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Erbrecht bei Stiefkindern

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Wie ist das Erbrecht bei Stiefkindern?

Bei erbrechtlichen Streitigkeiten kann es mit dem Familienfrieden schnell vorbei sein. Ist ein nahestehender Verwandter verstorben und hinterlässt Geld oder vergleichbares Vermögen, so fragen sich viele Verwandte, ob sie zu den erbberechtigten Familienmitgliedern zählen. Das sind jene Verwandte, denen laut Erbrecht in jedem Fall ein Teil des Erbes – der sogenannte Pflichtteil – zusteht. Auch dann, wenn Sie im Testament des Verstorbenen enterbt wurden. Das Erbrecht dient außerdem immer dann als Grundlage für die Aufteilung des Erbes, wenn der Verstorbene kein Testament hinterlassen hat. Viele zeigen sich dann überrascht, dass selbst nahestehende Verwandte wie beispielsweise Geschwister nicht automatisch einen Anspruch auf einen Teil des Erbes erheben können. Und wie ist das Erbrecht bei Stiefkindern oder Enkeln sowie Neffen und Nichten? Haben diese ebenfalls Anspruch auf einen Erbanteil?

Wie ist das Erbrecht bei Stiefkindern – Rechtsanwalt Knauf aus Leipzig bei Fragen konsultieren

Sind Sie sich womöglich unsicher, ob Sie als Stiefkind eines Verstorbenen zu den erbberechtigten Verwandten zählen, so kann Ihnen ein klärendes Gespräch mit einem Rechtsanwalt für Erbrecht erste Aufklärung verschaffen. Die Rechtsanwaltskanzlei aus Leipzig Anke Knauf eignet sich dafür ideal, da wir uns bereits seit vielen Jahren mit erbrechtlichen Konflikten befassen und Mandanten diesbezüglich beraten und unterstützen. Auch beim Erben sorgen wir daher für Ihr gutes Recht und helfen Ihnen dabei, Familienkonflikte zu umgehen oder gar nicht erst entstehen zu lassen. Wenn Sie sich also zum Beispiel fragen, wie das Erbrecht bei Stiefkindern ist, vereinbaren Sie einen Beratungstermin: Wir können Ihnen diese Frage beantworten.

Kompliziertes Erbrecht – nicht jedes Familienmitglied erhält einen Pflichtteil

Das Erbrecht klärt recht übersichtlich, welche Angehörigen dem Gesetz nach immer einen anteiligen Anspruch auf das Erbe des Erblassers erheben können. Die Erbfolge klärt zusätzlich, wie das Vermögen des Erblassers unter den Erben verteilt werden muss. Insbesondere Kinder und Ehepartner sind grundsätzlich immer erbberechtigt. Anders verhält es sich hingegen, wenn zum Beispiel Brüder oder Schwestern auf einen Anteil des Erbes hoffen. Denn Geschwister zählen nicht automatisch zu den erbberechtigten Verwandten. Auch bei Stiefkindern, Nichten, Neffen und Enkelkindern gelten gesonderte Regelungen. Aber wie genau ist das Erbrecht bei Stiefkindern und weiteren Verwandten?

Wie ist das Erbrecht bei Stiefkindern und unehelichen Kindern?

In sogenannten Patchwork-Familien wird das Erbrecht spätestens dann ein Thema, wenn ein Elternteil stirbt und die leiblichen Kinder sowie die Stiefkinder des Erblassers Anspruch auf einen Anteil erheben. Hier zeigt sich, dass die leiblichen Kinder auf ihren üblichen Pflichtteil beharren können, während Stiefkinder keinen Anspruch auf einen Teil des Erbes haben. Zumindest nicht, wenn der Verstorbene sie nicht explizit im Testament bedacht oder vor dem Tod adoptiert hat. Nur so erhalten Stiefkinder das Anrecht auf einen Teil des Erbes.

Uneheliche Kinder hingegen sind stets gleichgestellt mit Kindern des Erblassers, die innerhalb einer Ehe geboren wurden. Hier wird somit im Hinblick auf das Erbe nicht zwischen ehelichen und unehelichen Kindern unterschieden, weshalb jeder Abkömmling des Erblassers als gleichgestellter Erbe gilt. Das gilt ebenso für adoptierte Kinder, die mit den leiblichen Kindern des Erblassers bezüglich der Erbfolge identische Rechte genießen.

Erbrecht beim Enkel: Was steht den Enkelkindern zu?

