Informationen über die Abmahnung
„Lass das lieber, sonst bekommst du noch eine Abmahnung!“ – Jeder kennt solche Ratschläge von Kollegen. Vielleicht haben Sie auch tatsächlich schon mal eine Abmahnung bekommen. Doch obwohl jeder den Begriff kennt und wenigstens schon mal davon gehört hat, dass ein Bekannter abgemahnt wurde, ist den meisten nicht ganz klar, was eigentlich eine Abmahnung ist und was sie für rechtliche Konsequenzen hat.
Was ist eine Abmahnung und wie sieht sie aus?
Umgangssprachlich werden die Begriffe Abmahnung und Ermahnung gerne miteinander gleichgesetzt. Zum Glück entspricht diese Auffassung nicht der Realität des Arbeitsrechts, denn ansonsten wäre jede Vorhaltung des Vorgesetzten bereits eine Abmahnung. Eine echte Abmahnung erkennen Sie an drei Voraussetzungen:
- In einer Abmahnung geht es immer um ein konkretes Verhalten, welches genau benannt werden muss. Diese Voraussetzung wird von folgendem Satz erfüllt: „Herr X ist am 01.01.2017 statt wie vereinbart um 8:00 Uhr erst um 12:00 Uhr zum Meeting erschienen.“ Keine Abmahnung wäre dagegen die Behauptung: „Frau Y kommt ständig zu spät.“
- Der Vorgesetzte muss klarstellen, dass es sich beim Verhalten des Arbeitnehmers um einen Vertragsverstoß handelt. Außerdem gehört auch die Aufforderung, dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen, zur Abmahnung dazu.
- Die nächste Voraussetzung geht mit der letzten einher: Aus dem Wortlaut des Vorgesetzten muss klar herausgehen, dass das bemängelte Verhalten zu einer Kündigung führen kann.
Diese drei Voraussetzungen müssen eingehalten werden, da die Abmahnung eine Warnfunktion hat. Wenn der Abgemahnte nicht versteht, dass sein Handeln bei einer Wiederholung ernsthafte Konsequenzen nach sich zieht, wird die Funktion nicht erfüllt. Das würde das ganze Prinzip sinnlos machen.
Die Form der Abmahnung
Grundsätzlich ist die Abmahnung formfrei, das heißt, dass sie auch mündlich erteilt werden kann. Dies birgt jedoch Gefahren. Zum einen gibt es erhebliche Beweisschwierigkeiten. Waren keine Zeugen anwesend, steht es vor Gericht möglicherweise Aussage gegen Aussage. Auch der genaue Inhalt lässt sich nur schwer rekonstruieren. Dadurch wiederum wird es beinahe unmöglich festzustellen, ob die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt worden sind oder nicht.
Wie oft muss vor einer Kündigung abgemahnt werden?
Das Gerücht, der Arbeitgeber müsse drei Abmahnungen vor einer Kündigung aussprechen, hält sich hartnäckig. Es ist jedoch falsch. Eine Abmahnung genügt. Allerdings muss genau die gleiche Verfehlungsart zur Kündigung führen. Der Arbeitgeber darf Sie beispielsweise nicht wegen zu langer Pausen abmahnen und Ihnen direkt danach aufgrund des Diebstahls von Kugelschreibern kündigen.
Abgrenzung zwischen Abmahnung und Ermahnung
Die oben genannten Kriterien sollten Sie im Hinterkopf haben, sobald sie wegen einer Verfehlung kritisiert werden. Der Grund dafür ist der sprichwörtliche Wolf im Schafspelz. Konkreter gesagt: Manchmal nennt ein Arbeitgeber die Abmahnung einfach Ermahnung, weil das nicht ganz so harsch klingt. Möglicherweise verwechselt er auch die Begriffe. Sobald jedoch die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wurden Sie für Verhalten gerügt und vor den Konsequenzen ermahnt.
Selbst eine Abmahnung aussprechen
Wenn man von einer Abmahnung spricht, denkt man normalerweise direkt an den Arbeitgeber, der seinen Arbeitnehmer kritisiert. Wichtig ist, dass jeder Mitarbeiter einer Firma, der dem betroffenen Arbeitnehmer Weisungen erteilen darf, auch Abmahnungen aussprechen kann. In der Praxis sind solche Abmahnungen von der Arbeitgeberseite der häufigste Fall. Doch auch Arbeitnehmer haben das Recht den Arbeitgeber abzumahnen, wenn dieser den Arbeitsvertrag verletzt. Insbesondere, wenn ein Vertragsbruch immer wieder vorkommt, sollte man diese Möglichkeit nutzen. Wenn man dagegen einfach alles hinnimmt, könnte es passieren, dass der Arbeitsvertrag stillschweigend und ohne schriftliche Fixierung geändert wird. Wäre dies nicht der Fall, würde die Arbeitswelt sehr rechtsunsicher werden. Schließlich könnte ein Arbeitgeber auch zwanzig Jahre nach Beginn der Änderung noch klagen, obwohl er all die Jahre nichts dagegen unternommen hat.
