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Nötigung im Straßenverkehr

Wer über einen längeren Zeitraum zu dicht auffährt und durch sein Drängeln den Vordermann zum Beispiel zum Ausweichen bringt, wer den Hintermann ausbremst oder diesen an einer Überholung hindert, begeht möglicherweise eine Nötigung im Straßenverkehr. Diese kann mit hohen Strafen bis hin zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren einhergehen.

Wie genau die Nötigung von einer Ordnungswidrigkeit abzugrenzen ist, mit welchen Strafen zu rechnen ist und wie Sie dagegen vorgehen können, erklären wir Ihnen in diesem Beitrag. Wenn Ihnen eine Nötigung vorgeworfen wird, sollten Sie unverzüglich Kontakt mit unserer Anwaltskanzlei in Leipzig aufnehmen. Unser erfahrener Rechtsanwalt für Verkehrsrecht kann Sie dabei unterstützen, den Vorwurf aus der Welt zu schaffen oder die Folgen abzumildern.

Was ist Nötigung?

Nötigung liegt vor, wenn jemand durch Gewalt bzw. durch deren Androhung so unter Druck gesetzt oder in eine Zwangssituation gebracht wird, dass diese Person aus Angst um Leib und Leben zu einem bestimmten Verhalten genötigt wird. Hierbei handelt es sich um eine Straftat, die in § 240 StGB (Strafgesetzbuch) geregelt ist. Nach Abs. 3 ist bereits der Versuch einer solchen Tat strafbar.

Allerdings liegt nicht bei jedem verkehrswidrigem und rücksichtslosem Verhalten direkt eine Nötigung vor. Zu unterscheiden ist vielmehr zwischen der Nötigung und einer Ordnungswidrigkeit.

Wann liegt eine Nötigung im Straßenverkehr vor?

Eine Ordnungswidrigkeit kann eine Geldbuße, Punkte in Flensburg oder auch ein Fahrverbot für bis zu drei Monate nach sich ziehen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Fahrer auf der Autobahn einem anderen zu dicht auffährt. Zur Nötigung wird dieses Verhalten aber erst, wenn der Fahrer den anderen durch längeres dichtes Auffahren und eventuell zusätzlich durch Aufblenden der Lichthupe so unter Druck setzt, dass dieser aus Angst die Spur wechselt.

Um festzustellen, ob eine Nötigung vorliegt, muss daher immer der Einzelfall geprüft werden. Relevante Faktoren sind unter anderem die Dauer und der Grad der Gewalt- bzw. Druckausübung. Die „Verwerflichkeit des Verhaltens“ ist ebenfalls von Bedeutung. Dem Richter obliegt die Entscheidung, ob das Verhalten des Fahrers nicht nur grob verkehrswidrig, sondern darüber hinaus verwerflich und rücksichtslos war. Auf die Reaktion des Fahrers des bedrängten Fahrzeugs kommt es hingegen nicht zwingend an. Auch wenn das Opfer ruhig bleibt und sich nicht beeinflussen lässt, kann nach § 240 StGB eine versuchte Nötigung vorliegen, die ebenfalls strafbar ist.

Beispiele für eine Nötigung

Eine Nötigung liegt beispielsweise in folgenden Fällen vor:

  • Ausbremsen: Der Fahrer bremst den Hintermann absichtlich, grundlos und abrupt aus.
  • Drängeln und dicht auffahren: Der Fahrer drängelt über einen längeren Zeitraum und fährt zu dicht auf bei Verwendung der Lichthupe und/oder Hupe.
  • Überholbehinderung: Der Fahrer hindert den Hintermann vorsätzlich am Überholen.
  • Schneiden: Der Fahrer überholt den Vordermann und schert ruckartig kurz vor ihm wieder ein. Um eine Nötigung kann es sich dann handeln, wenn der Fahrer des anderen Fahrzeugs stark abbremsen oder ausweichen muss und es zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kommt.
  • Blockieren: Ein Fahrer blockiert mit seinem Fahrzeug einen Parkplatz. Auch bei Fußgängern kann das Blockieren eines freien Parkplatzes eine Nötigung darstellen, wenn diese sich zu
    diesem Zweck auf eine Motorhaube legen.

In allen Fällen liegt entweder Gewalt oder die Drohung mit einem empfindlichen Übel vor. Was diese Begriffe genau bedeuten, erklären wir im folgenden Absatz.

