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Trennungsunterhalt berechnen mit der Anwaltskanzlei Anke Knauf

Nach der Trennung vom Ehepartner gibt es viele Themen, die geklärt werden müssen. Dazu zählt unter anderem der Ehegattenunterhalt. Hier ist zu unterscheiden zwischen dem Trennungs- und dem Geschiedenenunterhalt. Wir beantworten Ihnen hier alle Fragen zu ersterem und dazu, wie Sie den Trennungsunterhalt berechnen können. Bei Fragen zu dem Thema stehen wir Ihnen zudem gerne für ein persönliches Beratungsgespräch zur Verfügung!

Anwaltskanzlei Anke Knauf


Inhalt:

Was ist der Trennungsunterhalt?
Wie ist die rechtliche Lage?
Welche Voraussetzungen bestimmen über den Trennungsunterhalt?
Bei welchen Voraussetzungen besteht kein Anspruch?
Was unterscheidet Familienunterhalt, Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt?
Was sind die entscheidenden Aspekte rund um die Trennung?
Wie kann ich den Trennungsunterhalt berechnen?
Beispiele zur Berechnung des Trennungsunterhalts
Was wirkt sich aus, wenn man den Trennungsunterhalt berechnen will?
Was ist das bereinigte Nettoeinkommen?
Wann endet der Anspruch auf den Trennungsunterhalt?
Gibt es Trennungsunterhalt für die Vergangenheit?
Wie kann man den Trennungsunterhalt berechnen und anschließend geltend machen?
Was bringt es mir, den Trennungsunterhalt zu berechnen?


Was ist der Trennungsunterhalt?

Unterhalt gibt es in unterschiedlichen Lebenssituationen. Beim Trennungsunterhalt handelt es sich um eine Zahlung, die der Unterhaltspflichtige im Falle der Trennung an seinen Ehepartner leisten muss. Wer verschiedene Voraussetzungen erfüllt, kann diesen geltend machen. Wenn Sie als Unterhaltsschuldner oder Unterhaltsgläubiger Fragen zu dem Thema haben oder den Trennungsunterhalt berechnen möchten, ist die Anwaltskanzlei Anke Knauf Ihr Ansprechpartner in Leipzig. Dank der langjährigen Erfahrung unserer Anwälte im Familienrecht und regelmäßiger Weiterbildungen können wir Sie umfassend beraten.

Wie ist die rechtliche Lage?

Bei getrennt lebenden Ehepartnern regelt das Gesetz den Trennungsunterhalt. Der bedürftige Ehepartner hat gem. § 1361 BGB einen Anspruch auf Trennungsunterhalt. Die Leistung ist monatlich im Voraus fällig. Dabei spielt es keine Rolle, warum Sie und Ihr Ehepartner sich getrennt haben. § 1361 BGB regelt, dass bei getrennt lebenden Ehepartnern der eine Ehepartner von dem anderen einen angemessenen Unterhalt verlangen kann. Dieser richtet sich nach den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen des einen Ehegatten und der Bedürftigkeit des anderen.

Welche Voraussetzungen bestimmen über den Trennungsunterhalt?

Wenn Sie Ehegattenunterhalt bzw. Trennungsunterhalt berechnen wollen, kommt es auf die verschiedenen Voraussetzungen an. Denn zunächst bedarf es einer Prüfung, ob die verschiedenen Voraussetzungen für den Trennungsunterhalt vorliegen. Dabei ist Ihnen gerne die Anwaltskanzlei Anke Knauf behilflich.

Zunächst muss folgende Punkte erfüllt sein:

  • Eine Ehe muss bestehen.
  • Die Scheidung darf noch nicht rechtskräftig sein.
  • Die Ehegatten müssen getrennt leben.
  • Die Trennung muss in sämtlichen Lebensbereichen erfolgt sein.