Auch Enkelkinder können erbberechtigt sein, wenn bestimmte familiäre Konstellationen vorliegen, die sie in der Erbfolge begünstigen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn das Kind des Erblassers bereits verstorben ist. So wird dessen Erbanteil automatisch auf dessen Kinder – also die Enkel des Erblassers – übertragen und anteilig zwischen ihnen aufgeteilt. Das gilt übrigens ebenso für Urenkel. Falls sowohl die Kinder als auch die Enkel des Erblassers bereits verstorben sind, wird der gesetzliche Erbanteil automatisch den Urenkeln anteilig übertragen. Der Erbanteil der Enkel berechnet sich in diesen Fällen jedoch nur aus den Anteilen, die die bereits verstorbenen Kinder des Erblassers erhalten hätten, nicht aus der gesamten Erbmasse des Verstorbenen.

Erbrecht bei Neffe und Nichte: Sind auch diese Familienmitglieder im Erbrecht berücksichtigt?

Neffen und Nichten – also die Kinder der Geschwister des Erblassers – gelten grundsätzlich nicht als erbberechtigte Familienmitglieder und können nur dann einen Anteil der Erbmasse erhalten, wenn sie explizit im Testament erwähnt wurden oder besondere Umstände vorliegen, die ihren Erbanspruch stützen. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn der Erblasser keine noch lebenden Kinder oder Elternteile sowie Ehegatten hat. Auch die Elternteile der Nichten und Neffen – also Bruder oder Schwester des Erblassers – müssen bereits verstorben sein, damit dieser Erbanspruch tatsächlich in Kraft treten kann. Nichten und Neffen sind daher in der gesetzlichen Erbfolge zwar bedacht, allerdings müssen nahezu sämtliche anderen nahestanden Verwandten bereits verstorben sein, damit ihnen ein Erbanteil tatsächlich zusteht.

Testament oder Erbvertrag schafft Abhilfe bei erbrechtlichen Konflikten

Wer innerhalb der Familie für Aufklärung im Hinblick auf das Erbe sorgen will, macht sich am besten noch zu Lebzeiten Gedanken über einen Erbvertrag oder ein Testament. Dieser letzte Wille ist die beste Lösung, um für eine individuelle Aufteilung des eigenen Vermögens zu sorgen. Auch nicht erbberechtigte Personen können auf diese Art bedacht werden und man stellt sicher, dass Gelder oder Wertsachen fair unter den Liebsten verteilt werden. Zudem können Familienkonflikte dadurch im Keim erstickt werden. Unsere Rechtsanwälte in der Anwaltskanzlei Anke Knauf stehen Ihnen gerne zur Verfügung, wenn Sie einen solchen Erbvertrag oder ein Testament aufsetzen und hinterlegen möchten.

Wie ist das Erbrecht bei Stiefkindern und weiteren Familienangehörigen – der Rechtsanwalt weiß Rat

Sollten innerhalb Ihrer Familie Unklarheiten bei erbrechtlichen Fragen bestehen, dürfen Sie nicht lange zögern. Suchen Sie gleich einen Rechtsanwalt auf, der sich in diesem Rechtsbereich spezialisiert hat. Die Anwaltskanzlei Anke Knauf aus Leipzig bietet sich hier als Ihr erfahrener Ansprechpartner an. Unsere Mitarbeiter sind Experten im Familienrecht und können Ihnen zugleich bei Fragen zum Erbrecht oder beispielsweise auch im arbeitsrechtlichen Bereich weiterhelfen. Die Erfahrung zeigt, dass das rasche Konsultieren eines Rechtsanwalts besonders bei Streitfragen – wie der Frage nach dem Erbrecht bei Stiefkindern – größere familiäre Konflikte verhindern oder zumindest reduzieren kann. Gerne helfen wir Ihnen daher dabei, den Familienfrieden zu wahren. Wir beraten Sie außergerichtlich und vertreten Sie im Fall eines möglichen Rechtsstreits ebenso vor Gericht. Vereinbaren Sie einfach einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch in unserer Kanzlei!

Testament verfassen: Worauf Sie achten sollten

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Testament verfassen: Worauf Sie achten sollten

Eine schwierige Entscheidung im Leben ist die Organisation des Nachlasses. Denn bei Fragen des Erbrechts stehen wichtige Dinge auf dem Spiel: die Absicherung des Partners und der Kinder, die Weitergabe materiellen und immateriellen Vermögens und nicht zuletzt der Familienfrieden. Das lässt es äußert ratsam werden, die Erbfolge sorgfältig zu Lebenszeiten in einem Testament festzulegen. Um sicherzustellen, dass ihr letzter Wille richtig ausgeführt werden kann, gibt es allerdings einige Punkte zu beachten. Sie möchten wissen, wie Sie auf korrekte Art und Weise ihr Testament verfassen? Die wichtigsten Informationen haben unsere qualifizierten Rechtsanwälte in unserer Anwaltskanzlei im Folgenden für Sie zusammengefasst.

