Der Pflichtteil beim Erbe: Rechte hat auch, wer enterbt wurde
In jeder Familie gibt es Streit. Manche Auseinandersetzungen führen allerdings dazu, dass Eltern ihre Kinder enterben wollen. „Du bist enterbt“ sagt sich leicht im Zorn, in der Realität ist es jedoch nicht leicht umzusetzen. Denn auch, wer enterbt wurde, hat ein Anrecht darauf, den Pflichtteil zu erben, selbst wenn kein Kontakt mehr besteht. Außerdem muss die Enterbung im Testament oder Erbvertrag niedergeschrieben werden, zum Beispiel mit der Formulierung „Mein Ehegatte und meine Kinder sollen mich nicht beerben“. Üblicher ist es jedoch, dass Eltern ihre Kinder mit einem sogenannten Berliner Testament enterben. Dabei wird der länger lebende Ehepartner zunächst als Alleinerbe eingesetzt. Grundsätzlich ist jeder Mensch frei in seiner Entscheidung, wen er als Erben einsetzt und wen er enterbt. Niemand muss sich an die gesetzliche Erbfolge halten. Trotzdem gehen die erbberechtigten Familienmitglieder meist nicht leer aus. Nach §2303 BGB steht nahen Angehörigen ein Pflichtteil zu.
Wer hat ein Anrecht auf den Pflichtteil beim Erbe?
Einen Pflichtteilsanspruch haben zum einen die leiblichen und adoptierten Kinder des Erblassers. Falls diese sogenannten Abkömmlinge nicht mehr leben, erben deren Kinder. Darüber hinaus sieht das Erbrecht einen Pflichtteil für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner vor. Bei kinderlosen Ehepaaren können laut Gesetz die Eltern einen Pflichtteil gelten machen. Ein Pflichtteil für Geschwister und Großeltern gibt es nicht.
Wie hoch ist der Pflichtteil der Erben?
Der Pflichtteil einer Erbschaft macht die Hälfte des gesetzlichen Erbteils aus. Um den Pflichtteil berechnen zu können, muss zunächst der Wert des Nachlasses bestimmt werden. Nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten und der Kosten für die Beerdigung wird der Verkehrswert des gesamten Erbes bestimmt. Der Gesamtbetrag wird dann zwischen den Erbberechtigten geteilt. Falls der Erblasser beispielsweise von drei Kindern eines enterbt hat, hat dieses einen Pflichtteilsanspruch auf ein Sechstel des Erbes, da es sonst gedrittelt werden müsste. Um die Quote zu ermitteln, nach der der Nachlass aufgeteilt wird, müssen alle erbberechtigten Verwandten berücksichtigt werden. Das schließt auch Verwandte ein, die nach §2310 BGB von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind. Einbezogen werden deshalb auch Angehörige, die das Erbe ausgeschlagen haben und Verwandte, die enterbt oder erbunwürdig sind. Unberücksichtigt bleiben damit lediglich potentielle Erben, die gemäß §2346 BGB vertraglich gegenüber dem Erblasser auf ihr Erbe verzichtet haben. Ist jemand enterbt, so fällt dessen Anteil demjenigen zu, der geerbt hätte, falls der Enterbte im Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt hätte.
Wie sichert man sich den Pflichtteil des Erbes?
Um seinen Teil des Nachlasses einzufordern, muss der enterbte Angehörige seine Ansprüche gegenüber den Erben geltend machen. Das Nachlassgericht spricht den Pflichtteil nicht automatisch zu. Pflichtteilsansprüche müssen innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem man von der Enterbung erfahren hat, angemeldet werden. Wenn Sie Ihre Rechte nicht rechtzeitig einfordern, verjähren sie.
Sind Sie enterbt worden oder möchten Sie jemanden enterben? Oder haben Sie weitere Fragen zu Angelegenheiten des Erbrechts? Wenden Sie sich unbedingt an einen Rechtsanwalt für Erbrecht. So können Sie sichergehen, dass Sie richtig vorgehen und das Erbe erhalten, das Ihnen zusteht. Kontaktieren Sie uns noch heute. Unser Team berät Sie gerne!