Enterbung – Folgen für Pflichtteil und Testament
Jeder Mensch hat die Möglichkeit, frei zu entscheiden, wer nach seinem Tod als Erbe eingesetzt werden soll. Dies wird über eine letztwillige Verfügung wie zum Beispiel ein Testament festgelegt. Dabei kann der Erblasser auch Personen von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen. Von einer solchen Enterbung können etwa der Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner, Kinder oder Enkel betroffen sein. Oft wird diese Option genutzt, wenn das Verhältnis zwischen Erblasser und den nahen Angehörigen irreparabel zerstört ist. Alles, was Sie über das Thema wissen sollten, haben wir Ihnen im Folgenden zusammengestellt.
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Was bedeutet Enterbung genau?
Eine Enterbung beschreibt den Fall, dass ein Erblasser nicht von seinen gesetzlichen Erben beerbt werden möchte und deshalb in einer letztwilligen Verfügung anderslautende Regelungen festhält. Das Enterben kann auf verschiedene Arten vollzogen werden. Zum einen kann eine Person, die nach den Vorschriften der gesetzlichen Erbfolge als Erbe berufen wäre, im Testament nicht bedacht werden. Zum anderen kann diese Person explizit nach § 1938 BGB von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden. In letzterem Fall ist es nicht notwendig, dass ein anderer Erbe eingesetzt wird.
Ein Sonderfall: das Berliner Testament
Eine Enterbung kann auch von Eheleuten oder Lebenspartnern genutzt werden, um den verbleibenden Ehepartner zunächst zum Alleinerben zu machen. Die Kinder erben dann erst, wenn beide Eltern verstorben sind. Dazu wird von den Eheleuten bzw. Lebenspartnern gemeinschaftlich das sogenannte Berliner Testament aufgesetzt. Die Kinder werden dadurch zunächst von der Erbfolge ausgeschlossen und die gesamte Erbmasse geht auf den überlebenden Partner über, sodass dessen Lebensstandard gesichert ist. Nachdem beide Partner verstorben sind, fällt die gesamte Erbmasse einem Dritten zu. Dabei handelt es sich in der Regel um die gemeinsamen Kinder. Diese sind dann als sogenannte Schlusserben eingesetzt.
Muss die Enterbung eine bestimmte Form haben?
Die Enterbung kann nur durch eine formwirksam errichtete letztwillige Verfügung Geltung erlangen. Das bedeutet, dass ein Testament oder ein gemeinschaftliches Testament errichtet oder ein Erbvertrag geschlossen werden muss. Damit das Testament nach dem Tod tatsächlich seine Wirkung entfaltet und nicht angefochten werden kann, sollten die entsprechenden Formvorschriften unbedingt beachtet werden.
Bei der konkreten Formulierung der Enterbungspassage haben Sie zwei Optionen: Sie können eine ausdrückliche Benennung wählen („Sohn X enterbe ich …“) oder aber einen anderen Erben wählen („Meine Frau Y soll meine Alleinerbin werden …“). Eine Begründung für diesen Schritt müssen Sie nicht mit in das Testament aufnehmen.
Kann die Teilhabe am Nachlass für Pflichtteilsberechtigte vollständig ausgeschlossen werden?
Werden pflichtteilsberechtigte Personen enterbt, haben diese gegen den Erben einen Anspruch auf Zahlung von Geld in Höhe ihres Pflichtteils. Die Summe ergibt sich aus dem Wert des Nachlasses bzw. aus dem Nettonachlass. Nettonachlass bedeutet, dass die Schulden des Erblassers (Nachlassverbindlichkeiten) von dessen Vermögen (Nachlassvermögen) abgezogen werden. Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Eine Sonderstellung beim Thema Pflichtteil nimmt der Ehegatte ein. Auch dieser hat einen Pflichtteilsanspruch unter der Voraussetzung, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Erbfalls noch wirksam bestand. Wie hoch die Pflichtteilsquote eines enterbten Ehegatten ist, hängt allerdings davon ab, in welchem Güterstand das Ehepaar gelebt hat.
Wer gehört zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten?