Testament verfassen – handschriftlich: So geht’s

Das handschriftliche Testament ist in Deutschland neben dem notariellen Testament die beliebteste Form, seinen letzten Willen zu verfassen. Die Möglichkeit, per Hand sein Testament zu schreiben, steht jedem volljährigen geistig gesunden Menschen offen. Die wichtigste Regel dabei: Das Testament muss grundsätzlich vom Anfang bis zum letzten Buchstaben eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Möchten Sie also selbstständig Ihr Testament verfassen, haben demnach nicht vor, Ihren letzten Willen von einem Notar aufsetzen und unterschreiben zu lassen? Dann ist es nicht möglich, ein Muster mit Computer oder Schreibmaschine zu erstellen und dieses lediglich zu unterschreiben. Denn die Urheberschaft des Erblassers muss eindeutig nachweisbar sein. Eine kleine Abweichung bezüglich der Eigenhändigkeit des Erblassers ist das gemeinschaftliche Testament bei Eheleuten. Hierbei wird der Text gemeinsam verfasst, indem einer der Partner den letzten Willen handschriftlich niederlegt und unterschreibt.
Der zweite Ehepartner muss lediglich hinzufügen, dass er mit den Anordnungen einverstanden ist und unterzeichnet zum Schluss das Schriftstück ebenfalls. Beachten Sie außerdem, dass das Testament klar unddeutlich formuliert sein muss, sodass keine Missverständnisse entstehen können. Schließlich liegt es in Ihrem Interesse, dass es exakt nach Ihrem Willen ausgeführt werden kann.

Testament aufsetzen: die Kosten gemäß Gebührenordnung

Um Missverständnisse beim Aufsetzen eines Testaments zu vermeiden, kann es ratsam sein, einen Notar oder Anwalt zu konsultieren. Dies verursacht Kosten in Form von Gebühren für den juristischen Beistand. Es lohnt sich sicherlich, juristisch fundierten Rat bei dem Verfassen seines Testaments einzubeziehen, wenn man bedenkt, dass Erbstreitigkeiten vor Gericht sehr teurer sind und zudem den Familienfrieden zerstören. Anwälte und Notare verlangen festgelegte Gebühren nach der so genannten Gebührenordnung. Die Kosten für ein notariell erstelltes Testament richten sich nach ebenfalls festen Vorgaben und sind abhängig vom Wert des Erbes zum Zeitpunkt der Testamentserfassung: Je größer das zu vererbende Vermögen, desto höher werden die Kosten des Notars für das Testament sein. Nachdem Sie dem Notar Ihren letzten Willen vorgetragen haben, kann er Ihnen die Kosten für dieses Testament nennen.

Testament nach dem Verfassen richtig und sicher hinterlegen

Im Zuge der allgemein gültigen Testierfreiheit ist es jedem selbst überlassen, auch über seinen Tod hinaus über sein Hab und Gut zu verfügen. Das heißt, es ist Ihr gutes Recht zu bestimmen, wer Ihr Vermögen und Ihre Immobilien erben soll. Da dies jedoch nicht immer im Sinne der Hinterbliebenen ist, fürchten manche Erblasser, dass Ihr Testament unterschlagen werden könnte. Um sicherzugehen, dass die Verfügung von Todes wegen im Erbfall nicht nur gefunden, sondern auch eingesetzt wird, ist die öffentliche Hinterlegung des Testaments die beste Möglichkeit. Während ein öffentliches Testament stets amtlich aufbewahrt wird, findet eine solche Hinterlegung bei einem eigenhändigen Testament nicht automatisch statt. Solche Erblasser, die Ihre letztwillige Verfügung amtlich verwahren lassen möchten, sollten sich zunächst informieren, welches Nachlassgericht in ihrem Fall zuständig ist. Das Nachlassgericht ist eine separate Abteilung des Amtsgerichts. Zuständig ist das Gericht, in dessen Einzugsgebiet der Erblasser zuletzt gemeldet war.

Testament verfassen und erbrechtliche Auseinandersetzungen verhindern

Wie bereits kurz angedeutet, kann das Testament als Absicherung gegen familienrechtliche Streitigkeiten gelten kann. Liegt nämlich kein eindeutiges Testament vor, so kommt es nicht selten zu Konflikten zwischen erbberechtigten Parteien wie Ehegatten, Kindern oder weiteren Verwandten. Ein Erblasser, der ein rechtlich eindeutiges Testament verfassen und hinterlegen lässt, sorgt hingegen dafür, dass es erst gar nicht so weit kommt und bewirkt zur gleichen Zeit, dass das das eigene Vermögen auf genau die Art und Weise aufgeteilt wird, wie er es sich selbst zu Lebzeiten gewünscht hat.

