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Beantragung des Erbscheins: So beweisen Sie ihre Erbenstellung

Nach dem Tod eines nahen Angehörigen müssen die Hinterbliebenen nicht nur ihre Trauer bewältigen, sie müssen sich meist auch um den Nachlass kümmern. Die Erbenfolge ist den Verwandten und sonstigen Erbberechtigten meist bekannt, allerdings wollen Bank und Behörden oft einen entsprechenden Nachweis sehen. Hier kommt der Erbschein ins Spiel. Er dient als Nachweis darüber, wer Erbe ist und wie groß sein Erbanteil ist. Für die Erstellung von Erbscheinen nach § 2353 BGB ist das Nachlassgericht zuständig. Das bedeutet, Sie müssen sich grundsätzlich in Angelegenheiten des Erbrechts an das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen wenden. Eine Ausnahme bildet dabei Baden-Württemberg: Hier sind die staatlichen Notariate als Nachlassgerichte für die Erstellung von Erbscheinen zuständig. Der Erbschein ist keine Voraussetzung dafür, das Erbe zu erhalten, sondern dient im Rechtverkehr als Beweis für das Erbe. Deshalb wird ein Erbschein erforderlich, wenn der Erbe sich als solcher ausweisen muss, um über den Nachlass zu verfügen. Oft kommt der Erbe an einzelne Nachlassgegenstände nicht heran, solange er keinen Erbschein vorweisen kann. Möchten Sie einen Erbschein beantragen? Beachten Sie unbedingt, dass Sie mit dem Erbscheinantrag die Erbschaft annehmen, die eventuell auch Schulden beinhaltet. Sie können das Erbe dann nicht mehr ausschlagen.

So beantragen Sie einen Erbschein

Das Nachlassgericht erstellt einen Erbschein nur, wenn Sie ihn als Erben beantragen. Ein solcher Antrag kann nicht von Pflichtteilsberechtigten oder Vermächtnisnehmern gestellt werden. Sie können den Antrag beim zuständigen Amtsgericht schriftlich einreichen, oder dort mündlich erklären. Bei letzterem Verfahren wird nach §25 FamFG ein Protokoll erstellt. Alternativ können Sie sich an einen Notar wenden, der alle nötigen Schritte veranlasst, oder sich von fachkundigen Rechtsanwälten zum Prozedere beraten lassen. Beim Antrag auf einen Erbschein gilt das Prinzip: Grundsätzlich ist jeder Erbe antragsberechtigt. Das bedeutet, wenn mehrere Personen erben, muss kein gemeinsamer Antrag gestellt werden. Allerdings muss Ihr Antrag die Erben korrekt nennen – egal, ob sie aufgrund von gesetzlicher Erbfolge oder durch ein Testament oder Erbvertrag Erben werden. Darüber hinaus ist anzugeben, in welchem Verhältnis sie zueinander erben.

Erbschein beantragen: So beweisen Sie die Erbenfolge

Falls der Verstorbene kein Testament erstellt hat, müssen Sie als Erbe Dokumente vorlegen, aus denen sich Ihre Stellung als Erbe ergibt:

  • Als Ehemann oder Ehefrau des Verstorbenen ist die Heiratsurkunde erforderlich.
  • Als Kind des Verstorbenen müssen sie Ihre Geburtsurkunde vorlegen.
  • Sind die Kinder bereits verstorben, sodass das Erbe an die Enkelkinder geht, sind deren Sterbeurkunden sowie die Geburtsurkunden der Enkelkinder als Nachweis des Erbrechts notwendig.
  • Erben die Eltern, weil der Erblasser keine Kinder hinterlässt, so ist seine Geburtsurkunde dem Nachlassgericht vorzulegen. Sind in diesem Fall die Eltern bereits verstorben, erben die Geschwister. Das macht das Vorlegen der Sterbeurkunden der Eltern und der Geburtsurkunden der Geschwister erforderlich.

In unkomplizierten Fällen reicht es, allein die Unterlagen im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Das Nachlassgericht überprüft dann die Angaben, auf denen der Antragssteller sein Erbrecht zu stützen versucht. Hat der Verstorbene ein Testament erstellt, so prüft das Gericht dessen formelle Gültigkeit. Der Antragssteller muss vor dem zuständigen Nachlassgericht meist versichern, dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Zudem müssen Sie sich als Antragssteller mit Personalausweis oder Reisepass ausweisen können.