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Kindesunterhalt – Anwaltskanzlei Anke Knauf aus Leipzig weiß Rat

Kindesunterhalt ist ein Thema, mit dem sich fast alle Paare, die gemeinsame Kinder haben und sich trennen bzw. scheiden lassen, auseinandersetzen müssen. Es geht darum, die Lebenssituation des Kindes oder der Kinder zu klären, deren finanzielle Versorgung zu sichern und dabei für faire Bedingungen unter den Partnern zu sorgen. Grundsätzlich gilt, dass die Versorgung eine Aufgabe beider Elternteile ist. Tatsächlich hält sich das Kind dauerhaft aber in erster Linie bei einem Elternteil auf, weshalb der andere dazu verpflichtet wird, sich in einem gewissen Rahmen an der Lebenssicherung des Kindes zu beteiligen.

Bei Fragen zum Kindesunterhalt treten daher oft Fragen auf: Wie wird der Unterhalt berechnet, zu dem Sie verpflichtet sind? Wann ist man überhaupt unterhaltspflichtig und welche Rechte stehen einem als Elternteil mit einem sehr geringen Einkommen zu?

Fragen zum Kindesunterhalt mit Ihrem Rechtsanwalt für Familienrecht aus Leipzig klären

Insbesondere wenn kein Ehevertrag vorliegt, der die Versorgung gemeinsamer Kinder im Scheidungsfall klärt, ist es ratsam, den Rechtsanwalt für Familienrecht aus Leipzig zu konsultieren. Wir beraten Sie gerne im Hinblick auf Ihre Verpflichtungen als Elternteil, was die weitere Versorgung der Kinder betrifft. Sind die Forderungen des ehemaligen Partners wirklich gerechtfertigt? Und wie verfährt man etwa, wenn Sie als Unterhaltspflichtiger nur über ein geringes Einkommen verfügen oder erwerbslos sind?

Die Sachlage muss in jedem Fall individuell betrachtet und beurteilt werden. Mit unserer Expertise stehen wir Ihnen in unserer Anwaltskanzlei zur Seite, um alle auftretenden Fragen zum Thema Unterhalt – vor allem Kindesunterhalt – zu klären.

Was ist Unterhalt?

Als Unterhalt bezeichnet man allgemein die für den Lebensbedarf erforderlichen Aufwendungen. Das Gesetz geht davon aus, dass in der Regel jeder selbst für seinen Lebensunterhalt sorgt. Wer dazu jedoch außerstande ist, der ist bedürftig im Sinne des Gesetzes und hat daher einen Unterhaltsanspruch. Für den in Anspruch Genommenen besteht grundsätzlich eine Unterhaltsverpflichtung. Diese geht allerdings nur so weit, wie der eigene Unterhalt angemessen gesichert ist – man spricht hier von Leistungsfähigkeit. Die Unterhaltsverpflichtung kann somit im Einzelfall ausnahmsweise eingeschränkt sein oder sogar entfallen.

Wann bestehen Unterhaltsansprüche?

Unterhaltsansprüche können zwischen in gerader Linie Verwandten, also solchen, die voneinander abstammen, entstehen. So insbesondere im Verhältnis eines Kindes zu seinen Eltern. Der in den Bestimmungen der §§ 1601 ff. BGB geregelte Unterhaltsanspruch eines Kindes besteht grundsätzlich von dessen Geburt an bis zum Lebensende. Es findet hierbei keine Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern statt. Zudem gelten die Unterhaltsvorschriften gleichermaßen für adoptierte Kinder, ebenso für scheineheliche Kinder bis zur Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft.

Welche Formen des Unterhalts gibt es?

Es werden drei Unterhaltsarten unterschieden. Die Entrichtung einer Geldrente, d. h. die regelmäßige Zahlung eines Geldbetrages, ist als sogenannter Barunterhalt der gesetzlich vorgesehene Normalfall der Unterhaltsleistung. Derjenige Elternteil, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, mit dem es also zusammenlebt, ist dagegen normalerweise zum sogenannten Naturalunterhalt verpflichtet, etwa durch Gewährung der Wohnungsunterkunft, Verpflegung und Versorgung oder auch Taschengeldauszahlung. Wird der Unterhalt durch Betreuung gewährt, spricht man schließlich vom sogenannten Betreuungsunterhalt.

Die Unterscheidung hängt also vor allem damit zusammen, ob das Kind in einer intakten Ehe mit beiden Elternteilen zusammenlebt oder ob die Eltern getrennt leben, eine Scheidung oder Eheaufhebung erfolgt ist.