Individuelle Wünsche der Nachlassverteilung im letzten Willen festlegen

Ein Testament ist darüber hinaus besonders dann hilfreich, wenn man beim Aufsetzen besondere Regelungen durchsetzen möchte, die im eigenen Interesse sind. Auch unangenehme, von der üblichen Vorgehensweise abweichende Themen wie zum Beispiel die Enterbung von Kindern oder Ehegatten können hier zum Tragen kommen und sind ein häufiger Grund, warum über das Verfassen eines solchen Dokuments in besonderem Maße nachgedacht wird. Welche Optionen einem rechtlich dabei offenstehen, kann mit einem Rechtsanwalt oder Notar im Rahmen einer Beratung zum Testament näher beleuchtet werden. Dies kann auch dann hilfreich sein, wenn man individuelle Erben bestimmen möchte, mit denen man nicht verwandt ist, oder wenn man mit seinem Vermögen gezielt Organisationen oder Vereine unterstützen will.

Zweckmäßigkeit und Kosten für das Testament abwägen

Wie bereits zuvor erwähnt, ist es nicht zwangsläufig nötig, einen Notar hinzuziehen, wenn Sie ein Testament verfassen und aufsetzen möchten. Wer hier richtig vorgeht, kann es auch ohne Rechtsbeistand zu Papier bringen und auf seine Rechtsgültigkeit vertrauen. Insbesondere, wenn es um ein größeres Vermögen geht, macht es jedoch Sinn, es von Experten verfassen und beglaubigen zu lassen, um mögliche Konflikte zwischen den erbberechtigten Parteien zu umgehen. Zudem sorgt man hier für Absicherung dagegen, dass der letzte Wille womöglich aufgrund von Formfehlern verworfen wird und keine Beachtung findet. Es gilt daher abzuwägen, ob es sich nicht doch rentiert, einen Anwalt bzw. Notar beim Testament Aufsetzen und Hinterlegen zu Rate zu ziehen.

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Testament verfassen mit der Hilfe eines Rechtsbeistands

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in Leipzig hilft Ihnen gerne weiter, wenn Sie Fragen in Bezug auf das Testament oder auch hinsichtlich der Gebührenordnung für ein Testament haben. Die letztwillige Verfügung ist ein Vermächtnis und ermöglicht es Ihnen, selbst im Todesfall, die volle Kontrolle über Ihr Vermögen zu bewahren und etwas Bleibendes ganz in Ihrem eigenen Sinne zu hinterlassen. Es gibt somit viele Gründe, sich beraten zu lassen, wenn ein Testament verfassen möchten. Wenden Sie sich an unsere Kanzlei für familienrechtliche Angelegenheiten – wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Erbschein

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Beantragung des Erbscheins: So beweisen Sie ihre Erbenstellung

Nach dem Tod eines nahen Angehörigen müssen die Hinterbliebenen nicht nur ihre Trauer bewältigen, sie müssen sich meist auch um den Nachlass kümmern. Die Erbenfolge ist den Verwandten und sonstigen Erbberechtigten meist bekannt, allerdings wollen Bank und Behörden oft einen entsprechenden Nachweis sehen. Hier kommt der Erbschein ins Spiel. Er dient als Nachweis darüber, wer Erbe ist und wie groß sein Erbanteil ist. Für die Erstellung von Erbscheinen nach § 2353 BGB ist das Nachlassgericht zuständig. Das bedeutet, Sie müssen sich grundsätzlich in Angelegenheiten des Erbrechts an das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen wenden. Eine Ausnahme bildet dabei Baden-Württemberg: Hier sind die staatlichen Notariate als Nachlassgerichte für die Erstellung von Erbscheinen zuständig. Der Erbschein ist keine Voraussetzung dafür, das Erbe zu erhalten, sondern dient im Rechtverkehr als Beweis für das Erbe. Deshalb wird ein Erbschein erforderlich, wenn der Erbe sich als solcher ausweisen muss, um über den Nachlass zu verfügen. Oft kommt der Erbe an einzelne Nachlassgegenstände nicht heran, solange er keinen Erbschein vorweisen kann. Möchten Sie einen Erbschein beantragen? Beachten Sie unbedingt, dass Sie mit dem Erbscheinantrag die Erbschaft annehmen, die eventuell auch Schulden beinhaltet. Sie können das Erbe dann nicht mehr ausschlagen.