Eine langjährige Beziehung reicht demnach nicht aus. Sie müssen immer noch mit Ihrem Ehepartner verheiratet sein. Gleichzeitig darf keine häusliche Gemeinschaft zwischen den Ehepartnern mehr bestehen und zumindest einer der Ehegatten will diese auch in Zukunft nicht wiederherstellen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob Sie oder Ihr Ehepartner die Trennung wünschen.

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen genügt jedoch immer noch nicht, um den Trennungsunterhalt zu bekommen. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der mehr verdienende Ehegatte leistungsfähig ist.

Bei welchen Voraussetzungen besteht kein Anspruch?

Darüber hinaus gibt es auch einige Umstände, bei deren Vorliegen Sie keinen Anspruch auf den Trennungsunterhalt haben. Hier empfiehlt es sich immer, eine professionelle Beratung mit dem Rechtsanwalt durchzuführen. Wir stehen Ihnen in unserer Kanzlei in Leipzig bei allen Fragen mit Rat und Tat zur Seite. Wenn Sie als Ehepartner keine Kinder haben und ungefähr gleich monatlich verdienen, ist ein Trennungsunterhalt ausgeschlossen. Das Gleiche gilt beim Zusammenleben der Ehepartner für nur wenige Wochen. Dies begründet der Gesetzgeber mit dem Umstand, dass das höhere Nettoeinkommen des besser verdienenden Ehepartners die Ehe noch nicht maßgeblich prägen konnte.

Was unterscheidet Familienunterhalt, Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt?

Wer sich Gedanken über den Unterhalt zwischen Ehepartnern macht, sollte zunächst die Begriffe klären. Oftmals schmeißen Laien die folgenden Begriffe durcheinander:

  • Familienunterhalt
  • Trennungsunterhalt
  • Geschiedenenunterhalt

Dabei bezeichnen die verschiedenen Unterhaltsformen unterschiedliche zeitliche Abschnitte zwischen Ehe und Scheidung.

Familienunterhalt: Der Familienunterhalt wird auch als Ehegattenunterhalt bezeichnet. Während einer intakten Ehe besteht ein Anspruch auf Familienunterhalt, den Ehegatten jedoch nur selten gerichtlich geltend machen. Vielmehr werden sich die Ehegatten nahezu immer einig. Somit ist der Ehegattenunterhalt wenig streitbefangen.

Trennungsunterhalt: Wenn Sie sich von Ihrem Ehegatten trennen, ist der Trennungsunterhalt für die Zeit bis zur rechtskräftigen Scheidung der relevante Unterhalt. Für die Zeit zwischen Trennung und Scheidung müssen Sie somit den Trennungsunterhalt berechnen.

Geschiedenenunterhalt: Hierbei handelt es sich um den nachehelichen Unterhalt. Sobald die Scheidung rechtskräftig ist, wird der Scheidungsunterhalt gezahlt.

Was sind die entscheidenden Aspekte rund um die Trennung?

Neben der Unterscheidung zwischen den verschiedenen Formen des Unterhalts bedarf es auch der Kenntnis allgemeiner Dinge rund um den Trennungsunterhalt. Wenn sich Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsschuldner um den Unterhalt streiten, sind grundlegende Kenntnisse das A und O.

Selbstverständlich informieren wir Sie gerne über die Voraussetzungen des Unterhalts und wie Sie den Trennungsunterhalt berechnen. Doch Vorwissen schadet nie – beachten Sie daher folgende Punkte:

  • Bei einer Trennung müssen Sie und Ihr Ehepartner wirklich vollständig getrennt leben. Ein gemeinsamer Haushalt ist nicht mehr möglich, auch wenn das Wohnen in der gemeinsamen Wohnung durchaus erlaubt ist.
  • Je länger Ihre Ehe in der Vergangenheit gedauert hat, desto besser sind die Chancen des bedürftigen Ehepartners auf den Trennungsunterhalt. Dies trifft jedoch nicht zu, falls Ihnen eine Erwerbstätigkeit zuzumuten ist.
  • Bei der Betreuung gemeinsamer Kinder sowie fortgeschrittenem Alter oder schlechtem Gesundheitszustand stehen die Chancen auf Trennungsunterhalt sehr gut.

