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Wie ist das Erbrecht bei Stiefkindern?

Bei erbrechtlichen Streitigkeiten kann es mit dem Familienfrieden schnell vorbei sein. Ist ein nahestehender Verwandter verstorben und hinterlässt Geld oder vergleichbares Vermögen, so fragen sich viele Verwandte, ob sie zu den erbberechtigten Familienmitgliedern zählen. Das sind jene Verwandte, denen laut Erbrecht in jedem Fall ein Teil des Erbes – der sogenannte Pflichtteil – zusteht. Auch dann, wenn Sie im Testament des Verstorbenen enterbt wurden. Das Erbrecht dient außerdem immer dann als Grundlage für die Aufteilung des Erbes, wenn der Verstorbene kein Testament hinterlassen hat. Viele zeigen sich dann überrascht, dass selbst nahestehende Verwandte wie beispielsweise Geschwister nicht automatisch einen Anspruch auf einen Teil des Erbes erheben können. Und wie ist das Erbrecht bei Stiefkindern oder Enkeln sowie Neffen und Nichten? Haben diese ebenfalls Anspruch auf einen Erbanteil?

Wie ist das Erbrecht bei Stiefkindern – Rechtsanwalt Knauf aus Leipzig bei Fragen konsultieren

Sind Sie sich womöglich unsicher, ob Sie als Stiefkind eines Verstorbenen zu den erbberechtigten Verwandten zählen, so kann Ihnen ein klärendes Gespräch mit einem Rechtsanwalt für Erbrecht erste Aufklärung verschaffen. Die Rechtsanwaltskanzlei aus Leipzig Anke Knauf eignet sich dafür ideal, da wir uns bereits seit vielen Jahren mit erbrechtlichen Konflikten befassen und Mandanten diesbezüglich beraten und unterstützen. Auch beim Erben sorgen wir daher für Ihr gutes Recht und helfen Ihnen dabei, Familienkonflikte zu umgehen oder gar nicht erst entstehen zu lassen. Wenn Sie sich also zum Beispiel fragen, wie das Erbrecht bei Stiefkindern ist, vereinbaren Sie einen Beratungstermin: Wir können Ihnen diese Frage beantworten.

Kompliziertes Erbrecht – nicht jedes Familienmitglied erhält einen Pflichtteil

Das Erbrecht klärt recht übersichtlich, welche Angehörigen dem Gesetz nach immer einen anteiligen Anspruch auf das Erbe des Erblassers erheben können. Die Erbfolge klärt zusätzlich, wie das Vermögen des Erblassers unter den Erben verteilt werden muss. Insbesondere Kinder und Ehepartner sind grundsätzlich immer erbberechtigt. Anders verhält es sich hingegen, wenn zum Beispiel Brüder oder Schwestern auf einen Anteil des Erbes hoffen. Denn Geschwister zählen nicht automatisch zu den erbberechtigten Verwandten. Auch bei Stiefkindern, Nichten, Neffen und Enkelkindern gelten gesonderte Regelungen. Aber wie genau ist das Erbrecht bei Stiefkindern und weiteren Verwandten?

Wie ist das Erbrecht bei Stiefkindern und unehelichen Kindern?

In sogenannten Patchwork-Familien wird das Erbrecht spätestens dann ein Thema, wenn ein Elternteil stirbt und die leiblichen Kinder sowie die Stiefkinder des Erblassers Anspruch auf einen Anteil erheben. Hier zeigt sich, dass die leiblichen Kinder auf ihren üblichen Pflichtteil beharren können, während Stiefkinder keinen Anspruch auf einen Teil des Erbes haben. Zumindest nicht, wenn der Verstorbene sie nicht explizit im Testament bedacht oder vor dem Tod adoptiert hat. Nur so erhalten Stiefkinder das Anrecht auf einen Teil des Erbes.

Uneheliche Kinder hingegen sind stets gleichgestellt mit Kindern des Erblassers, die innerhalb einer Ehe geboren wurden. Hier wird somit im Hinblick auf das Erbe nicht zwischen ehelichen und unehelichen Kindern unterschieden, weshalb jeder Abkömmling des Erblassers als gleichgestellter Erbe gilt. Das gilt ebenso für adoptierte Kinder, die mit den leiblichen Kindern des Erblassers bezüglich der Erbfolge identische Rechte genießen.