So beantragen Sie einen Erbschein

Das Nachlassgericht erstellt einen Erbschein nur, wenn Sie ihn als Erben beantragen. Ein solcher Antrag kann nicht von Pflichtteilsberechtigten oder Vermächtnisnehmern gestellt werden. Sie können den Antrag beim zuständigen Amtsgericht schriftlich einreichen, oder dort mündlich erklären. Bei letzterem Verfahren wird nach §25 FamFG ein Protokoll erstellt. Alternativ können Sie sich an einen Notar wenden, der alle nötigen Schritte veranlasst, oder sich von fachkundigen Rechtsanwälten zum Prozedere beraten lassen. Beim Antrag auf einen Erbschein gilt das Prinzip: Grundsätzlich ist jeder Erbe antragsberechtigt. Das bedeutet, wenn mehrere Personen erben, muss kein gemeinsamer Antrag gestellt werden. Allerdings muss Ihr Antrag die Erben korrekt nennen – egal, ob sie aufgrund von gesetzlicher Erbfolge oder durch ein Testament oder Erbvertrag Erben werden. Darüber hinaus ist anzugeben, in welchem Verhältnis sie zueinander erben.

Erbschein beantragen: So beweisen Sie die Erbenfolge

Falls der Verstorbene kein Testament erstellt hat, müssen Sie als Erbe Dokumente vorlegen, aus denen sich Ihre Stellung als Erbe ergibt:

  • Als Ehemann oder Ehefrau des Verstorbenen ist die Heiratsurkunde erforderlich.
  • Als Kind des Verstorbenen müssen sie Ihre Geburtsurkunde vorlegen.
  • Sind die Kinder bereits verstorben, sodass das Erbe an die Enkelkinder geht, sind deren Sterbeurkunden sowie die Geburtsurkunden der Enkelkinder als Nachweis des Erbrechts notwendig.
  • Erben die Eltern, weil der Erblasser keine Kinder hinterlässt, so ist seine Geburtsurkunde dem Nachlassgericht vorzulegen. Sind in diesem Fall die Eltern bereits verstorben, erben die Geschwister. Das macht das Vorlegen der Sterbeurkunden der Eltern und der Geburtsurkunden der Geschwister erforderlich.

In unkomplizierten Fällen reicht es, allein die Unterlagen im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Das Nachlassgericht überprüft dann die Angaben, auf denen der Antragssteller sein Erbrecht zu stützen versucht. Hat der Verstorbene ein Testament erstellt, so prüft das Gericht dessen formelle Gültigkeit. Der Antragssteller muss vor dem zuständigen Nachlassgericht meist versichern, dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Zudem müssen Sie sich als Antragssteller mit Personalausweis oder Reisepass ausweisen können.

Überblick über das Erbrecht

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Das Erbrecht: Definition, Inhalt und Regelungen

Früher oder später stellt sich für jeden oder fast jeden Menschen die Frage nach dem Umgang mit dem Nachlass eines Familienangehörigen oder einer anderen nahestehenden Person bzw. nach der Regelung des eigenen Nachlasses.

Das deutsche Erbrecht ist geregelt im Bürgerlichen Gesetzbuch und stellt eine der interessantesten, aber auch schwierigsten, in jedem Fall aber eine der wirtschaftlich bedeutendsten Rechtsmaterialien dar. Jährlich werden in Deutschland Milliarden von Euro vererbt.

Erben heißt die (universelle) Rechtsnachfolge eines Verstorbenen antreten. Das bedeutet: Der Erbe tritt in sämtliche vom Erblasser innegehaltenen Rechtspositionen (Verträge etc.) ein. Ausgenommen sind lediglich solche Rechtsverhältnisse, die höchstpersönlicher Natur sind (zum Beispiel die Ehe).

Die Entscheidung darüber, wer Erbe wird, trifft entweder der Erblasser (also denjenigen, der etwas vererbt) selbst, oder das Gesetz. Die Möglichkeiten, seine Rechtsnachfolge zu bestimmen, bestehen heute im Wesentlichen darin, ein Testament zu errichten oder einen Erbvertrag zu schließen. Letzteres ist ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, in denen sich der Erblasser bereits zu Lebzeiten verpflichtet, seinen Nachlass einer bestimmten Person zu vermachen. In der täglichen Praxis spielt der Erbvertrag gegenüber dem Testament eine nachgeordnete Rolle. Deswegen soll in diesem Beitrag auch weniger zum Erbvertrag ausgeführt werden.

Die gesetzliche Erbfolge nach dem deutschen Erbrecht

Hat der Erblasser keinen eigenen Willen über seine Rechtsnachfolge gefasst oder geäußert, tritt die sogenannte gesetzliche Erbfolge ein. Diese regelt den Anfall der Erbschaft nach sogenannten Ordnungen.

