung können Sie sich vor der Antragsstellung eine anteilige Kostenübernahme durch den Ehepartner zusichern lassen

Einvernehmliche Scheidung: Kostenbeispiel

Nettoeinkommen des Ehemanns:     2000,- €

Nettoeinkommen der Ehefrau:           1000,- €

Es gibt ein minderjähriges Kind und der Versorgungsausgleich wurde durch notarielle Vereinbarung wirksam ausgeschlossen.

Berechnung des Streitwerts:

2.000 € + 1.000 € = 3.000 €

Abzug für das minderjährige Kind: 250 €

2.750 € x 3 = 8.250 € (= Gegenstandswert)

Online Scheidung Kosten

In die Gerichtskosten in Höhe von 362,00 EUR müssen sich beide Eheleute hälftig teilen.

Wann und wie kann ich Verfahrenskostenhilfe beantragen?

Für den Fall, dass Eheleute nicht für die Verfahrenskosten aufkommen können, hat der Staat Abhilfe geschaffen. Unter bestimmten Voraussetzungen bietet er Scheidungswilligen die Möglichkeit der Verfahrenskostenhilfe an, die auch Prozesskostenhilfe genannt wird. Es gibt die Möglichkeit der Verfahrenskostenhilfe mit Ratenzahlungsverpflichtung und die der Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung. In ersterem Fall vergibt der Staat ein zinsloses Darlehen, welches in Raten zurückgezahlt wird. In letzterem Fall erübrigt sich sogar die Rückzahlung. Ob man ggf. in eine der beiden Kategorien fällt, darüber gibt folgender Link Auskunft: http://www.pkh-rechner.de/.

Lassen Sie sich wegen der Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe vor Antragstellung von einem Anwalt beraten. In der Regel wird Ihr Scheidungsanwalt mit dem Scheidungsantrag auch den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für Sie stellen. Die entsprechenden Formulare hat er ebenfalls vorrätig bzw. können sie das Formular auch unter: https://justiz.de/service/formular/dateien/zp1a.pdf abrufen. Noch mehr Informationen rund um das Thema der Verfahrenskostenhilfe bietet die Broschüre des Bundesministeriums der Justiz.

Scheidungskosten steuerlich absetzen

Als weitere finanzielle Erleichterung kommt neben der Verfahrenskostenhilfe auch das steuerliche Absetzen der Scheidungskosten in Frage. Kosten, die in direktem Zusammenhang mit dem Scheidungsurteil stehen, können seit jeher in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen verbucht werden.

Seit 2013 gelten sogar noch großzügigere Vorschriften: In einem vielbeachteten Urteil entschied das Finanzgericht Düsseldorf, dass künftig auch Aufwendungen, die im Zuge der Scheidungsfolgeregelungen entstehen, steuerlich absetzbar sind. Ein absolutes Novum, denn bis dato standen Kosten für beispielsweise den Zugewinnausgleich oder die Unterhaltszahlungen keineswegs auf der Liste möglicher außergewöhnlicher Belastungen.

In der Entscheidung der Düsseldorfer Richter heißt es aber nun: Die Regelungen des Zugewinnausgleichs und der Unterhaltszahlungen seien regelmäßige Bestandteile jedes gerichtlichen Scheidungsverfahrens, dem sich die Parteien nicht entziehen können. Dem entsprechend sollen auch die damit entstandenen Kosten zum steuerlichen Abzug zugelassen sein. Es lohnt sich somit in jedem Fall, die Scheidungskosten bei der Steuererklärung einzureichen.

Trennung ohne Scheidung günstiger?