Da der Unterhalt immer von Ihrer persönlichen Situation abhängt, sollten Sie sich in Streitfällen sofort an einen Rechtsanwalt wenden. In einem Beratungsgespräch können wir Ihre individuellen Gegebenheiten näher kennenlernen und infolge dessen den möglichen Trennungsunterhalt berechnen.

Wie kann ich den Trennungsunterhalt berechnen?

Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiengerichte und die Düsseldorfer Tabelle enthalten Angaben zur jeweiligen Höhe des Trennungsunterhalts. Grundsätzlich gilt die 3/7-Grenze, wenn es um die Höhe des Unterhalts geht. Der Unterhaltsschuldner muss demnach 3/7 von seinem bereinigten Nettoeinkommen abgeben. Dies trifft jedoch nur dann zu, wenn dieser erwerbstätig ist. In diesem Fall erhält der Unterhaltsschuldner einen Erwerbstätigenbonus in Höhe von 1/7.

Hat die zum Unterhalt verpflichtete Person kein eigenes Bruttoeinkommen, werden folgende Einnahmen zur Berechnung des Trennungsunterhalts hinzugezogen:

  • Rente/Pension
  • Vermietung
  • Kapitalvermögen
  • Arbeitslosengeld
  • unentgeltliches Wohnen in der eigenen Wohnung

Die Unterhaltsquote beträgt für den Unterhaltsschuldner dann 50 % der Einnahmen, der Erwerbstätigenbonus fällt weg.

Wenn der Unterhaltsgläubiger selbst Geld verdient, wird dies in die Berechnung des Unterhalts mit einbezogen. Dann werden für diesen Ehepartner das Bruttoeinkommen und infolge dessen das bereinigte Nettoeinkommen berechnet und auf den Unterhaltsanspruch angerechnet. Wenn Sie den Trennungsunterhalt berechnen wollen, bedarf es somit immer eines Blicks auf die Einnahmen beider Ehepartner.

Beispiele zur Berechnung des Trennungsunterhalts

Wer den Ehegattenunterhalt bzw. Trennungsunterhalt berechnen möchte, dem helfen häufig Rechenexempel zur Veranschaulichung. Die Düsseldorfer Tabelle gibt an, wie hoch der Unterhalt in zahlreichen Konstellationen ist. Beim Trennungsunterhalt ist die 3/7-Quote in den meisten Situationen entscheidend. Dass dies jedoch nicht immer zutrifft, sehen Sie an den folgenden Beispielen.

Beispiel 1:

Ehegatte 1 verfügt über ein Nettoeinkommen von 2.100 EUR/Monat
Ehegatte 2 ist nicht erwerbstätig, sondern kümmert sich um die gemeinsamen Kinder
Ehegatte 2 bekommt Trennungsunterhalt in Höhe von 3/7 des Nettoeinkommens.
2.100 EUR x 3/7 = 900 EUR
Der Trennungsunterhalt beträgt dementsprechend 900 EUR

 

Beispiel 2:

Ehegatte 1 ist Rentner und bekommt dank lukrativer Jobs in der Vergangenheit 1.500 EUR Nettorente
Ehegatte 2 ist nicht erwerbstätig. Aufgrund zahlreicher Krankheiten ist eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar.
Ehegatte 2 steht die Hälfte vom Nettoeinkommen des getrennten Ehepartners zu.
1.500 EUR / 2 = 750 EUR
Ehegatte 2 erhält Trennungsunterhalt in Höhe von 750 EUR

 

Strikte Vorgaben für jeden individuellen Fall fehlen in der Düsseldorfer Tabelle und allen weiteren Richtlinien. Oftmals entscheiden bei komplexen Sachverhalten und Situationen die Gerichte im Zuge einer Einzelfallabwägung. In einem persönlichen Gespräch können wir Ihre Situation kennenlernen und Sie rund um Ihre rechtlichen Möglichkeiten beraten. Gerne unterstützen wir Sie dabei, den Trennungsunterhalt zu berechnen.

