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Schadensregulierung nach Autounfall

Sie waren in einen Autounfall verwickelt und benötigen Unterstützung bei der Schadensregulierung? Wir erklären Ihnen hier alle wichtigen Punkte, die Sie berücksichtigen müssen. Nehmen Sie gleich Kontakt zu uns auf, um sicherzugehen, dass Sie in strittigen Fällen Ihre Ansprüche durchsetzen können. Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht in der Anwaltskanzlei Anke Knauf helfen Ihnen gerne weiter!

Was ist die Schadensregulierung?

Entsteht nach einem Unfall ein Schaden, erfolgt im Anschluss die Schadensregulierung. Dabei übernimmt eine Versicherung die Kosten, die der Versicherungsnehmer verursacht hat. Das umfasst Sach- und Personenschäden.

Mit einer reinen Haftpflichtversicherung werden lediglich Schäden abgedeckt, die der Versicherte mit seinem Pkw an anderen Personen oder Sachen verursacht hat. Haben Sie zusätzlich eine Teil- oder Vollkasko, übernimmt die Versicherung ebenso Schäden am eigenen Auto und – abhängig vom Umfang der Police – an der eigenen Person sowie weiteren Insassen.

Wie sollten Sie nach dem Unfall vorgehen?

Nach dem Unfall sollten Sie direkt am Unfallort wichtige Beweise sichern. Halten Sie dafür die Personalien der beteiligten Personen sowie von Zeugen fest und erstellen Sie einen Unfallbericht. Hierfür sollten Sie idealerweise einen Vordruck im Handschuhfach haben. Darin können Sie übersichtlich alle wichtigen Informationen eintragen.

Sinnvoll ist es auch, Fotos von der Unfallstelle sowie von markanten Dingen in der Umgebung (z. B. Ampeln, Verkehrsschilder, Kanaldeckel etc.) zu machen. Diese helfen einem Sachverständigen dabei, den Unfallhergang nachzuvollziehen.

Den Schaden müssen Sie dann schnellstmöglich der Versicherung melden. Hierzu sind Sie nach § 7 AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung) verpflichtet. Sie können den Schaden zunächst telefonisch melden, allerdings ist auch eine schriftliche Meldung innerhalb einer vorgegebenen Frist notwendig.

Wann zahlt die Versicherung nicht?

Versicherungen zahlen nicht in jedem Fall die entstandenen Schäden. Damit der Schaden von der Versicherung übernommen wird, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen:

  • Fristgerechte Schadensmeldung
    Der Versicherte muss den Schaden der Versicherung in der Regel innerhalb von 14 Tagen melden (bei manchen Versicherungen innerhalb von einer Woche). Am besten informieren Sie Ihre
    Versicherung unverzüglich, um einen Fristablauf zu vermeiden.
  • Kein Vorsatz
    Der Versicherungsnehmer darf nicht vorsätzlich gehandelt haben. Auch bei grober Fahrlässigkeit kann die Versicherung ihre Leistungen bereits einschränken.
  • Keine Falschangaben oder Unterschlagungen
    Im Schadensbericht dürfen keine falschen Angaben gemacht oder Informationen unterschlagen werden. In diesem Fall kann es sein, dass die Versicherung nicht zahlt. Im schlimmsten
    Fall droht sogar eine Anzeige.
  • Anerkennung des Schadens
    Der Schaden muss anerkannt werden, bevor die Versicherung zahlt. Dafür beauftragen die Versicherungen oft einen Gutachter. Auf der Grundlage des Gutachtens erfolgt schließlich die
    Entscheidung.
  • Unklare Schuldfrage
    Wenn die Versicherung die Schuldfrage als ungeklärt ansieht, kann sie ebenfalls die Zahlung verweigern.
  • Unangemessene Schadenshöhe
    Zu hohe Kosten, die nicht dem entstandenen Schaden entsprechen, können von der Versicherung abgelehnt werden.

Was tun, wenn die Versicherung nicht zahlt?

Wenn die Versicherung nicht zahlt, bleibt Ihnen nur eine Klage als Option, um Ihre Ansprüche durchsetzen zu können. Gerade dann ist eine anwaltliche Unterstützung von großer Bedeutung. Nur so können Sie erreichen, dass die Versicherung den Unfall abwickelt und den Schaden angemessen reguliert. Nehmen Sie daher unverzüglich Kontakt zu uns auf, wenn die Haftpflichtversicherung des Unfallsgegners nicht zahlt.

Welche Schäden übernimmt die Versicherung?

Die Versicherung des Unfallgegners trägt die Kosten für die Schäden zu 100 Prozent, wenn der Versicherungsnehmer die Alleinschuld trägt. Trifft Sie als Geschädigten hingegen eine Teilschuld, wird die Entschädigung entsprechend gekürzt.