Bei einer einvernehmlichen Scheidung sind sich die Partner im Vorfeld bereits über ihre gescheiterte Ehe und möglicherweise auch über die Folgesachen einig. Um Geld zu sparen, wird nicht selten überlegt, die Scheidung ganz ausfallen zu lassen oder die Trennung über Jahre hinzuziehen. So könne man sich das Geld für die Scheidung sparen und sein Leben ohne den anderen weiterleben. Dabei wird selten bedacht, dass mehr als nur die Folgesachen eine Rolle spielen. So steht dem Ehegatten beispielsweise laut Erbrecht der Pflichtteil noch immer zu, insofern dies nicht durch ein Testament anderweitig geregelt wird. Steuern können Sie durch eine nicht vollzogene Scheidung auch nicht sparen, denn nach Ablauf eines Kalenderjahres (ausgehend vom Trennungsbeginn) sind Sie verpflichtet, sich selbstständig beim Finanzamt zu melden. Dort werden Sie wieder so eingestuft wie eine allein lebende Person: Steuerklasse I als Single ohne Kinder oder Steuerklasse II mit Kindern – und das, obwohl Sie auf dem Papier noch verheiratet sind. Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie aufbereitet unter Trennung ohne Scheidung.

 

Vergleich: Streitige und einvernehmliche Scheidung

Ob eine Scheidung streitig oder einvernehmlich erfolgt, liegt allein in der Hand der Ehepartner. Grundsätzlich gilt: Die einvernehmliche Scheidung ist die zeitsparendere und günstigere Variante. Sie kommt allerdings nur zustande, wenn sich beide Ehepartner über das Ende ihrer Ehe sowie die Trennungsfolgen einig sind. Als klare Vorteile der einvernehmlichen Scheidung lassen sich benennen:

  • Da die gesetzlich vorgeschriebene Trennungszeit nur auf ein Jahr bemessen ist, können die Parteien relativ schnell getrennter Wege gehen.
  • Indem vor Gericht keine langwierigen Streitigkeiten ausgefochten werden, ist unter Umständen ein einziger Termin ausreichend. Damit werden Zeit, Geld und Nerven gespart.
  • Aufgrund der Einigkeit ist schließlich auch nur die Beauftragung eines einzelnen Anwalts nötig. Auch hier lassen sich also Kosten vermeiden.

Etwas komplizierter und langwieriger verhält es sich hingegen mit der sogenannten streitigen Scheidung:

  • Widerspricht ein Ehepartner nach Ablauf des Trennungsjahres der Scheidung, so verlängert sich die vorgeschriebene Trennungszeit auf drei Jahre.
  • Vor Gericht müssen die Eheleute dann in aller Regel mehrmals erscheinen, um die einzelnen Aspekte der Scheidung zu klären.
  • Die widerstreitenden Interessen führen nicht zuletzt dazu, dass sich jede Partei von einem eigenen Anwalt vertreten lassen sollte.

Mit der streitigen und einvernehmlichen Scheidung sind die Scheidungsvarianten im deutschen Rechtsraum erschöpft. Die Begrifflichkeit der Scheidungsklage, wie man ihn oft aus zahlreichen Ländern wie Österreich oder der Schweiz hört, ist dagegen in Deutschland nicht verankert. Unsere Nachbarländer verstehen unter der Scheidungsklage das Dokument, mit dem einer der beiden Ehegatten seine Scheidungsabsichten bekundet und mit dem die Scheidung ins Rollen gebracht wird. Hierzulande wird die Scheidung jedoch nicht eingeklagt, sondern lediglich beantragt.

Wege zu einer einvernehmlichen Scheidung

Selbstverständlich gibt es Möglichkeiten, Alternativen zu einer streitigen Scheidung zu finden und diese in eine gütliche Richtung zu lenken. Eine davon ist die sogenannte Mediation.

Der Besuch bei einem Mediator kann dazu beitragen, verhärtete Fronten aufzuweichen und die Parteien zu Lösungen zusammenfinden zu lassen. Als neutrale Person agiert er vermittelnd zwischen den streitenden Partnern, kann erklären, beraten und diskutieren – und verhindert durch sein Beisein ein zu starkes Aufkochen emotionaler Befindlichkeiten. Auf diese Weise können die Trennungsfolgen aufgelistet und Lösungsansätze schriftlich fixiert werden. Da gerade beim Vorhandensein von gemeinsamen Kindern eine möglichst friedliche Scheidung wertvoll ist, ist vor allem in diesen Fällen der Gang zum Mediator empfehlenswert.

