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Pflichtteil berechnen – Anwaltskanzlei Anke Knauf in Leipzig weiß Rat

Beim Erbrecht handelt es sich um einen wichtigen Bestandteil des Bürgerlichen Rechts. Hiermit kommt im Leben jeder in Kontakt. Die Regelung des eigenen Testaments, das Antreten eines Erbes oder die Durchsetzung erbrechtlicher Ansprüche sind einige Situationen, in denen dieses Rechtsgebiet entscheidend ist. Eine wichtige Rolle spielt dabei der sogenannte Pflichtteil, der engen Verwandten und Ehegatten zusteht. Wir erklären Ihnen, wie Sie den Pflichtteil berechnen und wie Sie Ihre Ansprüche im Streitfall durchsetzen!

Anwaltskanzlei Anke Knauf


Inhalt:

Was ist der Pflichtteil?
Wer ist erbberechtigt und wer hat einen Anspruch auf den Pflichtteil?
Wer hat keinen Anspruch auf den Pflichtteil?
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Wie kann man den Pflichtteil berechnen?
Bis wann muss ich den Pflichtteil berechnen, damit der Anspruch nicht verjährt?
Was ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch und wie erfolgt die Berechnung?


Was ist der Pflichtteil?

Im Erbrecht sind faire Verhältnisse beim Nachlass nicht immer gewährleistet. Bei einer Enterbung oder der zu geringen Berücksichtigung eines erbberechtigten Verwandten kann es zu rechtlichen Problemen kommen. Die enterbten und unberücksichtigten Personen haben die Möglichkeit, den sogenannten Pflichtteil einzufordern. Dieser steht engen Verwandten und Ehegatten dem gesetzgeberischen Willen nach trotz abweichendem Willen des Erblassers zu. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der tatsächliche Wert richtet sich somit nach der Höhe des Nachlasses und der Anzahl der erbberechtigten Personen. Falls Sie Ihren Pflichtteil berechnen wollen, ist die Berücksichtigung verschiedener Aspekte notwendig.

Wenden Sie sich bei Fragen zu dem Thema gerne an uns – wir klären, ob Sie einen Pflichtteilsanspruch haben und helfen Ihnen bei Bedarf bei der Berechnung.

Wer ist erbberechtigt und wer hat einen Anspruch auf den Pflichtteil?

Falls kein Testament oder Erbvertrag vorliegt, hat der Gesetzgeber für eine klare Regelung der Erbfolge gesorgt:

  1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers und deren Kinder, Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner
  2. Ordnung: Eltern des Erblassers, Geschwister und deren Kinder
  3. Ordnung: Großeltern, Tanten und Onkel

Stets gilt, dass die Verwandten einer Ordnung nur dann erben, wenn kein Verwandter einer höheren Ordnung vorhanden ist. Innerhalb einer Ordnung erben zunächst immer die dem Erblasser nächsten Verwandten. Das heißt: Kinder vor Enkeln, Eltern vor Geschwistern etc.

Die gesetzliche Erbfolge ist nicht verpflichtend. Vielmehr kann diese durch ein individuelles Testament abgeändert werden. In derartigen Fällen stellt sich die Frage, ob die Familienmitglieder einen Anspruch auf ein Erbe haben – den sogenannten Pflichtteilsanspruch. Pflichtteilsberechtigt sind nur Abkömmlinge, Ehegatten und Eltern des Erblassers. Alle anderen Verwandten haben keinen Pflichtteilsanspruch. Falls Sie zu dem Kreis an Berechtigten gehören, können Sie den Pflichtteil einfordern.

Wer hat keinen Anspruch auf den Pflichtteil?

Ein Pflichtteilanspruch hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab. Bevor Sie Ihren Pflichtteil berechnen, stellt sich die Frage, ob Sie überhaupt einen Anspruch darauf haben. Falls Verwandte einer vorhergehenden Ordnung vorhanden sind, gibt es keinen diesbezüglichen Anspruch. Darüber hinaus sind Geschwister, Großeltern, Tanten und Onkel nicht pflichtteilsberechtigt. Ausnahmen gibt es in seltenen Fällen. Fernab von dem Pflichtteilsanspruch können Sie in einem Testament bedacht werden. Der diesbezügliche Anspruch auf das Erbe hat nichts mit dem Pflichtteil gemeinsam.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Die Höhe vom Pflichtteil ist nicht strikt festgelegt. Vielmehr hängt diese davon ab, welches Vermögen der Erblasser hatte. Für die Berechnung des Pflichtteils ist daher zunächst ein Überblick über dieses Vermögen erforderlich. Neben der Erbmasse beeinflussen Schenkungen oder Verträge zu Lebzeiten die Höhe vom Pflichtteil. Bevor Sie den Pflichtteil berechnen, ist eine Offenlegung der Finanzen anderer Erben empfehlenswert. Als erfahrene Anwaltskanzlei unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung der Offenlegung. Im Anschluss kümmern wir uns um die Berechnung vom Pflichtteil, dessen Höhe sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beläuft.

Wie kann man den Pflichtteil berechnen?