Nötigung im Straßenverkehr mittels Gewalt

Der Begriff der Gewalt kann auf zwei unterschiedliche Arten ausgelegt werden, um das Strafmaß der Nötigung nachzuweisen:

  • weite Auslegung
  • enge Auslegung

Die weite Auslegung ist dann gegeben, wenn das Opfer der Nötigung in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt wird. Das bedeutet: Aufgrund des Verhaltens des Täters fühlt sich das Opfer subjektiv zu einem bestimmten Verhalten genötigt, zum Beispiel zum plötzlichen Abbremsen, Ausweichen oder zum Schnellerfahren. Das Verhalten des Täters stellt also keine physische Gewalt dar, sondern psychische.

Anders sieht es bei der engen Auslegung aus. Diese bezeichnet die körperliche Gewalt. Der Täter versetzt das Opfer demnach in eine Art körperlichen Zwang, wodurch der Betroffene körperlich beeinträchtigt wird. Für diese Auslegung ist allerdings eine „körperliche Kraftentfaltung“ notwendig. Das heißt, der Täter muss das Opfer schlagen etc.

Nötigung im Straßenverkehr mittels Drohung mit einem empfindlichen Übel

Das zweite mögliche Merkmal, die Drohung mit einem empfindlichen Übel, liegt dann vor, wenn der Täter Einfluss auf das Verhalten des Opfers ausübt und dieses Verhalten dadurch erzwingen möchte. Ein empfindliches Übel bezeichnet dabei einen Wertverlust, der eine derartige Größe hat, dass er das Verhalten des Opfers bestimmt. Das Opfer merkt also, dass es einen großen Nachteil bzw. eine Werteinbuße in Kauf nehmen muss, wenn es sein Verhalten nicht ändert. Aus diesem Grund führt es die vom Täter erzwungene Handlung aus. Das Opfer handelt also nicht aus freien Stücken, weshalb eine derartige Nötigung eine Freiheitseinschränkung darstellt.

Abzugrenzen ist die Drohung von einer Warnung. Bei einer Warnung wird ein Hinweis auf ein Ereignis ausgesprochen. Dies wiederum führt zu einer Tat, auf die der Täter aber keinen Einfluss hat. Hierbei handelt es sich demnach nicht um eine Nötigung.

Welche Strafen können bei einer Nötigung drohen?

Da jeder Fall individuell betrachtet werden muss, lassen sich keine allgemeingültigen Aussagen dazu treffen, welche Strafen bei einem Vorwurf der Nötigung auf einen zukommen. Nach § 240 Abs. 1 StGB wird die Nötigung allerdings mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe belegt. Darüber hinaus kann es weitere Strafen geben. Mit einem Bußgeld wie bei einer Ordnungswidrigkeit ist es also nicht getan.

Die Nötigung kann folgende Strafen nach sich ziehen:

  • Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
  • Entziehung der Fahrerlaubnis
  • Drei Punkte in Flensburg
  • Fahrverbot zwischen einem und drei Monaten

Welche Strafen im Einzelfall auf Sie zukommen, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zu berücksichtigen sind dabei unter anderem diese Aspekte:

  • Wie schwer wiegt der Vorwurf?
    Betrachtet werden hier zum Beispiel, wie stark andere Verkehrsteilnehmer gefährdet wurden oder wie lange gedrängelt wurde
  • Gibt es Vorstrafen, vor allem solche mit Bezug zum Straßenverkehr?
  • Wie hat sich der Beschuldigte nach der Tat und vor Gericht verhalten? Hat er Reue oder Einsicht gezeigt?
  • War der Fahrer zum Tatzeitpunkt alkoholisiert oder stand er unter dem Einfluss von Drogen?
  • Wie sieht der Punktestand in Flensburg aus?

Kann man gegen den Vorwurf einer Nötigung vorgehen?

Ihnen wurde eine Nötigung im Straßenverkehr vorgeworfen und Sie fragen sich, was Sie nun tun sollen? Ihr erster Schritt sollte sein, sich an einen erfahrenen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht zu wenden. In der Anwaltskanzlei Anke Knauf in Leipzig sind wir für Sie da und helfen Ihnen, gegen den Vorwurf vorzugehen.

Eine Beschränkung auf die Geldstrafe ist vor allem bei Personen realistisch, die bislang noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sind.

Nötigung im Straßenverkehr: Jetzt Beratungstermin vereinbaren

Wenn Ihnen eine Nötigung vorgeworfen wird, sollten Sie gleich Kontakt zu der Anwaltskanzlei Anke Knauf in Leipzig aufnehmen und einen Beratungstermin vereinbaren. Wir helfen Ihnen, gegen den Vorwurf vorzugehen und im besten Fall eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.

Anwaltskanzlei Anke Knauf