Die Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, also dessen Kinder und Kindeskinder. Die Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. In dieser Ordnung kommen also die Geschwister und deren Kinder zum Zuge. Die Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und wiederum deren Abkömmlinge. Die Erben höherer Ordnung (zweiter usw.) sind erst dann als Erben berufen, wenn keine Erben früherer Ordnung vorhanden sind (oder diese ausgeschlagen haben). Innerhalb einer Ordnung wird nach dem sog. Stammprinzip vererbt, d.h. Ältere schließen jüngere aus. Die Enkelkinder des Erblassers treten erst dann in Erscheinung, wenn deren Elternteil, der vom Erblasser abstammt, aufgrund Vorversterbens oder Ausschlagung nicht Erbe wird.

Neben diesen Erben erster usw. Ordnung gibt es immer das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten. Dieses beträgt neben den Erben erster Ordnung ein Viertel. Leben die Ehegatten im Zeitpunkt des Erbfalles (Zeitpunkt des Versterbens) im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so erhöht sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten automatisch und pauschal um ein weiteres Viertel. Der Ehegatte erbt also neben den Erben erster Ordnung zu ein halb.

Neben den Erben zweiter Ordnung erbt der Ehegatte zur Hälfte, im Falle des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft also zu Dreiviertel.

Erben mehrere Personen, gleichviel mit welcher Quote am Nachlass beteiligt, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Das bedeutet, dass über zum Nachlass gehörende Gegenstände nur gemeinschaftlich, d.h. mit Zustimmung aller verfügt werden kann. In Ausnahmesituationen kann ein Erbe auch allein für die Erbengemeinschaft handeln.

Die gewillkürte Erbfolge

Testament

Möchte der Erblasser die Rechtsnachfolge nach seinem Tode selbst regeln, wird er hierfür in aller Regel ein Testament errichten. Jeder Erblasser ist in der Entscheidung darüber, wer sein Erbe werden soll, grundsätzlich frei. Einschränkungen dieser sogenannten Testierfreiheit ergeben sich lediglich unter dem Aspekt des Pflichtteilsrechtes (dazu später mehr).

Ein Testament ist im Idealfall die Aussage des Erblassers, wer sein Erbe werden soll. Sollen mehrere Personen Erben werden, empfiehlt es sich, diese mit entsprechenden Quoten oder Prozentzahlen einzusetzen. Hinterlässt der Erblasser ein Schriftstück, mit dem einzelnen Personen bestimmte Nachlassgegenstände zugewendet werden sollen und enthält dieses Testament keine ausdrückliche Erbeinsetzung, so ist der Wert der im einzelnen zugewendeten Gegenstände darüber entscheidend, wer Rechtsnachfolger und damit Erbe des Erblassers werden soll.

Ein Testament ist entweder handschriftlich vom Erblasser selbst zu errichten oder notariell zu beurkunden. Die notarielle Beurkundung hat den Vorteil, dass der Notar den Testierenden zuvor nach seinen Wünschen und Vorstellungen in der Regelung der Rechtsnachfolge befragen und dementsprechend auch rechtlich beraten kann. Eine solche Beratung kann jedoch auch von jedem Rechtsanwalt vorgenommen werden. In unserer Praxis halten wir es so, dass wir ein nach den individuellen Wünschen des späteren Erblassers zu errichtendes Testament entwerfen und dieses sodann vom Testator selbst geschrieben wird.
Werden im Testament Personen, die an sich gesetzliche Erben wären, nicht bedacht, sondern als Erben andere Personen bestimmt, liegt eine sog. Enterbung vor.

Handelt es sich bei diesen gesetzlichen Erben um die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder und Kindeskinder), so sind diese pflichtteilsberechtigt.

Nottestament

Es kann vorkommen, dass der Erblasser keine Möglichkeit hat, um sein Testament wie oben beschrieben aufzusetzen. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn sein Ableben unmittelbar bevorsteht und in der ihm verbleibenden Zeit kein Notar mehr aufgesucht oder hinzugezogen werden kann.

Befindet sich der Erblasser an einem Ort, der aus gesetzlichen Gründen abgesperrt oder dergestalt unzugänglich ist, dass ein Notar zur Beglaubigung nicht hinzugezogen werden kann, ist die Errichtung eines regulären Testaments ebenfalls nicht möglich.

Trifft einer dieser Fälle zu, kann entweder vor dem örtlichen Bürgermeister oder vor drei Zeugen ein so genanntes Nottestament errichtet/aufgesetzt werden. Dies muss schriftlich festgehalten werden. Auf hoher See ist die Errichtung eines Nottestamentes ebenfalls zulässig, wenn diese an Bord eines deutschen Schiffes erfolgt.
Nottestamente haben eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten, ausgehend von dem Beginn ihrer Errichtung. Voraussetzung ist dabei, dass der Erblasser noch lebt.

