Skip to main content

Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz

Jedes Kind in Deutschland hat ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt das Recht, eine Tageseinrichtung für Kinderbetreuung zu besuchen. Geregelt wird dieser Anspruch im § 24 des SGB VIII.

 

DEN KINDERGARTENPLATZ BEANTRAGEN

Zu beachten ist dabei, dass der Antrag auf einen Betreuungsplatz in einem bestimmten Zeitrahmen zu erfolgen hat, damit der Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz auch geltend gemacht werden kann. In Sachsen ist diese Frist durch das Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG festgeschrieben. Darin heißt es, dass der „Betreuungsbedarf in der Regel sechs Monate im Voraus bei der gewünschten Einrichtung und bei der Wohnortgemeinde“ anzumelden ist.
Um einen Kindergartenplatz zu beantragen, gibt es drei Wege:

  • Die Beantragung erfolgt bei einem favorisierten Kindergarten.
  • Die Beantragung erfolgt beim städtischen Jugendamt.
  • Die Beantragung erfolgt sowohl beim Jugendamt als auch beim Kindergarten.

Für die erste Methode wird ein Termin mit dem Kindergarten vereinbart, in dem die Verfügbarkeit geklärt und der Antrag auf einen Platz im entsprechenden Kindergarten in schriftlicher Form gestellt wird. Jeder Kindergarten hat für dieses Vorgehen seine eigenen Formulare. Achten Sie bei der Wahl einer Kindertagesstätte neben Sauberkeit und Raumqualität vor allem auf die Distanz zur eigenen Wohnung bzw. zur Arbeitsstelle und auf die Öffnungs-zeiten. Je länger ein Kindergarten geöffnet hat, umso flexibler sind die Eltern in ihren Entscheidungen hinsichtlich der Abholzeiten ihrer Kinder.

Einen geeigneten Kindergarten selbst zu finden, kann zu einer zeitintensiven Angelegenheit werden. Zum einen sind freie Kindergärtenplätze rar. Zum anderen muss neben der Suche auch immer der Termin mit dem Kindergarten vereinbart und wahrgenommen werden.

Eine andere Möglichkeit ist daher, einen Kindergartenplatz direkt beim Jugendamt zu beantragen. Laut §24 (4) des SGB VIII hat die zuständige öffentliche Jugendhilfe die Pflicht, Eltern über das Platzangebot von Kitas in ihrem Einzugsbereich sowie über deren pädagogisches Portfolio zu informieren und beratend zur Seite zu stehen. Oft ist es auch möglich, bis zu drei Favoriten in den Antrag einzubringen.

 

Gespräch mit einem Erzieher / einer Erzieherin in der Kita

INFORMATIONEN ZUR ANMELDUNG

So wie jede Kindertageseinrichtung ihre eigenen Formulare hat, so hat auch jedes Bundesland unterschiedliche Antragsbescheinigungen.

Im Allgemeinen muss jedoch mindestens zu zwei Aspekten Auskunft erteilt werden. Zum einen handelt es sich um die Arbeitszeit der Eltern. Diese Erklärung muss vom Arbeitgeber ausgefüllt und unterschrieben werden. Aus den Angaben kann geschlossen werden, wie hoch der Betreuungsumfang ist, also wie viele Stunden pro Tag die Eltern ihr Kind aufgrund der Arbeitszeiten in einer Einrichtung unterbringen müssen.

Zum anderen handelt es sich um mögliche Besonderheiten, welche die eigentliche Kinderbetreuung betreffen. So fordern manche Einrichtungen Einsicht in den Impfpass des Kindes oder erkundigen sich im Falle einer chronischen Erkrankung nach den entsprechenden Medikamenten und deren Einnahme.

Während die Beantwortung der Frage nach den Arbeitszeiten in vielen Fällen auch formlos erfolgen kann, liegt bei Fragen der Kinderbetreuung meist ein Formular vor. In jedem Fall hat die Beantwortung der Fragen schriftlich zu erfolgen. Die Bescheinigungen ist eine Absicherung, sowohl für die Einrichtung als auch für die Eltern, auf die bei Klärungsfällen zurückgegriffen werden kann.

Ein Formular für Arbeitszeiten der Eltern hat in der Regel folgende Elemente:

  • Kontaktdaten und Arbeitsstelle
    • Name, Vorname der Eltern bzw. des verantwortlichen Elternteils
    • derzeitiger Wohnort
    • derzeitiger Arbeitgeber
    • Anschrift der Arbeitsstelle
  • Arbeitsverhältnis
    • Art der Beschäftigung (Vollzeit, Teilzeit, Ausbildung)
    • Arbeitsstunden pro Woche
      • Mo von … bis … Uhr
      • Di von … bis … Uhr
      • Mi von … bis … Uhr
      • Do von … bis … Uhr
      • Fr von … bis … Uhr
      • Sa von … bis … Uhr

Zu berücksichtigen sind weiterhin, ob Schichtdienst und/oder ein befristetes bzw. ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliegt.