Anwaltskanzlei Anke Knauf

Was wirkt sich aus, wenn man den Trennungsunterhalt berechnen will?

Nach der Trennung stellt sich oft schnell die Frage nach den Unterhaltspflichten. Wer nun den Ehegattenunterhalt berechnen möchte, muss verschiedenen Aspekte berücksichtigen. Die Grundlage stellt immer die Tätigkeit des unterhaltspflichtigen Ehepartners dar. Hinzu kommen unter anderem folgende Einnahmen:

  • Vermietung bzw. Verpachtung
  • Sachleistungen des Arbeitsgebers
  • Urlaubs-/Weihnachtsgeld und weitere Sonderzahlungen
  • Abfindungen
  • Kurzarbeitergeld
  • Krankengeld
  • BAföG
  • Arbeitslosengeld
  • Nettorente
  • v. m.

Einkünfte aus Rente, Arbeitslosengeld oder Immobilien führen dazu, dass der Trennungsunterhalt geringer ist als im Falle einer Erwerbstätigkeit des Unterhaltsschuldners.

Was ist das bereinigte Nettoeinkommen?

Wenn Sie den Trennungsunterhalt berechnen wollen, müssen Sie zunächst das Bruttoeinkommen ermitteln. Dies setzt sich aus dem Durchschnittseinkommen der letzten Zeit zusammen. Bei einem selbstständigen Unterhaltsschuldner sind die letzten drei Jahre entscheidend, bei einem Angestellten kommt es lediglich auf das durchschnittliche Bruttoeinkommen der letzten 12 Monate an. Nun wird das Nettoeinkommen nach den Steuern berechnet. Von diesem ziehen Sie noch weitere Positionen ab, zum Beispiel:

  • Aufwendungen für die Altersvorsorge
  • Schulden
  • öffentlich-rechtliche Abgaben
  • Unterhaltspflichten gegenüber Kindern

Das Ergebnis ist das bereinigte Nettoeinkommen.

Wenn Sie Hilfe dabei benötigen, den Ehegattenunterhalt bzw. speziell den Trennungsunterhalt zu berechnen oder das bereinigte Nettoeinkommen zu ermitteln, stehen wir Ihnen in der Anwaltskanzlei Anke Knauf in Leipzig gerne mit unserer Expertise zur Seite.

Wann endet der Anspruch auf den Trennungsunterhalt?

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt ist keine Absicherung für die Ewigkeit. Vielmehr müssen Sie als Schuldner den Unterhalt nur temporär bezahlen. Aus Sicht des Unterhaltsgläubigers endet der Anspruch bereits nach kurzer Zeit. Mit der rechtskräftigen Scheidung endet zunächst der Unterhaltsanspruch.

Den sich häufig anschließenden nachehelichen Unterhalt können Sie mit unserer Hilfe ebenso geltend machen. Darüber hinaus gibt es unterschiedliche Gründe wie die Versöhnung der Ehegatten, eine längere Trennungszeit oder die Verwirkung, die dafür sorgen, dass der Anspruch entfällt.

Gibt es Trennungsunterhalt für die Vergangenheit?

Grundsätzlich gilt immer, dass Sie sich frühzeitig an Ihren Rechtsanwalt wenden sollten, um Ihr Recht auf Trennungsunterhalt geltend zu machen. Unter Umständen kann es aber auch möglich sein, rückwirkend für die Zeit der Trennung Unterhalt einzufordern. Das ist etwa dann eine Option, wenn Sie den Unterhaltsschuldner, Ihren Ehegatten, in Verzug gesetzt haben. Dies ist bei einem rückständigen Unterhalt im Laufe von einem Jahr möglich. Anschließend können Sie den Trennungsunterhalt nicht mehr verlangen. Es empfiehlt sich somit immer, Ihren Anspruch auf Unterhalt zeitnah nach der Trennung geltend zu machen.