Erbrecht beim Enkel: Was steht den Enkelkindern zu?

Auch Enkelkinder können erbberechtigt sein, wenn bestimmte familiäre Konstellationen vorliegen, die sie in der Erbfolge begünstigen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn das Kind des Erblassers bereits verstorben ist. So wird dessen Erbanteil automatisch auf dessen Kinder – also die Enkel des Erblassers – übertragen und anteilig zwischen ihnen aufgeteilt. Das gilt übrigens ebenso für Urenkel. Falls sowohl die Kinder als auch die Enkel des Erblassers bereits verstorben sind, wird der gesetzliche Erbanteil automatisch den Urenkeln anteilig übertragen. Der Erbanteil der Enkel berechnet sich in diesen Fällen jedoch nur aus den Anteilen, die die bereits verstorbenen Kinder des Erblassers erhalten hätten, nicht aus der gesamten Erbmasse des Verstorbenen.

Erbrecht bei Neffe und Nichte: Sind auch diese Familienmitglieder im Erbrecht berücksichtigt?

Neffen und Nichten – also die Kinder der Geschwister des Erblassers – gelten grundsätzlich nicht als erbberechtigte Familienmitglieder und können nur dann einen Anteil der Erbmasse erhalten, wenn sie explizit im Testament erwähnt wurden oder besondere Umstände vorliegen, die ihren Erbanspruch stützen. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn der Erblasser keine noch lebenden Kinder oder Elternteile sowie Ehegatten hat. Auch die Elternteile der Nichten und Neffen – also Bruder oder Schwester des Erblassers – müssen bereits verstorben sein, damit dieser Erbanspruch tatsächlich in Kraft treten kann. Nichten und Neffen sind daher in der gesetzlichen Erbfolge zwar bedacht, allerdings müssen nahezu sämtliche anderen nahestanden Verwandten bereits verstorben sein, damit ihnen ein Erbanteil tatsächlich zusteht.

Testament oder Erbvertrag schafft Abhilfe bei erbrechtlichen Konflikten

Wer innerhalb der Familie für Aufklärung im Hinblick auf das Erbe sorgen will, macht sich am besten noch zu Lebzeiten Gedanken über einen Erbvertrag oder ein Testament. Dieser letzte Wille ist die beste Lösung, um für eine individuelle Aufteilung des eigenen Vermögens zu sorgen. Auch nicht erbberechtigte Personen können auf diese Art bedacht werden und man stellt sicher, dass Gelder oder Wertsachen fair unter den Liebsten verteilt werden. Zudem können Familienkonflikte dadurch im Keim erstickt werden. Unsere Rechtsanwälte in der Anwaltskanzlei Anke Knauf stehen Ihnen gerne zur Verfügung, wenn Sie einen solchen Erbvertrag oder ein Testament aufsetzen und hinterlegen möchten.

Wie ist das Erbrecht bei Stiefkindern und weiteren Familienangehörigen – der Rechtsanwalt weiß Rat

Sollten innerhalb Ihrer Familie Unklarheiten bei erbrechtlichen Fragen bestehen, dürfen Sie nicht lange zögern. Suchen Sie gleich einen Rechtsanwalt auf, der sich in diesem Rechtsbereich spezialisiert hat. Die Anwaltskanzlei Anke Knauf aus Leipzig bietet sich hier als Ihr erfahrener Ansprechpartner an. Unsere Mitarbeiter sind Experten im Familienrecht und können Ihnen zugleich bei Fragen zum Erbrecht oder beispielsweise auch im arbeitsrechtlichen Bereich weiterhelfen. Die Erfahrung zeigt, dass das rasche Konsultieren eines Rechtsanwalts besonders bei Streitfragen – wie der Frage nach dem Erbrecht bei Stiefkindern – größere familiäre Konflikte verhindern oder zumindest reduzieren kann. Gerne helfen wir Ihnen daher dabei, den Familienfrieden zu wahren. Wir beraten Sie außergerichtlich und vertreten Sie im Fall eines möglichen Rechtsstreits ebenso vor Gericht. Vereinbaren Sie einfach einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch in unserer Kanzlei!