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Unterhalt für volljährige Kinder

In Deutschland gelten Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, als volljährig, weshalb sich auch die Gesetzeslage im Hinblick auf den Kindesunterhalt weitestgehend ändert. So sind Eltern dazu verpflichtet, für ihre minderjährigen Kinder zu sorgen. Mit Eintreten der Volljährigkeit ändert sich das. Dennoch besteht ein Anspruch auf Unterhalt für volljährige Kinder, wenn bestimmte Kriterien erfüllt werden. Allerdings gilt, dass sich die jungen Erwachsenen selbst um die Durchsetzung und Einforderung des Unterhalts kümmern müssen.

Unterhalt für volljährige Kinder: Auch junge Erwachsene haben Anrecht auf Unterhalt

Unterhalt für volljährige Kinder muss dann gezahlt werden, wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, sich aber noch in der Ausbildung befindet, ein Studium absolviert oder einer ähnlichen schulischen Ausbildung nachgeht. In diesem Fall steht dem Kind von beiden Elternteilen rechtlich ein Unterhalt in Form von Barunterhalt zu. Zugleich wird in der Rechtsprechung unterschieden zwischen privilegierten und nicht privilegierten volljährigen Kindern. Durch diese Einteilung wird die Rangordnung bei Unterhaltsfragen innerhalb der Familie geklärt.

Privilegierte volljährige Kinder sind jene, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind, bei beiden oder zumindest einem Elternteil leben und sich noch in einer Ausbildung befinden. Damit genießt es im Hinblick auf Unterhalt identische Rechte wie ein noch minderjähriges Kind. Erfüllt das volljährige Kind eine oder mehrere dieser Kriterien hingegen nicht, gilt es als nicht privilegiert, wodurch es in der Reihenfolge beim Unterhalt nach hinten rückt. Eltern müssen daher zunächst den privilegierten Kindern gegenüber den Unterhalt stellen sowie weitere relevante Unterhaltszahlungen leisten, bevor das nicht privilegierte Kind Anrecht auf Unterstützung einfordern und erhalten kann.

Unterhalt ab 18 – was Eltern zahlen müssen!

Wie bei anderen Unterhaltsfragen, so gibt auch beim Unterhalt für volljährige Kinder die Düsseldorfer Tabelle Aufschluss darüber, welcher Anteil dem Kind zusteht. Hier sind die jeweiligen Einkommen beider Elternteile relevant, die zusammengerechnet werden. Die Eltern haften dabei gleichrangig, aber ebenso anteilig für den Unterhalt, wobei das jeweilige Einkommen berücksichtigt wird. Es spielt zudem keine Rolle, bei welchem Elternteil das volljährige Kind dauerhaft lebt. Dieser Elternteil ist daher dennoch dazu verpflichtet, den jeweiligen Unterhaltsbetrag zu leisten, der sich laut Düsseldorfer Tabelle ergibt. Der Selbstbehalt schützt einkommensschwache Elternteile allerdings davor, Unterhaltsleistungen erbringen zu müssen, zu denen sie finanziell womöglich nicht in der Lage sind.

Bei Fragen zum Unterhalt für volljährige Kinder – Rechtsanwalt Knauf für Familienrecht in Leipzig

Der Gesetzgeber räumt volljährigen Kindern weitgehende Rechte ein, auf den Anspruch der finanziellen Unterstützung durch die Eltern zu bestehen. Der Unterhalt ab 18 gilt besonders für Kinder, die sich noch in der Ausbildung befinden und auf finanzielle Unterstützung angewiesen sind. Die Düsseldorfer Tabelle ist ein wichtiger und hilfreicher Leitfaden, um berechnen zu können, welche Unterhaltsumme dem volljährigen Kind zusteht. Ebenso rentiert sich für junge Erwachsene aber auch das Gespräch mit dem Rechtsanwalt für Familienrecht in Leipzig, zumal sie ab diesem Alter selbst für die Durchsetzung ihrer Rechte in Bezug auf den Unterhalt verantwortlich sind. Die Rechtsanwaltskanzlei Knauf in Leipzig steht Ihnen für eine umfassende Rechtsberatung zu diesem Thema gerne zur Verfügung. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf und vereinbaren Sie einen Termin in unserer Kanzlei!