Für das Jugendamt ist zudem von Interesse, ob und ab wann Elternzeit beantragt worden ist und wann diese voraussichtlich enden wird.
Im Formular zur Kinderbetreuung können sich wiederum folgende Fragen finden:

  • Name, Vorname des Kindes
  • Geburtsdatum des Kindes
  • chronische Erkrankung
  • Allergien
  • Kann das Kind eine Kita uneingeschränkt besuchen? Ja/Nein
  • Verhalten in Notfällen
  • notwendige Medikamenteneinnahme und Dosierung
  • Kontaktdaten des behandelnden Arztes

 

KOSTENÜBERNAHME FÜR KINDERGARTENPLATZ

Die Jugendhilfen haben zwar die Pflicht, eine geeignete Kitastelle anzubieten, jedoch sind auch Kindergartenplätze mit Kosten verbunden. In Härtefällen können aber die Kosten für den Kindergartenbesuch entweder teil- oder vollständig vom Jugendamt übernommen werden.
Härtefälle sind zum Beispiel:

  • notwendige Aufwendungen in Bezug auf die Unterkunft (neue Wohnung, Reparaturen)
  • notwendige größere Anschaffungen (zum Beispiel neuer Haushalt wegen Scheidung oder Trennung)
  • notwendige Schulden, Kredite
  • angemessene Kosten für Aus- und Fortbildung (zum Beispiel Studiengebühren)
  • Bafög-Rückzahlungen
  • Zusatzkosten durch Krankheit oder Pflegefall

Ob und wie viele Kosten übernommen werden, hängt vom Soll und Haben ab. Letztendlich wird das Einkommen der Eltern und des Kindes mit den vom Jugendamt anerkannten Ausgaben (z.B. Miete oder notwendige Versicherungen)verglichen bzw. gegengerechnet. Liegt die berechnete Summe unter der sogenannten Belastungsgrenze, so werden die Kosten vollständig übernommen. Liegt die Summe über der Belastungsgrenze, zahlen die Eltern einen Eigenbeitrag von 70 Prozent. Den restlichen Anteil schießt das Jugendamt zu.

Ein Beispiel:

Das Einkommen übersteigt die Belastungsgrenze um 100 EUR. Der Kindergartenplatz kostet im Monat 150 EUR. 70 Prozent Eigenbeitrag von 100 EUR entsprechen 70 EUR. Um den Kindergartenplatz bezahlen zu können, fehlen also noch 80 EUR. Diesen Anteil übernimmt das Jugendamt.
Das Jugendamt zahlt vorrangig nur die Gebühr für Kindergartenplätze aus öffentlicher Hand. Soweit also die Stadt eigene Kitastellen anbieten kann, müssen diese genutzt werden.

ANSPRUCH AUF SCHADENSERSATZ MÖGLICH

Sollten die zuständigen Jugendhilfen keine Kindergartenplätze in ihrem Wirkungsgebiet zur Verfügung haben, besteht Anspruch auf Schadensersatz. Insoweit hat das Verwaltungsgericht Mainz am 10.5.2012 (Az. 1 K 981/11.MZ ) bereits in einem Fall entsprechend entschieden.

Der Anspruch richtet sich gegen den örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Es handelt sich um ein subjektiv-öffentliches Recht, welches gerichtlich geltend gemacht werden kann. Dem Anspruch steht also eine Verpflichtung gegenüber, dafür zu sorgen, dass ein Platz zur Verfügung steht. Der Einwand unzureichender Kapazität wird nicht berücksichtigt.

Zunächst ist der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz im behördlichen und – bei Erfolglosigkeit – anschließend im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Wege des einstweiligen Rechtschutzes oder der Verpflichtungsklage geltend zu machen.

 

AB AUGUST 2013 BESTEHT RECHTSANSPRUCH AUF EINEN KRIPPENPLATZ

Wie die Bundesregierung im letzten Jahr beschlossen hat, wird das Recht auf angemessene Betreuung auch den Kleinkindern vom 1. bis zum vollendendeten 3. Lebensjahr zugestanden. Bisher war diese Übergangsregelung lediglich ein gesetzlicher Auftrag.

Durch das sogenannte Kinderförderungsgesetz vom 10.12.2008 wurde mit § 24 a SGB VIII zunächst Übergangsrecht geschaffen, mit dem Zweck, eine ausreichende Zahl von Krippenplätzen zu schaffen. Gemäß Art. 10 Abs. 3 Kinderförderungsgesetz tritt diese Regelung zum 1.8.2013 außer Kraft, stattdessen findet § 24 SGB VIII eine Neufassung.

Danach hat ab dem 1.8.2013 schließlich auch jedes Kind zwischen dem vollendeten ersten und dem vollendeten dritten Lebensjahr einen Anspruch auf Förderung in einer Kindertagesstätte oder alternativ bei einer Tagespflegeperson (in der Regel eine Tagesmutter).

Damit wird durch das Gesetz nicht mehr nur ein unmittelbarer Anspruch auf einen Kindergartenplatz eröffnet, sondern bereits auf einen Krippenplatz.