Im Hinblick auf das Wohl der Kinder kann auch die Elternberatung eine Hilfestellung geben: Beim Jugendamt oder anderen Familienberatungsstellungen werden Informationsabende oder Einzeltermine angeboten, bei denen zum Thema Trennung sowie dem Umgang mit den Kindern beraten wird.

Erloschene Teelichter / einvernehmliche Scheidung

 

Nach der Scheidung

Sind alle Klippen des Scheidungsprozesses erfolgreich umschifft und die Trennung rechtswirksam vollzogen, kommt das große Aufatmen. Dennoch sollten auch nach dem Scheidungsurteil gewisse Aspekte im Blick behalten werden:

  • Nach der heutigen Scheidungspraxis haben Unterhaltszahlungen auf Lebenszeit Seltenheitswert. Dem entsprechend wäre es für den unterhaltsberechtigten Ex-Partner ratsam, die berufliche Laufbahn nicht vollkommen aus den Augen zu verlieren und sich rechtzeitig um eine neue Verdienstmöglichkeit zu bemühen.
  • Gerade für Frauen, die sich während der Ehezeit ausschließlich ihrer Tätigkeit als Hausfrau gewidmet haben, kann es äußerst schwierig werden, nach Ende der Unterhaltszahlungen eine Anstellung zu finden. Hier gilt es also, schon früh Absicherungen zu treffen.
  • Doch nicht nur die eventuelle Befristung der Unterhaltszahlungen verdient Ihre Aufmerksamkeit als frisch Geschiedener, sondern auch die Tatsache, dass sich die Unterhaltsansprüche verändern können. Kommt es zu einer gravierenden Verschiebung der Lebensverhältnisse des Unterhaltsschuldners oder des Unterhaltsberechtigten, so wird die Unterhaltssumme entsprechend gekürzt oder erhöht. Grundsätzlich kann der Ex-Partner eine aktuelle Überprüfung des Einkommens alle zwei Jahre verlangen.
  • Vorsicht ist bei Berechtigten eines Ehegattenunterhalts geboten. Dieser endet mit dem rechtskräftigen Inkraftreten der Scheidung. Möchten Sie den nachehelichen Unterhalt geltend machen, so ist ein Aufforderungsschreiben an die Gegenseite vonnöten – und das bereits einen Tag nach Rechtskraft des Scheidungsurteils. Nur so gerät der Unterhaltsschuldner in Verzug und nur so kann der Unterhalt vom ersten Tag an nachgefordert werden.
  • Was den Kindesunterhalt angeht, so ist zu beachten, dass sich der Unterhalt erhöht.
  • Regelungen zum Sorge- oder Umgangsrecht haben keine Endgültigkeit. Diese sind durchaus nach der Scheidung abänderbar.
  • Von Gesetzes wegen behält der Ehepartner auch nach d er Scheidung den Nachnamen des einst Angetrauten. Möchten Sie diesen jedoch ablegen und Ihren ursprünglichen Namen annehmen, so ist dies möglich, indem Sie eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Standesamt abgeben.
  • Für Ansprüche aus dem Zugewinnausgleich gelten eine Verjährungsfrist von drei Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Sollten die Zahlungen ausbleiben, müssen Sie innerhalb dieser drei Jahre Klage erheben. Ansonsten verfallen die Ansprüche.
  • Waren Sie bei Ihrem Ex-Partner mit krankenversichert und war dieser gesetzlich versichert, dann fallen Sie nach der Scheidung aus dem Versicherungsschutz heraus. Versäumen Sie es, innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft der Scheidung einen Antrag einzureichen, um sich freiwillig weiter zu versichern, darf die gesetzliche Krankenkasse Sie nicht mehr aufnehmen. Hier besteht also unbedingter Handlungsbedarf.
  • Nicht zuletzt bedarf die Scheidungsurkunde einer sorgsamen Aufbewahrung. Sie gilt als Beweismittel für die rechtswirksame Scheidung und spielt bei der Eingehung einer neuen Ehe oder Lebensgemeinschaft eine wichtige Rolle.