Falls Sie als Erbe im Testament übergangen wurden oder einen zu geringen Teil bekommen haben, können Sie den Pflichtteil berechnen lassen, wenn Ihnen ein Anspruch darauf zusteht. Wir stehen Ihnen in der Anwaltskanzlei Anke Knauf in Leipzig hierbei unterstützend zur Seite.

Beispiel zur Berechnung

Damit Sie ein besseres Bild vom Pflichtteil und dessen Höhe erhalten, finden Sie im Folgenden ein Rechenbeispiel:

Ein Erblasser hinterlässt zwei Kinder. Die Höhe des Nachlasses beläuft sich auf 200.000 EUR. Im Testament wird nur eines der Kinder berücksichtigt, das zweite wird somit enterbt. Dieses Kind kann nun den Pflichtteil berechnen und seinen Anspruch durchsetzen:

Nachlass = 200.000 EUR
Für jedes Kind beläuft sich der gesetzliche Erbteil auf 50 %
50 % von 200.000 EUR = 100.000 EUR
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
100.000 EUR / 2 = 50.000 EUR
Die Höhe des Pflichtteils beträgt demnach 50.000 EUR.

 

Für die Berechnung vom Pflichtteil sind verschiedene Aspekte entscheidend. Dazu gehören Ihre verwandtschaftliche Beziehung zum Erblasser, das Vorhandensein weiterer Erben sowie die Höhe des Vermögens.

Bis wann muss ich den Pflichtteil berechnen, damit der Anspruch nicht verjährt?

Bei der Anforderung Ihres Pflichtteils sind bestimmte Fristen wichtig. Wenn Sie als Verwandter mit Pflichtteilsanspruch nicht reagieren, wirkt sich dies negativ für Sie aus. Der Pflichtteilsanspruch unterliegt der gesetzlichen Verjährung von drei Jahren. Innerhalb dieser drei Jahre müssen Sie den Pflichtteil einfordern. Andernfalls schließt die Verjährung eine Durchsetzung des Anspruchs aus. Grundsätzlich beginnt die Frist am Ende des Jahres, in welchem der Pflichtteilsanspruch entsteht.

Eine Ausnahme besagt, dass die Verjährung später beginnt, wenn Sie als Erbe nicht vom Tod des Erblassers erfahren. Die Verjährung beginnt mit der Kenntnis vom Tod des Erblassers. Eine 30-Jahre-Frist beschränkt die Anwendbarkeit dieser Ausnahmeregelung. Spätestens nach 30 Jahren ist die Geltendmachung von erbrechtlichen Ansprüchen nicht mehr möglich.

Was ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch und wie erfolgt die Berechnung?

Beim Pflichtteilsergänzungsanspruch handelt es sich um die gesetzgeberische Lösung, die Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten berücksichtigt. Wenn der Erblasser Zeit seines Lebens eine Schenkung vornimmt, wird der Nachlass kleiner. Pflichtteilsberechtigte können einen Ausgleich anstreben – den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch. Dieser zielt auf einen Ausgleich des Werts ab, der infolge der Schenkung am Pflichtteil verloren geht.

Die Höhe des Anspruchs und dessen Berechnung hängen vom Wert der Schenkungen ab. Relevant sind die Schenkungen, die in den letzten zehn Jahren stattfanden. Für die Berechnung des Anspruchs ist das Abschmelzmodell entscheidend. Je länger eine Schenkung in der Vergangenheit liegt, desto geringer sind die Auswirkungen auf die Anrechnung. Schenkungen im letzten Jahr vor dem Tod werden vollständig angerechnet. Demgegenüber sind es bei Schenkungen vor sechs Jahren 50 % und vor zehn Jahren 10 %.

Die Fachgebiete der Anwaltskanzlei Anke Knauf

Falls Sie erbrechtliche Probleme haben oder Ihren Pflichtteilsanspruch einklagen wollen, stehen wir Ihnen zur Seite. Mit unserer langjährigen Erfahrung kümmern wir uns in Leipzig und ganz Deutschland um Ihre Interessen. Neben dem Erbrecht sind wir in weiteren Rechtsgebieten spezialisiert und helfen Ihnen gerne mit unserer Expertise in folgenden Bereichen:

Pflichtteil berechnen – Unterstützung durch die Anwaltskanzlei Anke Knauf in Leipzig

Wenn es um erbrechtliche Angelegenheiten geht, ist die Anwaltskanzlei Anke Knauf in Leipzig der richtige Ansprechpartner. Wir sind Ihnen gerne behilflich, wenn Sie Ihren Pflichtteil berechnen lassen möchten. Unser Leistungsangebot umfasst zudem die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung Ihrer Interessen. In emotional aufgeladenen Bereichen wie dem Erbrecht gehen wir sensibel und bestimmt vor.

Bei einer Enterbung oder der Nichtberücksichtigung im Testament ist ein schnelles Vorgehen zielführend. Vereinbaren Sie daher gleich einen Termin in unserer Anwaltskanzlei. Wir kümmern uns zeitnah um die Berechnung des Pflichtteils, um die Verjährung Ihres Anspruchs zu verhindern.

Anwaltskanzlei Anke Knauf