Wie kann man den Trennungsunterhalt berechnen und anschließend geltend machen?

Den voraussichtlichen Trennungsunterhalt zu berechnen, ist nur der erste Schritt. Anschließend müssen Sie das Trennungsgeld beantragen und Ihren Anspruch geltend machen. Den Trennungsunterhalt können Sie direkt von Ihrem Ehegatten verlangen. Schalten Sie dafür Ihren Rechtsanwalt in Leipzig ein, der Ihren Ehegatten dann schriftlich zur Zahlung des Unterhalts auffordert. Ein Schreiben empfiehlt sich immer bereits aus Beweisgründen. Zudem ist es wichtig, dass auch der Zugang des Schreibens bewiesen werden kann, damit Sie den Trennungsunterhalt verlangen können.

Was bringt es mir, den Trennungsunterhalt zu berechnen?

Das Thema Trennungsunterhalt ist für viele Laien häufig schwer verständlich. Noch schwieriger wird es, wenn Sie den Trennungsunterhalt berechnen sollen. Mit unseren Hinweisen und Beispielen haben Sie hierfür in Zukunft eine Grundlage, an der Sie sich bei der Berechnung orientieren können. So können Sie prüfen, ob der gezahlte Unterhalt Ihres Ehepartners stimmt.

Allerdings sollten Sie immer berücksichtigen, dass es sich hier nur um einen Anhaltspunkt handeln kann. Die Rechtsprechung urteilt uneinheitlich, dass die Höhe des Unterhalts stets auch vom Einzelfall abhängt. Somit sollten Sie unbedingt zügig Ihren Scheidungsanwalt kontaktieren und gemeinsam mit diesem den Trennungsunterhalt berechnen und verlangen.

Professionelle Beratung im Familienrecht durch die Anwaltskanzlei Anke Knauf

Das Familienrecht ist äußerst komplex. Ebenso gilt dies für die Unterbereiche des Scheidungsrechts und Trennungsunterhalts. Dabei handelt es sich zudem um äußerst persönliche Belange. Wenn die Trennung ansteht, möchten Sie sich häufig keine Sorgen um die rechtlichen Aspekte machen. Gerne können Sie uns alles Weitere überlassen.

Neben dem Familienrecht verfügen wir über Know-how in zahlreichen weiteren Rechtsbereichen. Insbesondere in den folgenden Bereichen können wir Ihnen dank regelmäßiger Weiterbildungen und langjähriger Erfahrung tatkräftige Unterstützung anbieten:

  • Erbrecht
  • Arbeitsrecht
  • Mietrecht
  • Verkehrsrecht
  • Strafrecht

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Wer ist der Unterhaltsgläubiger und wer ist der Unterhaltsschuldner? Wie kann man den Trennungsunterhalt berechnen? Wie hoch ist er und welche Voraussetzungen müssen vorliegen? Diese und weitere Fragen stellen sich viele Ehepartner, wenn die Trennung erfolgt. Die Anwaltskanzlei Anke Knauf in Leipzig hilft Ihnen mit ihrem Fachwissen bei allen Themen rund um Trennung und Scheidung weiter. Dabei stehen wir von der ersten Beratung bis zur Geltendmachung Ihrer Ansprüche vor Gericht an Ihrer Seite.

Vereinbaren Sie einen persönlichen Beratungstermin in unserer Kanzlei und erfahren Sie mehr über den Trennungsunterhalt im deutschen Recht. Nach einem Gespräch können wir Sie über Ihre individuellen Möglichkeiten aufklären und den Trennungsunterhalt gemeinsam mit Ihnen auf Basis Ihrer individuellen Vermögensverhältnisse berechnen.

Wir vertreten Sie sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich, wenn es um Trennungsunterhalt, Scheidung und Co. geht. Nehmen Sie gleich Kontakt zu uns auf!

 

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