 

Häufige Fragen

Im Zusammenhang mit den Konsequenzen einer einvernehmlichen Scheidung taucht oft die Frage auf, welche Personen oder Institutionen über die erfolgte Scheidung informiert werden sollten.

Wie bereits oben erwähnt, sollten Sie sich unbedingt an Ihre Krankenkasse wenden, sofern es sich bei dieser um eine gesetzliche Krankenkasse handelt. Auch andere Versicherungen, die Sie gemeinsam mit ihrem Ex-Partner abgeschlossen haben, zum Beispiel Haftpflicht- oder Rechtsschutzversicherungen, haben ein berechtigtes Interesse daran, die veränderte Lebenssituation zu erfahren.

Haben Sie mit Ihrem ehemaligen Ehegatten gemeinsame Bankkonten oder Bankgeschäfte betrieben, ihm womöglich Bankvollmachten erteilt, so ist die Scheidung auch für Ihre Bank von Interesse. Sie sollten sich somit auch an diese wenden.

Da Sie als Geschiedener einer neuen Steuerklasse zugeordnet werden, sind zudem die Stadtverwaltung und das Finanzamt über die Scheidung in Kenntnis zu setzen. Ebenso wie der Arbeitgeber, der die neue Steuerklasse für seine Gehaltsabrechnung benötigt.

In diesem Zusammenhang taucht auch immer wieder die Frage auf, ob die steuerlichen Vorteile mit der Scheidung zwangsläufig und sofort verloren gehen. In der Tat geht der Vorteil des sogenannten „Ehegattensplittings“ im Zuge der Scheidung verloren. Allerdings ist für den Zeitpunkt des Vorteilsverlustes nicht das Scheidungsurteil maßgebend, sondern der offizielle Beginn des Trennungsjahres. Dabei erfolgt die neue Steuerklassenzuordnung in aller Regel nicht umgehend mit der Trennung: Der Gesetzgeber hat entschieden, dass die neue Steuerklasse erst ab Beginn des auf die Trennung folgenden Kalenderjahres gilt. Bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Trennung verkündet wurde, bleibt man somit Nutznießer des alten Steuervorteils.

Natürlich gleicht keine Scheidung der anderen. Insofern stellt sich zuweilen die Frage, ob für bestimmte Fälle nicht unter Umständen Spezialregelungen für die einvernehmliche Scheidung greifen. Grundsätzlich lässt sich sagen: An dem Grundverfahren einer einvernehmlichen Scheidung ändert sich im seltensten Fall etwas. Einige Sonderfälle seien dennoch hier aufgeführt.

  • So fällt möglicherweise der Umstand, dass ein Ehepartner alkohol- oder drogenabhängig ist, bei einer einvernehmlichen Scheidung ins Gewicht. Mit dem Alkoholismus des Partners kann unter Umständen ein sogenannter unzumutbarer Härtefall begründet werden, der eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ermöglicht. Hierzu verlangt aber das Gericht starke Beweise, die eindeutig belegen, dass jedes weitere Zusammenleben mit dem alkoholkranken Partner unzumutbar ist. Von der Norm des Trennungsjahres weichen die Richter nur in absoluten Ausnahmefällen ab.
  • Bei eingetragenen Lebensgemeinschaften nennt sich die rechtskräftige Trennung Auflösung, wird aber nach dem gleichen Prozedere einer Scheidung vollzogen. Allein die vorgeschriebene Trennungszeit ist kürzer bemessen und beträgt lediglich ein halbes Jahr.
  • Liegt bei einem der Ehepartner eine Schwerbehinderung vor, so wirkt sich dies insofern auf die einvernehmliche Scheidung aus, dass dessen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente bei der Berechnung des Unterhalts Berücksichtigung findet.
  • Bei Personen, die im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, gilt allenfalls zu beachten, dass ihr Anspruch auf Zusatzversorgung (VBL) beim Versorgungsausgleich eine Rolle spielen könnte.