Unterhaltshöhe berechnen – Düsseldorfer Tabelle als Leitfaden

Unterhalt ist in angemessener Höhe zu leisten. Im gesamten Bundesgebiet wird für die Bestimmung des konkret zu entrichtenden Betrages nunmehr einheitlich die sogenannte Düsseldorfer Tabelle zusammen mit den Leitlinien der Oberlandesgerichte herangezogen. Je nach Alter des Kindes einerseits und anrechenbarem Nettoeinkommen des zum Barunterhalt Verpflichteten andererseits ergeben sich danach durchschnittliche Bedarfswerte als pauschale Unterhaltssätze. Um im Rahmen des Kindesunterhalts jedem minderjährigen Kind das Existenzminimum zu sichern, wurde im Zuge der letzten Unterhaltsrechtsreform zum 1.1.2008 ein Mindestunterhalt (§ 1612a BGB) eingeführt, nach welchem sich die Unterhaltshöhe richtet.

Kindesunterhalt und Selbstbehalt

Beim Thema Kindesunterhalt kommt häufig der Begriff Selbstbehalt ins Spiel. Letztendlich ist dieser relevant für unterhaltspflichtige Elternteile, die nur über ein sehr geringes Einkommen verfügen. Denn der Gesetzgeber sieht vor, dass ein bestimmter Anteil des Einkommens dem Unterhaltspflichtigen zum eigenen Lebensstandard zusteht. Somit wird seine Leistungsfähigkeit festgelegt und ein individueller Eigenbedarf berechnet, der nicht für den Kindsunterhalt oder Unterhalt für weitere Verwandte oder Ehegatten aufgebracht werden muss. Dieser wird regelmäßig neu berechnet und liegt seit 2014 im Hinblick auf den Kindesunterhalt bei 1080 Euro, wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist. Geringverdiener müssen somit nicht ihr komplettes Einkommen für den Unterhalt aufbringen, die Summe richtet sich nach der Leistungsfähigkeit.

Sonderbedarf beim Kindesunterhalt

Neben dem grundsätzlichen Unterhalt, der laut der Düsseldorfer Tabelle geleistet werden muss, besteht zudem die Möglichkeit, dass zusätzlicher Sonderbedarf beim Kindesunterhalt eingefordert wird. Es handelt sich hierbei um einmalige finanzielle Aufwendungen, die für das Kind neben der Lebenssicherung notwendig sind. Klassische Fälle von Sonderbedarf sind beispielsweise die Klassenfahrt eines Schulkindes und ähnliche Ausflüge sowie Aktivitäten oder ärztliche Behandlungen, die nur einmalig anfallen und nicht durch den regulären Unterhalt abgedeckt werden.

Auch beim Sonderbedarf gilt, dass dieser sich nach dem Einkommen der Elternteile richtet. Wer somit über ein höheres Einkommen verfügt, trägt den größeren Teil des Sonderbedarfs als der einkommensschwächere Elternteil. Außerdem findet hier erneut der Selbstbehalt Berücksichtigung, um die tatsächliche jeweilige finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern zu ermitteln.

Rechtsanwalt für Familienrecht aus Leipzig – Unterhaltsfragen zeitnah klären

Kindesunterhalt oder generelle Unterhaltsfragen lassen sich nicht immer so leicht klären, wie es sich viele Eltern wünschen. Letztendlich geht es um das Wohlergehen des Kindes, das Mutter und Vater gleichermaßen am Herzen liegt. Dennoch gibt es Gründe, warum die Leistung des Unterhalts beispielsweise nicht für jeden im vollen Umfang möglich ist. Um hier für faire Bedienungen zu sorgen, kommen unterschiedliche rechtliche Faktoren wie der Selbstbehalt zum Einsatz, um vor allem bei einkommensschwachen Elternteilen für eine eigene finanzielle Absicherung zu sorgen.

Die Düsseldorfer Tabelle ist ein wichtiger Leitfaden, der auch Ihnen bei ersten Unterhaltsberechnungen helfen kann. Alles Weitere klären Sie am besten mit der Anwaltskanzlei Anke Knauf. Ihr erfahrener Scheidungsanwalt aus Leipzig steht Ihnen bei allen Fragen zur Verfügung.

Die obigen Gesetzestexte finden Sie hier:

Bürgerliches Gesetzbuch ,
BGB § 138 und
BGB § 142