Was ist das Sorgerecht?
Der Begriff der elterlichen Sorge meint das Recht und die Pflicht der Eltern, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Die Personensorge bedeutet dabei eine umfassende Pflege, Erziehung und Förderung, im körperlichen ebenso wie im geistig-seelischen Bereich. Zugleich müssen die Eltern das Kind in Bezug auf soziale und wirtschaftliche Belange fördern.
Der Gesetzgeber hat in § 1626 Abs. 2, 3 BGB ausdrücklich Erziehungsgrundsätze normiert, an denen sich die Eltern bei der Ausübung der Personensorge orientieren müssen. Im Rahmen der Vermögenssorge besteht für die Eltern die Verpflichtung, das Vermögen des Kindes pflichtgemäß zu verwalten und die gesetzlichen Einschränkungen zu beachten. Die elterliche Sorge umfasst neben diesen beiden Bereichen auch die Vertretung des Kindes. Im Vordergrund steht bei allen Aspekten der elterlichen Sorge stets das Wohl des Kindes – unabhängig davon, ob ein gemeinsames oder alleiniges Sorgerecht vorliegt.
Wer übt das Sorgerecht aus?
Beide Elternteile haben üblicherweise die elterliche Sorge im Einvernehmen auszuüben. Bestehen jedoch in einzelnen oder sogar allen Angelegenheiten der elterlichen Sorge Meinungsverschiedenheiten und können sich die Eltern nicht einigen, kann das Gericht auf Antrag eines Elternteils letztlich die Entscheidungskompetenz auf nur ein Elternteil übertragen. Somit fällt die elterliche Sorge in Teilbereichen oder komplett nur noch diesem Elternteil zu.
Wird im Zuge des Scheidungsverfahrens kein Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge gestellt, bleibt es beim gesetzlich vorgesehenen gemeinsamen Sorgerecht. Im Falle eines Antrags ist das Kindeswohl entscheidend. Dies berücksichtigt Ihr Anwalt für Sorgerecht bei seiner Strategie.
Im Zuge einer zweistufigen Prüfung betrachtet das zuständige Gericht, ob die Aufhebung der gemeinsamen Sorge sowie die Übertragung auf den antragstellenden Elternteil dem Wohl des Kindes entspricht. Falls ja, wird das Gericht dem Antrag stattgeben. Dem anderen Elternteil bleiben dann ein Umgangsrecht sowie ein Auskunftsrecht. Ihr Scheidungsanwalt aus Leipzig kann Sie gerne zu den Themen elterliche Sorge und Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts beraten.
Kurz und knapp:
• Alleiniges Sorgerecht: einem Elternteil obliegt die Fürsorge für das Kind
• Gemeinsames Sorgerecht: beide Elternteile kümmern sich gemeinsam um das Kind
Wie funktioniert das gemeinsame Sorgerecht?
Soweit ein gemeinsames Sorgerecht besteht, sind beide Elternteile gesetzlich vertretungsbefugt. Im Übrigen richtet sich die Vertretungsbefugnis nach dem übertragenen Teilbereich bzw. den übertragenden Entscheidungskompetenzen. Eine wichtige Ausnahme stellt das sogenannte Notvertretungsrecht dar, nachdem ein Elternteil bei Gefahr im Verzug das Recht zur alleinigen Vertretung hat. Dies betrifft in der Praxis beispielsweise plötzlich notwendig gewordene, unaufschiebbare ärztliche Eingriffe. Ob das Notvertretungsrecht einschlägig ist, entscheidet der Einzelfall. Gerne prüft Ihr Anwalt für Familienrecht in Leipzig alle Voraussetzungen.