In Betracht kommen bei der Schadensregulierung verschiedene Schadenspositionen:

Reperatur

Die Versicherung zahlt die Reparaturkosten maximal bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes. Ist bei einem Neufahrzeug (4 Wochen nach der Zulassung, Fahrleistung bis zu 1000 km) die Beschädigung so erheblich, dass eine Weiterbenutzung nicht zumutbar ist, haben Sie Anspruch auf Neuwertentschädigung.

Den im Gutachten festgestellten Reparaturkostenaufwand können Sie sich auch fiktiv erstatten lassen. Sie sind also nicht verpflichtet, das Fahrzeug reparieren zu lassen. Sie können es stattdessen auch unrepariert weiter nutzen oder aber verkaufen.

Mietwagen bzw. Nutzungsausfallentschädigung

Während das beschädigte Auto repariert wird, können Sie einen Mietwagen gleichen Typs nutzen. Für die Kosten hierfür kommt ebenfalls die Versicherung auf. Alternativ können Sie eine Nutzungsausfallentschädigung in Geld in Anspruch nehmen.

Merkantiler Minderwert

Durch den Unfall verliert das Auto an Wert, da es trotz Reparatur ab diesem Zeitpunkt als Unfallfahrzeug gilt und aus diesem Grund im Verkaufsfall einen geringeren Erlös einbringt. Die Höhe dieser Wertminderung wird im Sachverständigengutachten festgestellt und erstattet, selbst wenn Sie keine Verkaufsabsichten haben.

Personenschäden und Schmerzensgeld

Wenn der Unfall körperliche Schäden verursacht, sollten Sie diese sofort ärztlich feststellen lassen, um sich die Heilungskosten erstatten zu lassen.

Darüber hinaus können Sie Anspruch auf Schmerzensgeld haben. Hierfür müssen Sie Art und Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigungen beweisen. Die Schmerzensgeldbeträge werden üblicherweise nach dem ADAC-Handbuch ermittelt. Der Schmerzensgeldanspruch ist vererblich und übertragbar, gilt allerdings nicht bei Bagatellverletzungen.

Haushaltsführungsschaden

Falls Sie aufgrund der Personenschäden Ihren Haushalt nicht oder nur teilweise führen können, haben Sie Anspruch auf die Erstattung der Kosten, die notwendig sind bzw. wären, um den Haushalt durch Dritte führen zu lassen. Hierbei ist es unerheblich, ob diese Kosten tatsächlich entstehen oder ob Dritte den Haushalt unentgeltlich führen (z. B. Ehegatten oder Kinder). In diesem Fall werden die fiktiven Kosten einer entgeltlichen Hilfskraft bemessen.

Beerdigungskosten und entgangene Unterhaltsleistungen

Kosten für die Pflege und Instandsetzung des Grabes werden hingegen nicht erstattet.

War das Opfer anderen gegenüber unterhaltspflichtig, haben diese einen Anspruch gegen den Schädiger auf Ersatz des Unterhaltsschadens.

Sachverständigenkosten

Der Geschädigte kann einen Sachverständigen seiner Wahl damit beauftragen, die Fahrzeugschäden festzustellen. Die Kosten dafür übernimmt der Unfallgegner. Dies gilt allerdings nicht bei einem Bagatellschaden. In diesem Fall reicht ein Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt aus.

Sonstige Kosten

Neben den genannten können noch weitere Kosten als Schadenspositionen vom Unfallgegner übernommen werden:

  • Abschleppkosten
  • Verbringungskosten (Aufwand für die Überführung von der Kfz-Werkstatt zu einer Spezialwerkstatt, zum Beispiel zu einer Lackiererei)
  • Kostenpauschale in Höhe von ca. 25 Euro, z. B. für Zeitverluste und Telefonate bei der Unfallregulierung
  • Rechtsanwaltskosten

Streitpunkte bei der Schadensregulierung nach einem Unfall? Jetzt Termin vereinbaren!

Wenn der Ablauf des Unfalls strittig ist, empfiehlt es sich, sich von einem erfahrenen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht beraten zu lassen. Wir stehen Ihnen in unserer Anwaltskanzlei in Leipzig zur Seite, um Ihnen bei der Schadensregulierung zu Ihrem Recht zu verhelfen.

Auch wenn die Versicherung nicht zahlt oder sich unverhältnismäßig viel Zeit für die Regulierung lässt, sollten Sie sich an unsere Anwälte wenden. Grundsätzlich gilt: Hat die Versicherung sämtliche notwendigen Erhebungen durchgeführt, muss sie zahlen. Tut sie dies nicht, unterstützen wir Sie dabei, juristisch hiergegen vorzugehen.

Anwaltskanzlei Anke Knauf