Erbvertrag

Will man die Regelung seines Nachlasses bereits abschließend und für alle Beteiligten verbindlich zu Lebzeiten regeln, empfiehlt es sich einen Erbvertrag zu schließen. Ein solcher ist notariell zu beurkunden und kann von jedermann errichtet werden.

Hierdurch ist es möglich, nicht nur die erbrechtlichen Ansprüche selbst, sondern auch korrespondierende Ansprüche, zum Beispiel den Pflichtteil, zu regeln.

In einem Erbvertrag kann all das enthalten und geregelt sein, was auch Gegenstand eines entsprechenden Testamentes sein könnte.

Der Erblasser (im Falle eines Erbvertrags „Vertragserblasser“ genannt) bindet sich auf gewisse Weise an seine Vertragserben. Wenn der Erblasser nämlich zu seinem Lebzeiten Teile seines Vermögens oder Besitzes an dritte Parteien verschenkt, können diese nach seinem Ableben von den Vertragserben zurückverlangt werden.

Erbrecht und Testament

Der Pflichtteil

Der Pflichtteil ist ein Kompensationsanspruch, die dem Erblasser verwandtschaftlich nahestehenden, aber nicht Erbe gewordenen Personen (siehe Testament, Enterbung) zusteht.

Es handelt sich hierbei um einen Anspruch in Geld (in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteiles). Der Anspruch richtet sich gegen die Erben.

Damit der Pflichtteilsberechtigte die Höhe seines Anspruches beziffern kann, hat er gegen den oder die Erben einen Auskunftsanspruch über die Höhe und die Zusammensetzung des Nachlasses. Der Erbe schuldet nicht nur Auskunft, sondern im Zweifel auch Wertermittlung. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn zum Nachlass Grundstücke gehören, die nicht in relativer zeitlicher Nähe zum Erbfall veräußert werden. Ist dies der Fall, so gilt der Wert des Erlöses auch als Wert im Zeitpunkt des Erbfalles. In allen anderen Fällen wird man um eine Begutachtung des Grundstückes kaum umhin kommen. Die Kosten der Wertermittlung fallen wiederum dem Nachlass zur Last und sind bei der Berechnung des Pflichtteils entsprechend zu berücksichtigen.

Bei der Berechnung des Pflichtteils sind laut Erbrecht die Schulden des Erblassers und die Erbfallkosten zu berücksichtigen. Letztere fallen insbesondere mit der Beerdigung und diese begleitenden Kostenpositionen an.

Hat der Pflichtteilsberechtigte Zweifel daran, dass der Erbe vollständig und richtig Auskunft erteilt hat, so besteht die Möglichkeit, dass der Erbe seine Auskunft an Eides statt versichert. Liegt danach eine falsche oder fehlerhafte Auskunft vor und war dies dem Erben bekannt, so hat dieser sich strafbar gemacht.

Laut dem Erbrecht verjährt der Pflichtteilsanspruch innerhalb von drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Erbfall eintritt und der Pflichtteilsberechtigte von der Entstehung seines Anspruches Kenntnis erlangt.

Ausschlagung

Wer als Erbe berufen ist (aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder Testament) aber nicht Erbe werden möchte, hat die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen. Hierfür besteht eine Frist von sechs Wochen, die mit der Kenntnis vom Erbfall und dem Anfall der Erbschaft zu laufen beginnt. Die Ausschlagung kann entweder bei jedem Notar oder in der Geschäftsstelle des Nachlassgerichtes erklärt werden.

Nach Ablauf der sechs Wochen Frist gilt die Erbschaft automatisch als angenommen.

Anfechtung

Nicht selten kommt es vor, dass der Erbe innerhalb dieser sechs Wochen sich noch keine Übersicht über den Umfang und die Zusammensetzung des Nachlasses verschaffen kann. Möglich ist auch, dass sich Gläubiger des Erblassers erst lange nach dem Erbfall beim Erben melden.

In diesen Fällen hat der Erbe laut Erbrecht die Möglichkeit, entweder seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken oder die aufgrund des Verstreichenlassens der Ausschlagungsfrist erfolgte Annahme anzufechten. Auch für die Anfechtung besteht eine Frist von sechs Wochen ab Kenntnis der die Anfechtung begründenden Tatsachen, hier also die Überschuldung des Nachlasses.

Erbschein

Steht die Annahme der Erbschaft fest, kann es in bestimmten Fällen erforderlich sein, einen Erbschein zu beantragen. Hierdurch wird die Erbenstellung für den Rechtsverkehr verbindlich ausgewiesen. Allerdings ist zu bemerken, dass ein Erbschein niemanden zum Erben macht, der es nach der objektiven Sachlage gar nicht ist.

