Skip to main content

Der Versorgungsausgleich – Was ist das genau?

Der Versorgungsausgleich wurde erst im Jahr 2009 durch die Versorgungsausgleichsreform weitreichenden Neuregelungen unterzogen. Im Zuge dieser Reform wurde der Versorgungsausgleich auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt, indem er nicht mehr im BGB, sondern im Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (Versorgungsausgleichsgesetz ) vom 3.4.2009 enthalten ist, auf das in § 1587 BGB nur noch verwiesen wird.

Der sogenannte Versorgungsausgleich führt dazu, dass während der Ehe erworbene Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit im Zuge einer Scheidung zwischen den Ehegatten ausgeglichen werden. Ihm liegt, wie auch dem Zugewinnausgleich, der sogenannte Halbteilungsgrundsatz zugrunde. Danach ist derjenige Ehegatte, der mehr versorgungsrelevante Anwartschaften bzw. Aussichten erworben hat, dem anderen Ehegatten gegenüber zum Ausgleich verpflichtet. Dabei wird nunmehr jede Versorgungsanwartschaft bzw. -aussicht jedes Ehegatten einzeln ausgeglichen. Insoweit gilt nunmehr der Grundsatz der internen Teilung (sog. Realteilung), wonach die Ehegatten tatsächlich gleiche Anwartschaften erwerben und zwar beide Richtungen. Nur in den gesetzlichen bestimmten Ausnahmefällen findet eine sogenannte externe Teilung statt, bei der die Anrechte des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei einem anderen Versorgungsträger begründet werden, als dem des ausgleichspflichtigen Ehegatten.

In jedem Fall in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind insbesondere die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung und anderen Regelsicherungssystemen (beamtenrechtliche Versorgungsansprüche, Anwartschaften in den berufsständigen Versorgungen, etc.), aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge. Ansprüche aus privaten Renten- und Lebensversicherungen fallen nur insoweit in den Versorgungsausgleich, als bei deren Vertragsende zwingend eine Rente gezahlt wird. Andernfalls sind sie im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen.

In den Versorgungsausgleich werden nur während der Ehezeit erworbene Anwartschaften einbezogen. Anders als beim Zugewinnausgleich beginnt die Ehezeit im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Dauerte die Ehezeit danach bis zu drei Jahren, findet der Versorgungsausglich nur auf Antrag eines Ehegatten statt.

Der Versorgungsausgleich ausdrücklich zur Disposition der Ehegatten gestellt. Er soll nach dem Versorgungsausgleichsgesetz zum Gegenstand von Vereinbarungen gemacht werden. Regelungsbefugnisse bestehen insbesondere dahingehend, den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einzubeziehen, ihn ausschließen oder Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung vorzubehalten. An eine formal und inhaltlich wirksame Vereinbarung ist das Familiengericht gebunden.
Über weitere Neuerungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs geben die Scheidungsanwälte der Kanzlei Anke Knauf gern rechtliche Auskunft.

Die obigen Gesetzestexte finden Sie hier:
Versorgungsausgleichsgesetz ,
BGB § 1587