Die Abmahnung als Voraussetzung für eine ordentliche Kündigung
Doch wie oben schon angedeutet, ist das bei weitem nicht der häufigste Fall der Abmahnung. Arbeitgeber mahnen viel häufiger ab. Möchte dieser nämlich den Arbeitnehmer ordentlich kündigen, braucht er laut Kündigungsschutzgesetz nach sechs Monaten der Zusammenarbeit einen Kündigungsgrund. Dieser kann sich aus drei verschiedenen Zusammenhängen ergeben:
- Verhalten des Arbeitnehmers
- Person des Arbeitnehmers
- Betriebliche Gründe
Wenn es um eine verhaltensbedingte Kündigung geht, ist eine vorherige Abmahnung oftmals eine zwingende Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Kündigungserklärung. An dieser Stelle wird deutlich, wie wichtig die Warnfunktion der Abmahnung ist. Sollte beispielsweise ein Arbeitnehmer hin und wieder private Gespräche während der Arbeitszeit führen oder seine Pausen leicht überziehen, ist eine Kündigung noch lange nicht gerechtfertigt. Vielleicht ist sich der Arbeitnehmer seiner Verfehlung nicht einmal bewusst. Spricht der Arbeitgeber dagegen eine oder sogar mehrere Abmahnungen aus, wurde dem Arbeitnehmer die Chance zur Besserung gegeben. Wird diese nicht genutzt, verschlechtert sich je nach genauer Sachlage die kündigungsrechtliche Position des Arbeitnehmers. Im schlimmsten Fall verliert er seine Anstellung.
Setzt auch eine außerordentliche Kündigung eine Abmahnung voraus?
Eine außerordentliche Kündigung wird gegenüber eigentlich unkündbaren (zum Beispiel schwangere Frauen oder Mitgliedern des Betriebsrates) ausgesprochen. Die fristlose Kündigung ist ein Unterfall der außerordentlichen Kündigung. Es ist aber auch möglich, eine außerordentliche Kündigung mit einer Frist auszusprechen, die kürzer ist, als die gesetzliche oder vertraglich ordentliche Kündigungsfrist. In jedem Fall stellt eine außerordentliche Kündigung ein sehr drastisches Mittel dar. Aus diesem Grund sind die Anforderungen an den Kündigungsgrund besonders hoch. Regelmäßiges Zuspätkommen, reicht in diesem Fall nicht. Diebstahl von Firmeneigentum ist dagegen ein adäquater Grund. Doch selbst in solchen Fällen verlangt das Bundesarbeitsgericht in seiner neueren Rechtsprechung regelmäßig eine Abmahnung. Dies gilt erst recht, wenn die Zusammenarbeit schon seit vielen Jahren ohne irgendwelche Vorfälle oder Probleme besteht.
Was kann ich gegen eine ungerechtfertigte Abmahnung tun?
Sollten Sie eine ungerechtfertigte Abmahnung erhalten, gilt es, zunächst einmal Ruhe zu bewahren. Nur mit einem klaren Kopf können Sie etwas unternehmen. Wenn die Abmahnung in der Personalakte aufgenommen werden, müssen Sie zuerst angehört werden. Dies ist die erste Gelegenheit, Ihre Sicht auf die Dinge darzulegen. Am besten, Sie sammeln schon vorher Beweise wie Zeugenaussagen und Urkunden, die zeigen, dass die Abmahnung nicht gerechtfertigt ist. Sollte die Abmahnung dennoch in die Personalakte aufgenommen werden, haben Sie ein Recht darauf, dass eine von Ihnen verfasste Gegenansicht ebenfalls abgelegt wird. Weiterhin können Sie sich beim Betriebsrat beschweren. Im letzten Schritt bleibt Ihnen eine Klage beim Arbeitsgericht. Die Anwaltskanzlei Anke Knauf berät Sie gerne über Ihre konkreten Möglichkeiten.