 

Vor- und Nachteile einer Scheidungsvereinbarung (Scheidungsfolgevereinbarung)

Beschließen zwei Partner das Ende ihrer Ehe, schließen sich unzählige Fragen rund um das Danach an. Wie sieht es aus mit der finanziellen Versorgung nach der Scheidung? Bei wem leben die gemeinsamen Kinder – und wer darf sie wann und wie oft besuchen? Was passiert mit der gemeinsamen Wohnung und deren Interieur?

Die Auseinandersetzung mit all diesen Trennungsfolgen ist für Sie als Scheidungswilliger unumgänglich. Die Frage ist allein, wann und wo Sie ihre Antworten auf die etlichen Fragen finden möchten. Zwei Wege sind denkbar: Sie können auf den vom Gericht anberaumten Termin warten und dort die Details der Trennung und ihrer Folgen ausfechten. Alternativ können Sie dies jedoch auch im Vorfeld bei einem Anwalt und Notar tun – mit Hilfe einer Scheidungsfolgevereinbarung.

Unleugbarer Vorteil einer Scheidungsfolgevereinbarung ist, dass Sie damit das Scheidungsverfahren erheblich abkürzen: Indem Sie dem Gericht sogleich ein Dokument vorlegen, in dem alle relevanten Trennungsfolgen bereits rechtswirksam gelöst wurden, kann die Scheidung schnell ausgesprochen werden. Nachfolgetermine bei Gericht, für die womöglich lange Wartezeiten bestehen, können Sie auf diese Weise umgehen.

Zudem zeigt die Erfahrung, dass die Verhandlung einer Scheidungsfolgevereinbarung für die Eheleute entspannter abläuft: Sie können ohne den Druck des Gerichts über die einzelnen Aspekte der Trennung in Ruhe in einer Kanzlei verhandeln. Kommt es dann zum Scheidungstermin, genügt die Beauftragung eines einzelnen Anwalts – schließlich gibt es vor Gericht keine Regelungen mehr auszufechten. Mit anderen Worten: Die Scheidungsfolgevereinbarung ebnet den Weg zur einvernehmlichen und damit unkomplizierten Scheidung.

Nachteile einer Scheidungsfolgevereinbarung sind hingegen kaum ersichtlich. Allein, wenn Sie mit ihrem Ehepartner vollständig einig über alle Trennungspunkte sind, könnten die Anwaltskosten der Scheidungsfolgevereinbarung einen vermeidbaren Nachteil darstellen. Dennoch verbleibt hier das Risiko, dass es sich Ihr Ehepartner womöglich doch noch vor Gericht anders überlegt und es zum langwierigen Streit kommt.

 

Regelungen des Besuchs- und Umgangsrechts

Bei allem Gerangel um angehäufte Vermögenswerte, künftige Zahlungen und Rentenansprüche: Hat eine Ehe Kinder hervorgebracht, so sind diese das höchste Gut. Dementsprechend verdienen sie die größtmögliche Beachtung – von den Eltern wie auch dem Gesetzgeber. In der Tat hat der Gesetzgeber versucht, durch zahlreiche Regelungen dafür Sorge zu tragen, dass die Kinder so wenig wie möglich von der Scheidungsentscheidung ihrer Eltern betroffen werden. Dazu gehört unter anderem die Formulierung des Umgangsrechts, das außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuches auch oft als Besuchsrecht betitelt wird.