Beispiel: Das Amtsgericht erlässt einen Erbschein auf der Grundlage der gesetzlichen Erbfolge, und erst später taucht ein Testament auf, wonach der Erblasser eine ganz andere Erbfolge bestimmt hat. In diesem Falle ist das Testament maßgeblich und der Erbschein als fehlerhaft einzuziehen.

Das Erfordernis eines Erbscheines ist immer dann gegeben, wenn Umtragungen im Grundbuch vorgenommen werden sollen, die Rechtsnachfolge in mehreren aufeinander aufbauenden Erbfällen oder die Erbenstellung gegenüber Behörden oder Banken nachgewiesen werden muss. Bei Banken ist hierbei häufig aber auch die Vorlage des Testamentes (in beglaubigter Kopie) – soweit vorhanden – ausreichend.

Die Beantragung des Erbscheines erfolgt beim Amtsgericht, Nachlassabteilung, oder durch notarielle Beurkundung.

Hinterlegung

Nach Errichtung des Testamentes stellt sich häufig die Frage: Wohin damit? Die sorgfältige Aufbewahrung ist wichtig, um das Auffinden zu ermöglichen und dem Erblasserwillen zur Geltung zu verhelfen.

Hierfür kann es laut Erbrecht schon ausreichend sein, seinen Angehörigen oder denjenigen über das Testament zu unterrichten, der darin bedacht ist. Falls man das nicht möchte, auf ein „zufälliges“ Auffinden aber nicht vertrauen will, besteht die Möglichkeit, das Testament beim Nachlassgericht zu hinterlegen.

Das hat wenigstens zwei Vorteile. Zum einen kann das Testament praktisch nicht verloren gehen und zum anderen wird es automatisch („von Amts wegen“) bei Bekanntwerden des Sterbefalles eröffnet, d.h. die betroffenen Personen informiert. Dies ist möglich, weil das Geburtsstandesamt, das alle personenstandsrechtlich relevanten Vorfälle („Von der Wiege bis zur Bahre…“) registriert, eine automatische Mitteilung über den Todesfall an das Hinterlegungsgericht gibt.

Erbschaftssteuer

Der Erhalt eines Erbes (und auch von Schenkungen) ist steuerpflichtig. Die jeweiligen Erwerber werden in drei Steuerklassen eingeteilt.

  • In Steuerklasse I finden sich der Ehegatte und Lebenspartner, die Kinder und Enkelkinder sowie die Eltern und Vorfahren der Eltern, (juristisch auch Voreltern genannt).
  • In Steuerklasse II finden sich die Geschwister des Erblassers sowie deren Abkömmlinge ersten Grades, also Nichten und Neffen, die Stiefeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern.
  • Alle anderen Erwerber gehören in die Steuerklasse III.

Nach dem Grad der Verwandtschaft gestaffelt genießen die Erwerber Freibeträge in unterschiedlicher Höhe. Das bedeutet, dass diese Beträge nicht versteuert werden müssen.

  • Die Ehegatten und Lebenspartner können aktuell einen Freibetrag von 500.000 € geltend machen.
  • Kinder genießen Freibeträge in Höhe von 400.000 €.
  • Enkelkinder haben noch 200.000 €, die übrigen Personen der Steuerklasse I 100.000 €.
  • Personen der Steuerklassen II und III können derzeit einen Freibetrag von 20.000 € geltend machen.

Die Steuergesetze, mit denen der Erwerb zu versteuern ist, sind gestaffelt von 7 % bis 50 %. Hierbei gibt es eine Abstufung sowohl in den Steuerklassen als auch nach dem Wert des Erwerbs. Beispiel: Ein Erwerb bis 75.000 € wird in der Steuerklasse I mit 7 %, in der Steuerklasse II mit 15 % und in Steuerklasse III mit 30 % versteuert.

Anwaltliche Beratung

Die Konsultation eines Rechtsanwalts (im Rahmen einer Rechtsberatung) kann für manche Aspekte des Erbrechts hilfreich sein. Rat und Tat erhalten sie zum Beispiel in folgenden Fragen:

  • Errichtung des Testaments
  • Abklärung der Erbrechte bei gesetzlicher Erbfolge
  • Geltendmachung erbrechtlicher Ansprüche
  • Ansprüchen aus Pflichterbteilen
  • Auseinandersetzungen von Erbgemeinschaften

Die Rechtsmaterie ist in vielerlei Hinsicht kompliziert. Auch die rechtliche Beurteilung ist oft abhängig von Sachverhaltsvarianten und -gestaltungen, die der Laie unmöglich (er-)kennen kann. Um zu vermeiden, fehlerhafte Schritte zu veranlassen, oder wertvolle Ansprüche liegen zu lassen“ empfiehlt sich eine fachkundige Beratung.