Pflichtteilsberechtigt sind lediglich die engsten Familienangehörigen sowie der überlebende Ehegatte. Mit der Schaffung des Pflichtteils wollte der Gesetzgeber erreichen, dass einem streng begrenzten Personenkreis eine Mindestbeteiligung am Vermögen des Verstorbenen zusteht. Nach § 2303 BGB sind zunächst einmal die Abkömmlinge des Erblassers pflichtteilsberechtigt. Sollte es keine Abkömmlinge geben, erben die Eltern des Erblassers. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Abkömmlinge leibliche oder adoptierte Kinder sind, in der Ehe oder außerehelich geboren wurden.
Sind die Abkömmlinge bereits verstorben, können die Enkelkinder des Erblassers an ihre Stelle treten. In manchen Fällen kann es auch vorkommen, dass Geschwister, Onkel und Tanten oder sogar Cousinen und Cousins erben, wenn es keinen Ehegatten und keine Abkömmlinge gibt und die Eltern bereits verstorben sind.
Können Pflichtteilsberechtigte ihren Pflichtteil entzogen bekommen?
Zwar ist es problemlos und ohne Angabe von Gründen möglich, einen Pflichtteilsberechtigten zu enterben, doch die Entziehung des Pflichtteils stellt in der Rechtspraxis eher eine Ausnahme dar. Wann eine Entziehung des Pflichtteils möglich ist, wird im § 2333 BGB abschließend geregelt. So können Kindern oder Enkeln ihre Pflichtteile dann entzogen werden, wenn sie dem Erblasser oder Angehörigen des Erblassers nach dem Leben trachten. Daneben kommt auch die Begehung eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens im Hinblick auf den genannten Personenkreis als Grund für eine Pflichtteilsentziehung in Betracht. Als weiteren Grund nennt der § 2333 Nr. 3 BGB die böswillige Verletzung einer gegenüber dem Erblasser bestehenden Unterhaltspflicht.
Pflichtteilsberechtigte können zudem dann vollständig enterbt werden, wenn sie aufgrund der Begehung einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt wurden und diese Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Hinzu kommen muss außerdem, dass es dem Erblasser aufgrund dieser Strafe unzumutbar erscheint, den Pflichtteilsberechtigten am Nachlass teilhaben zu lassen.
Können sich Pflichtteilsberechtigte gegen eine Enterbung wehren?
Sollten Sie als Pflichtteilsberechtigter enterbt worden sein, haben Sie unter gewissen Umständen die Möglichkeit, gegen diese Enterbung vorzugehen. Zunächst einmal kann es sein, dass das Testament oder der Erbvertrag, in dem Sie enterbt wurden, aufgrund von Formfehlern nicht wirksam ist. Ebenso kann die mangelnde Testierfähigkeit des Erblassers seine Verfügung nichtig machen. Verstößt das Testament oder der Erbvertrag gegen geltendes Recht oder stand der Erblasser bei der Erstellung unter dem Einfluss von Drohungen, haben Sie ebenfalls die Möglichkeit, gegen die Enterbung vorzugehen.
Eine weitere Option ist es, zu prüfen, ob in Ihrem Fall zusätzlich zum Pflichtteilsanspruch ein sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch infrage kommt. Dieser wird immer dann relevant, wenn innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers größere Schenkungen von diesem vorgenommen wurden. Im Falle einer solchen Schenkung im Jahr vor dem Erbfall wird deren Wert zu 100 % beim Pflichtteilsergänzungsanspruch berücksichtigt. Die Jahre davor finden im Hinblick auf den Schenkungswert jeweils zu 10 % weniger Berücksichtigung. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch wurde geschaffen, damit Erblasser den künftigen Pflichtteilsanspruch erbberechtigter Personen nicht durch frühzeitige Schenkungen unterlaufen können.
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Bei allen Rechtsfragen rund um die Enterbung, den Pflichtteilsanspruch bzw. die Entziehung des Pflichtteils sollten Sie sich an einen erfahrenen Rechtsanwalt für Erbrecht wenden, der Sie dabei unterstützt, Ihre Ansprüche geltend zu machen. Ob Sie ein Testament errichten und dabei nahe Angehörige enterben oder gegen eine letztwillige Verfügung, in der Sie enterbt wurden, vorgehen möchten – in der Anwaltskanzlei Anke Knauf in Leipzig stehen wir Ihnen für einen persönlichen Beratungstermin gerne zur Verfügung. Nehmen Sie gleich Kontakt zu uns auf!