Das Umgangsrecht steht demjenigen Elternteil zu, bei dem das Kind sich nicht hauptsächlich aufhält. Es beinhaltet die Berechtigung, das Kind regelmäßig zu sehen, es in seiner Entwicklung zu beobachten, es zu fördern und zu prägen. Für den Gesetzgeber war es im Sinne des Kindeswohls wichtig, sicherzustellen, dass das Kind trotz Scheidung zu beiden Elternteilen eine innige und gesunde Beziehung aufbauen kann – auch wenn es zwangsläufig von einem der beiden räumlich getrennt wird.

Dem Wohl des Kindes zuliebe ist den Eltern zu raten, sich möglichst außergerichtlich über Besuchszeiten einigen. Sollte dies nicht möglich sein, werden vom Gericht entsprechende Regelungen getroffen. Dabei wird das Gericht in aller Regel auf althergebrachte Schemata zurückgreifen: Diese sehen zum Beispiel vor, dass dem Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, ein Umgangsrecht für jedes zweite Wochenende zusteht. Ob diese Regelungen für das einzelne Kind tatsächlich die geeignetsten sind, bleibt fraglich. Insofern ist es umso ratsamer, dass Sie als Eltern gemeinsam eine gütliche und für das Kind sinnvolle Einigung erzielen. Großzügigkeit und Flexibilität spielen bei einer kindsgerechten Ausgestaltung des Umgangsrechts eine große Rolle. Die Pflicht der Eltern, sich im Umgang mit dem Besuchsrecht kooperativ zu verhalten, hielt der Gesetzgeber für wichtig genug, um sie gesetzlich zu verankern – so geschehen in § 1684 Abs. 2 BGB. Die Eltern sind somit angehalten, keine Umstände zu schaffen, die der Ausübung des Umgangsrechts entgegenstehen könnten. Mehr noch: Sie sollen alle möglichen organisatorischen Vorkehrungen treffen, damit das Umgangsrecht reibungslos ablaufen kann. Wird hiergegen verstoßen, greift unter Umständen das Familiengericht ein. Dann kann es sein, dass bei der Durchsetzung des Umgangsrechtes Gerichtsvollzieher und Polizisten zum Einsatz kommen. Als Hüter des Kindeswohls tritt das Familiengericht auch in Erscheinung, wenn der Umgang mit einem Elternteil dem Kind zu schaden droht. In einem solchen Fall können Eltern ihr Sorge- oder Umgangsrecht vollständig verlieren.

Neben den Eltern können auch andere Bezugspersonen ein Umgangsrecht erwerben, so zum Beispiel die Großeltern oder Geschwister. § 1685 BGB lässt dabei vor allem die Tatsache zählen, dass die betreffende Person für das Kind Verantwortung übernommen hat.

 

Alternativen zur einvernehmlichen Scheidung

Eine Scheidung muss nicht immer der unumgängliche Weg sein, wenn die Ehegatten beschließen, ihr Bett fortan nicht mehr miteinander zu teilen. Es gibt auch Paare, die sich für eine Trennung entscheiden – ohne eine rechtswirksame Scheidung zu vollziehen. Bei dieser Entscheidung spielen sicherlich finanzielle Erwägungen eine tragende Rolle: Schließlich ersparen sich die Beteiligten die Aufwendungen für das Verfahren und die Anwälte. Zudem bietet eine Ehe oftmals ein sicheres Finanzpolster als das Single-Leben. Doch dies ist nicht die einzige Motivation, verheiratet zu bleiben: Vielen Paaren erscheint es reizvoll, die Geborgenheit der Ehe weiterhin zu genießen, indem sie fortan zwar nur freundschaftlich, aber dennoch gemeinsam ihr Leben führen.

Bei der Umsetzung einer solchen Trennung ohne Scheidung können Beraterteams aus Mediatoren und Finanzplanern helfen: In gemeinsamer Zusammenarbeit wird das neue Getrenntleben finanziell und praktisch ausgestaltet und organisiert.

 

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Anwaltskanzlei Anke Knauf